Die Erblasserin hinterließ einen Ehemann und einen Sohn. Durch den Erbfall wurde der Ehemann zum Alleinerben. Der Sohn machte gegenüber dem Alleinerben Pflichtteilsansprüche geltend und erhob zu deren Durchsetzung Stufenklage.Der Sohn verlangte vom Alleinerben Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses.Die Erblasserin hatte ca. zweieinhalb Jahre vor dem Erbfall geerbt. Der Sohn war darüber orientiert, dass die Erblasserin Erbschaftssteuer in Höhe von 230.000 € zahlen musste.
Bei Vorlage eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses ist der Erbe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wurden auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen. Eine der Miterbinnen war gleichzeitig Testamentsvollstreckerin. Diese Miterbin erteilte dem Pflichtteilsberechtigten vor Klageerhebung außergerichtlich ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis. Dieses Nachlassverzeichnis war von der Miterbin nicht unterzeichnet und berücksichtigte eine Vielzahl von Aktivpositionen des Nachlasses nicht.
Die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Pflichtteilsansprüche durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung ist unwirksam.Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in seinem Testament angeordnet, dass über eventuelle Pflichtteilsansprüche ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen ist. Nach dem Erbfall erhob einer der Pflichtteilsberechtigten Stufenklage zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche. Der beklagte Erbe hielt der Klage die Einrede der vom Erblasser angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit entgegen.Das Landgericht München II stellte fest, dass durch die Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel für streitige Pflichtteilsansprüche der Erblasser in das Pflichtteilsrecht selbst eingreift. Da grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass der Erblasser über das Pflichtteilsrecht durch letztwillige Verfügung disponiert, greift der Erblasser durch die Anordnung der Schiedsgerichtsklausel in unzulässiger Art und Weise in das Pflichtteilsrecht ein. Aus diesem Grunde ist die testamentarisch angeordnete Schiedsgerichtsklausel hinsichtlich streitiger Pflichtteilsansprüche unwirksam und die Stufenklage folglich zulässig.
Nachdem die Erbin den Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung über die Zusammensetzung des Nachlasses anerkannt hatte, versuchte sie einen Notar mit der Ausfertigung des geschuldeten notariellen Nachlassverzeichnisses zu beauftragen. Insgesamt sprach die Erbin 27 Notare an. Mit unterschiedlichen Begründungen lehnten die Notare die Beurkundung ab. Die Erbin unterließ es aber, gemäß § 15 II Bundesnotarordnung Beschwerde beim zuständigen Landgericht einzulegen, um die Notare zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Beurkundung zu zwingen.
Die Pflichtteilsberechtigte beantragte daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin, um den Auskunftsanspruch durchzusetzen. Gegen den entsprechenden Beschluss wandte sich die Erbin mit dem Vortrag, dass sie sich um die Beauftragung eines Notars bemüht hat, das notarielle Nachlassverzeichnis aber wegen der Weigerung der Notare, die notwendige Beurkundung durchzuführen, nicht ausgefertigt werden kann.
Die Beschwerde der Erbin gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass die bloße Anfrage bei Notaren, ob diese bereit sind, das notarielle Nachlassverzeichnis zu beurkunden, zu Erfüllung der geschuldeten Auskunft nicht genügt. Weigern sich die Notare, ihre Pflicht zur Beurkundung nachzukommen, ohne dass hierfür hinreichende Gründe benannt werden, ist der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet, gegen die Notare in Form der Beschwerde beim OLG gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnotarordnung vorzugehen. Da die Erbin dieser Pflicht nicht nachgekommen war, ging das OLG Düsseldorf davon aus, dass sie ihrer Auskunftspflicht nicht hinreichend entsprochen hat, sodass zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches der Pflichtteilsberechtigten die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten war.
Die Entscheidung des OLG Bamberg beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Umfang der mit der Beurkundung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar verpflichtet ist, eigene Nachforschungen hinsichtlich des Nachlasses durchzuführen.
Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass der Notar nicht zu Detektivarbeiten im Zusammenhang mit den Feststellungen bezüglich des Nachlasses verpflichtet ist. Ebenso wenig verlangt das OLG Bamberg vom Notar hellseherische Fähigkeiten.
Das OLG Bamberg geht allerdings davon aus, dass der Notar verpflichtet ist, erhebliche eigene Nachforschungen zu veranlassen, wenn Zweifel daran bestehen, dass die vom Erben erteilten Auskünfte unvollständig oder sogar falsch sind.
Unter keinen Umständen kann sich der Notar darauf beschränken, lediglich die Erklärungen des Erben zu beurkunden, ohne dass zuvor die Angaben des Erben seitens des Notars einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden.
Ergeben sich hingegen aus den erteilten Auskünften des Erben oder aus vorgelegten Unterlagen nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass es zu Lebzeiten des Erblassers zu Vermögensverschiebungen zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gekommen ist, so muss der Notar den Sachverhalt durch eigene Nachforschungen aufklären. Die Tatsache, dass sich hiermit ein erheblicher Ermittlungsaufwand oder ein umfangreicher Prüfungsaufwand verbindet, führt nicht zu einer Begrenzung der Aufklärungspflichten des Notars.
Der Notar hat im Weiteren den auskunftverpflichteten Erben mit den Erkenntnissen seine eigene Nachforschungen zu konfrontieren und den Erben zu entsprechenden ergänzenden Auskünften aufzufordern. Diese Auskünfte des Erben gegenüber dem Notar sind vom Notar nach Möglichkeit wörtlich in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen.
Geht der Notar nachvollziehbaren Hinweisen des Pflichtteilsberechtigten bezogen auf aufklärungsbedürftige Vermögensbewegungen nicht nach, entspricht das erteilte notarielle Nachlassverzeichnis nicht den gesetzlichen Anforderungen. In diesem Fall ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Der Auskunftsanspruch kann in diesem Fall durch die Festsetzung entsprechender Zwangsmittel gegen den auskunftspflichtigen Erben durchgesetzt werden.
Hinweis:
Um sicherzustellen, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, die Auskünfte des Erben vollständig nachvollziehen zu können, sollte der Pflichtteilsberechtigte von seinem Recht Gebrauch machen, bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses persönlich zugegen zu sein. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen, in welcher Form der Notar den Erben hinsichtlich der noch offenen Fragen einvernommen hat und ob die Erklärungen des Erben im notariellen Nachlassverzeichnis hinreichend Berücksichtigung gefunden haben.
Der Erbe wurde vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Anspruch genommen. Aus den Umständen ergab sich, dass pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten nicht auszuschließen waren. Entsprechende Auskünfte hätten bei der Hausbank des Erblassers vom Erben eingeholt werden müssen. Die Hausbank wollte hierfür eine Gebühr von 1500 € erheben.
Der Erbe forderte die Kontoauszüge bei der Bank nicht an. Vielmehr trat er seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank an den Pflichtteilsberechtigten ab. Dieser beantragte daraufhin zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Lasten des Erben. Hinsichtlich der Festsetzung dieses Zwangsgeldes legte der Erbe Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart half der Beschwerde nicht ab.
Der Erbe wurde seinem Auskunftsanspruch nicht gerecht, indem er diesen an dem Pflichtteilsberechtigten abtrat. Der Erbe ist persönlich verpflichtet, die notwendigen Auskünfte einzuholen, um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Im Rahmen der Auskunftspflicht ist der Erbe weiter verpflichtet, die Kontoauszüge der Konten des Erblassers über den Zeitraum der vergangenen 10 Jahre vor dessen Tod durchzusehen. Dieser Auskunftspflicht kann der Erbe nicht die Tatsache entgegenhalten, dass die Bank für die Überlassung der Kontoauszüge eine Gebühr von 1500 € erhebt. Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass dieser Betrag als angemessen anzusehen ist.
Da der Erbe seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt hat, war das streitige Zwangsgeld zu Lasten des Erben festzusetzen, um die geschuldete Auskunft zu erzwingen.
Nach dem Tod des Erblassers hinterließ dieser 3 Kinder. Eines der Kinder schied aus der Erbengemeinschaft aus. Der Rechtsstreit, auf den sich die Entscheidung des OLG München bezieht, wurde zwischen den beiden verbliebenen Mitgliedern der Erbengemeinschaft (Sohn und Tochter des Erblassers) geführt.
Der Sohn des Erblassers verlangte von seiner Schwester umfassende Auskunft über Zuwendungen seitens des Erblassers zu Gunsten der Schwester. Die Schwester beschränkte ihre Auskunft ursprünglich darauf, dass alle 3 Kinder des Erblassers das gleiche vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten hätten. Weitere Angaben seien ihr nicht möglich, da der Erblasser ihre Konten geführt habe und sie in Folge dessen keine Kenntnis von den Kontobewegung habe, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten auf ihrem Konto veranlasst hat.
Der Sohn nahm seine Schwester daraufhin im gerichtlichen Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch. Der Antrag wurde vom Landgericht abgewiesen.
Im Weiteren beauftragte der Sohn einen Steuerberater mit der vollständigen Auswertung aller Kontounterlagen, die ihm seitens seiner Schwester zugänglich gemacht wurden. Der Steuerberater konnte mehrere Umbuchungen zugunsten Schwester feststellen, hinsichtlich derer nicht nachvollziehbar war, aus welchen Gründen die Umbuchungen vom Erblasser veranlasst wurden. Diese Erkenntnis führte der Kläger in das Berufungsverfahren vor dem OLG München ein.
Das OLG München entsprach dem Klagebegehren des Sohnes. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet ist, sich bis zur Grenze des unzumutbaren über die Geschäftsvorfälle zu unterrichten, die der Erblasser in Form von Zuwendungen zu seinen Gunsten zu Lebzeiten veranlasst hat. Dabei muss die Auskunft so gestaltet sein, dass es dem Gericht möglich ist, zu beurteilen, ob die Zuwendung ausgleichspflichtig ist oder nicht.
Dieser Verpflichtung kam die Beklagte mit ihrer Auskunft nicht nach. Insbesondere sah das OLG München die Erbin als verpflichtet an, Angaben zu machen, die die Grundlagen darstellen, auf den der Erblasser damit begann, zugunsten seiner Tochter auf deren Konto ein Geldvermögen zu bilden. Da die Beklagte dieser Verpflichtung erstinstanzlich nicht entsprochen hatte, wurde sie antragsgemäß verurteilt.
Die Erblasserin, die einen Sohn und ihren Ehemann hinterließ, hatte den Ehemann testamentarisch zum Alleinerben bestimmt. Im Weiteren erhob der Sohn gegen den Erben Klage hinsichtlich seiner Pflichtteilsansprüche. In diesem Verfahren erhob der Erbe Widerklage in Form der Stufenklage mit dem Begehren, vom Kläger Auskunft über anrechnungsfähige Zuwendungen der Erblasserin zu erhalten.
Der Kläger teilte im Prozess mit, dass er anrechnungsfähige Zuwendungen von der Erblasserin nicht erhalten habe. Unter Hinweis auf diese im Prozess erteilte Auskunft des Klägers wies das Landgericht den Auskunftsanspruch des Erben im Wege eines Teilurteils zurück.
Das OLG Koblenz wies darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts prozessual unzulässig ist. Dem Erben steht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anrechnungsfähiger Zuwendungen zu.
Das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche abschließend. Bezogen auf die Auskunftsansprüche des Erben erging aber nur hinsichtlich der ersten, d.h. der Auskunftsstufe ein Teilurteil. Bei Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich der Widerklage besteht somit die Gefahr, dass bezüglich der letzten Stufe der Klage der Erbe dennoch einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kläger durchsetzen kann. Dieser Ausgleichsanspruch hätte aber im Rahmen des bereits vorliegenden Schlussurteils bezüglich der Pflichtteilsansprüche keine Berücksichtigung mehr finden können. Beide Entscheidungen wären daher inhaltlich widersprüchlich. Aus diesem Grunde war das vorliegende Teilurteil hinsichtlich der Stufenklage des Erben prozessual unzulässig. Die Sache wurde folglich an das Landgericht zurückverwiesen.
Unabhängig von den prozessualen Abwägungen des OLG Koblenz ergibt sich aus der Entscheidung eindeutig, dass es OLG Koblenz einen Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Pflichtteil berechtigten hinsichtlich ausgleichspflichtig Zuwendungen bejaht.
Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches erhoben. Der Beklagte wurde zu Erteilung einer Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Das erste vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis war unvollständig. Der Pflichtteilsberechtigte leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein. Der Notar ergänzte das notarielle Nachlassverzeichnis entsprechend. Der Pflichtteilsberechtigte vermutete, dass die erteilte Auskunft weiterhin unrichtig ist und setzte aus dem vorliegenden Urteil die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches fort.
Gegen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wandte sich der Auskunftsschuldner durch Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Weiter beantragte der Auskunftsschuldner die Herausgabe des Teilurteils, mit dem er zur Auskunft verurteilt wurde.
Das Landgericht Bonn entsprach der Klage. Die bloße Vermutung, dass das ergänzte notarielle Nachlassverzeichnis weiterhin inhaltlich unvollständig ist, reicht nicht aus, um die Zwangsvollstreckung fortzuführen. Im Falle einer solchen Vermutung muss der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner vielmehr auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nehmen. Da der Auskunftsgläubiger seine Zweifel an der Richtigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht konkretisieren konnte, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden Urteil für unzulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Auskunftsgläubiger verurteilt, das Urteil, aus dem er die Zwangsvollstreckung betrieb, an den Auskunftsschuldner herauszugeben.
Im vorliegenden Fall wurde vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, der im Weiteren auf Pflichtteilsansprüche in Anspruch genommen wurde.
Der Pflichtteilsberechtigte machte seinen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses geltend. Ein fehlerfreies notarielles Nachlassverzeichnis wurde aber nicht vorgelegt, da die Angaben im Nachlassverzeichnis ausschließlich auf den Angaben des Nachlasspfleger beruhten und nicht auf eigenen Feststellungen des Notars. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches wurden sodann Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angeordnet.
Nachdem weiterhin kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis erteilt wurde, beantragte der Pflichtteilsberechtigte einen Haftbefehl zur Durchsetzung des Zwangsgeldes. Der diesbezügliche Vollstreckungsauftrag wurde vom OLG Zweibrücken mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner keine letzte Nachfrist zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses gesetzt hat. Nach Ansicht des Gerichts soll der Auskunftsschuldner die Gelegenheit haben, innerhalb der Nachfrist gegen den Notar vorzugehen, um ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ist rechtsfehlerhaft, da das Gesetz die vom Gericht verlangte letzte Nachfrist nicht kennt. Es ist Sache des Auskunftsschuldners, den Notar auf Beurkundung eines ordnungsgemäßen notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch zu nehmen. Hierfür bietet sich insbesondere eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Notarkammer an. Kommt der Auskunftsschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, ist er vom Auskunftsgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf Erteilung der Auskunft in Anspruch zu nehmen. Die Setzung einer letzten Nachfrist bezüglich des Nachlassverzeichnisses ist hierfür als Voraussetzung im Gesetz nicht vorgesehen.
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