Legt der Testamentsvollstrecker einen Eröffnungsbeschluss nebst notariellem Testament und formwirksamer Annahmeerklärung seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt vor, ist dieses nicht befugt, darüber hinaus die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen.
Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an. Hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Immobilie war eine Grundbuchkorrektur erforderlich. Der Testamentsvollstrecker legte dem Grundbuchamt in diesem Zusammenhang den Eröffnungsbeschluss hinsichtlich des Testamentes des Erblassers und das notarielle Testament selbst vor. Das Grundbuchamt machte die beantragte Korrektur davon abhängig, dass der Testamentsvollstrecker darüber hinaus ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorlegt.
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Das OLG München entsprach der Beschwerde. Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass bei Vorlage des Eröffnungsbeschlusses nebst notariellem Testament das Grundbuchamt nicht befugt ist, vom Testamentsvollstrecker darüber hinaus noch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen. Vielmehr ist es nach der Rechtsauffassung des OLG München ausreichend, wenn der Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt die notariell beurkundete Erklärung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Testamentsvollstrecker seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker angenommen hat. Darüber hinaus ist die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht erforderlich
Bestehen seitens des Grundbuchamtes berechtigte Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers, so kann das Grundbuchamt auch dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit ein Privatgutachten vorgelegt wird.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin erstmals im Jahr 2000 ein notarielles Testament errichtet. Im Jahr 2003 zog die Erblasserin nach Österreich um. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin in Österreich ein weiteres notarielles Testament. Unmittelbar vor der Beurkundung des notariellen Testamentes in Österreich ließ sich die Erblasserin neurologisch untersuchen und in einem Gutachten bestätigen, dass sie uneingeschränkt testierfähig ist. Mit dem notariellen Testament aus dem Jahr 2007 bestimmte die Erblasserin eine gemeinnützige Organisation zu ihrem Alleinerben.
Im Anschluss an die Beurkundung des notariellen Testamentes im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin weitere unterschiedliche privatschriftliche letztwillige Verfügungen. Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens im Jahr 2014 wurde bei der Erblasserin eine paranoid-halluzinatorische Psychose festgestellt. Bereits der Umzug der Erblasserin Österreich im Jahr 2003 war auf Verfolgungsängste der Erblasserin zurückzuführen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Alleinerben bestimmte Organisation beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuches unter Vorlage des eröffneten notariellen Testamentes und dem neurologischen Privatgutachten. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Die Zurückweisung des Antrages wurde mit Hinweis darauf begründet, dass aufgrund der Gesamtumstände für das Grundbuchamt nicht sämtliche Bedenken hinsichtlich der Testierunfähigkeit der Erblasserin beseitigt sind. Da das Grundbuchamt nicht über die Mittel verfügt, diese Zweifel aufzuklären, verlangte das Grundbuchamt die Vorlage des Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Erben ernannte Organisation Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde vom OLG München nicht abgeholfen. Das OLG München weist darauf hin, dass aus Sicht des Grundbuchamtes aufgrund der Gesamtumstände zu Recht Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin bestehen. Insbesondere kann das Grundbuchamt nicht nachvollziehen, inwieweit die letztwilligen Verfügung der Erblasserin nach dem Jahr 2007 die Erbenstellung der Antragstellerin einschränken oder aufgehoben haben. Auf diesem Hintergrund verlangte das Grundbuchamt zurecht die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung, da nur im Erbscheinsverfahren die Möglichkeit besteht, die hier fraglichen Zweifel bezüglich der Testierunfähigkeit der Erblasserin aufzuklären.
Die Erblasserin setzte ihre Tochter zur Vorerbe ein. Gleichzeitig bestimmte die Erblasserin, dass der Sohn der Tochter und alle im Weiteren noch zur Welt kommenden Abkömmlinge der Tochter Nacherben der Erblasserin werden sollten.
Die Vorerbin war zum Zeitpunkt des Erbfalls 59 Jahre alt. Sie beantragte daher beim Grundbuchamt ihre Eintragung als Eigentümerin ohne Vermerk der angeordneten Nacherbschaft. Hinsichtlich der Nacherbschaft legte sie beim Grundbuchamt eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass die Vorerben nicht mehr schwanger werden kann. Darüber hinaus legte sie dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung vor, aus der sich ergab, dass die Vorerben versicherte auch nicht mehr schwanger werden zu wollen. Der Sohn der Vorerbin erklärte gegenüber dem Grundbuchamt ebenfalls seinen Verzicht auf die Eintragung der Nacherbschaft in das Grundbuch.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Das Grundbuchamt begründete seine Entscheidung damit, dass es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Lage ist zu ermitteln, ob mit der Geburt eines weiteren Nacherben zu rechnen ist, der durch eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch zu schützen wäre. Hinsichtlich des Alters der Vorerbin verwies das Grundbuchamt auf die allgemeine medizinische Entwicklung, die auch die Schwangerschaft einer 59-jährigen nicht zwingend ausschließt.
Die Entscheidung des Grundbuchamtes wurde vom angerufenen OLG Hamm bestätigt. Auch das OLG Hamm verwies auf die beschränkten Möglichkeiten des Grundbuchamtes im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Aufgrund dieser Beschränkungen kann das Grundbuchamt nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Geburt eines weiteren Nacherben ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde musste der Antrag auf Eintragung der Vorerbin ohne Nacherbenvermerk abgelehnt werden.
Ursprünglich übertrug der Erblasser zu Lebzeiten das Eigentum an einer Immobilie auf seinen Sohn. Nach der Übertragung der Immobilie vom Erblasser auf den Sohn wurde aufgrund von Forderung, die gegenüber dem Sohn bestanden, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben. Im Weiteren erfolgte die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück auf den Erblasser. Dieser übertrug das Eigentum am Grundstück sodann an einen Dritten.
Noch zu Lebzeiten des Erblassers beantragte der Sohn Einsicht in das Grundbuch. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch nicht erkennbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller nach dem Tod des Erblassers dessen Erbe wird oder Pflichtteilsansprüche erlangt, reicht für den Nachweis eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht nicht aus. Das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung geht in diesem Fall vor.
Das OLG Düsseldorf bestätigte mit seinem Beschluss vom 9. September 2015 die Entscheidung des Grundbuchamtes, dem Antragsteller die Einsicht in das Grundbuch nicht zu gestatten.
Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin 2 Erben. Im Wege von Vorausvermächtnissen hatte die Erblasserin den Erben Immobilien zugewandt. Ohne die Erbengemeinschaft im Ganzen auseinanderzusetzen, stimmte die Erbengemeinschaft der Übertragung des Eigentums an den Immobilien zur Erfüllung der Vorausvermächtnis zu. Beim Grundbuchamt wurde sodann die Eintragung der jeweiligen Erben als Grundstückseigentümer beantragt.
Das Grundbuchamt folgte dem Antrag und setzte die üblichen Gebühren als Kosten zu Lasten der Erben fest. Diese Kostenbescheide wurde vom Grundbuchamt später wieder aufgehoben, da nach Ansicht des Grundbuchamtes auch die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten der Erben der Kostenprivilegierung unterliegt, soweit die Grundbuchumschreibung innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall beantragt wird.
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Bezirksrevisor Erinnerung ein. Nachdem das Amtsgericht der Erinnerung nicht abhalf, erhob der Bezirksrevisor Beschwerde, der seitens des Grundbuchamtes nicht abgeholfen wurde. Das OLG München wies die Beschwerde im Weiteren als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des OLG München ist die Kostenprivilegierung für die Erben umfassend. Es kommt diesbezüglich nicht darauf an, dass die Erbengemeinschaft vollständig auseinander gesetzt wird. Aus diesem Grunde fällt auch die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten der Erben unter die Kostenprivilegierung.
Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau zusammen ein Testament errichtet, mit dem die beiden Töchter zu Schlusserben des letztversterbenden Ehepartners bestimmt wurden. Hinsichtlich des Pflichtteils wurde in das Testament die übliche Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen.
Nachdem der Schlusserbenfall eingetreten war beantragten die Erben die Eintragung in das Grundbuch. Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis dafür, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben legten dem Grundbuchamt daraufhin lediglich eine privatschriftliche Erklärung vor, aus dem sich ergab, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Das Grundbuchamt verweigerte die Korrektur des Grundbuches und bestand auf der Vorlage eines Erbscheins.
Das OLG Hamm bestätigt die Position des Grundbuchamtes, da nur im Erbscheinsverfahren der Nachweis geführt werden kann, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Daher war das Grundbuchamt berechtigt, die Korrektur des Grundbuches von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.
Im vorliegenden Fall wurden 2 Brüder durch Erbfall in Erbengemeinschaft Eigentümer einer Immobilie. Einer der Brüder bezog laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II. Dieser Bruder übertrug seinen Erbanteil durch Erbschaftsverkauf an den anderen Bruder. Im Weiteren wurde der Vertrag durch entsprechende Korrektur des Grundbuches vollzogen.
Die Ehefrau des Bruders, der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II bezog, nahm teilweise an den Verhandlungen teil und war über den Vertragsabschluss unterrichtet. Nachdem der Vertrag erfüllt wurde, verlangte der bedürftige Bruder die Korrektur des Grundbuches, da er davon ausging, dass der Vertrag unwirksam war.
Der bedürftige Bruder bezog sich darauf, dass sein Erbanteil sein einziges Vermögen darstellte und er folglich gemäß § 1365 Abs. 1 BGB über diesen Erbanteil nicht wirksam verfügen konnte, ohne dass seine Ehefrau die Verfügung vorher genehmigt, da er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt.
Das OLG Koblenz bestätigte, dass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war.
Die Ehefrau war zwar über die Vertragsverhandlungen orientiert aber rechtsunkundig. Ihr war daher nicht bekannt, dass es in ihrer Rechtsmacht stand, durch die Verweigerung der Genehmigung den Verkauf zu verhindern. Dass sie ohne das Bewusstsein über diese Möglichkeit von den Vertragsverhandlungen Kenntnis nahm, kann aus der Tatsache, dass sie der Veräußerung nicht widersprach nicht geschlossen werden, dass sie diese konkludent genehmigte. Mangels Genehmigung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB bei Übertragung des Erbanteils war die Übertragung unwirksam. Das Grundbuch musste daher entsprechend korrigiert werden.
Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind hinterlassen. Vom Erblasser wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet.
Der Testamentsvollstrecker erwarb für die Erbengemeinschaft mit den Mitteln des Nachlasses eine Eigentumswohnung. Im Rahmen des diesbezüglichen Kaufvertrages trat der Testamentsvollstrecker als Testamentsvollstrecker für den Nachlass auf.
Das Grundbuchamt verweigerte im Weiteren die Eintragung der Erbengemeinschaft mit Hinweis darauf, dass angesichts der Tatsache, dass ein minderjähriger Mitglied der erwerbenden Erbengemeinschaft ist, zuvor der Erwerb vom Familiengericht genehmigt werden muss. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben.
Das Gericht entsprach der Beschwerde, da der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Amtsstellung den Erwerb der Immobilie für den Nachlass vorgenommen hat. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt ausschließlich dem Testamentsvollstrecker. Soweit der Testamentsvollstrecker aufgrund des ihm übertragenen Amtes Rechtsgeschäfte für den Nachlass vornimmt sind diese grundsätzlich auch dann nicht von einer entsprechenden Genehmigung des Familiengerichtes abhängig, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf eine Erbengemeinschaft bezieht, der minderjährigen Miterbin angehören. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt verpflichtet, die Eintragung vorzunehmen, d.h. die Mitglieder der Erbengemeinschaft als neue Eigentümer im Grundbuch zu vermerken.
Im vorliegenden Fall bestand eine Erbengemeinschaft, der 2 Miterben angehörten. Im Eigentum der Erbengemeinschaft stand eine Immobilie. Die Erben vereinbarten in Form einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung das ein Erbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Die Unterschriften unter den Vertrag wurden notariell beurkundet. Der Vertrag selbst nicht.
Im Weiteren wurde die Vereinbarung dem Grundbuchamt vorgelegt, um die entsprechende Korrektur im Grundbuch zu veranlassen. Dies lehnte das Grundbuchamt ab und verlangte die Vorlage eines beurkundeten Vertrages. Hiergegen wandte sich die Beschwerde des Betroffenen.
Das Gericht gab den Beschwerdeführern recht. Durch eine Abschichtungsvereinbarung scheidet lediglich ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft aus. Damit geht der Anteil des ausscheidenden Erben am Nachlass auf die übrigen Erben über. Es handelt sich somit um ein Geschäft zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, das die Übertragung des Erbanteils des ausscheidenden Miterben auf die verbleibenden Miterben zum Gegenstand hat. Die Formvorschriften hinsichtlich eines Kaufvertrages über ein Grundstück sind auf diese Vertragsform nicht anwendbar. Das Grundbuchamt ist somit nicht befugt, die Vorlage einer notariellen beglaubigten Abschichtungsvereinbarung zu verlangen. Das Gericht wies das Grundbuchamt daher an, die notwendige Korrektur im Grundbuch vorzunehmen, ohne Vorlage einer notariell beurkundeten Ausfertigung der Abschichtungsvereinbarung.
Im vorliegenden Fall musste zur Erfüllung eines Vermächtnisses das Eigentum an einer Eigentumswohnung von der Erbengemeinschaft auf eine Miterbin übertragen werden. Dabei bestand zwischen den Parteien des Übertragungsvertrages Einigkeit darin, dass neben dem Eigentum an der Eigentumswohnung auch das der Eigentumswohnung zugeordnete Sondereigentum zu Vermächtniserfüllung übertragen werden soll.
Die Übertragung des Sondereigentums wurde in die Notarurkunde aber nicht aufgenommen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wiesen den Notar schriftlich an, das Grundbuchamt darüber zu unterrichten, dass auch das Sondereigentum von der vertraglichen Vereinbarung erfasst ist. Der Notar legte diese Erklärung dem Grundbuchamt vor, welches trotzdem eine öffentlich beglaubigte Genehmigungserklärung der Miterben hinsichtlich des Sondereigentums verlangte. Gegen die entsprechende Mitteilung des Grundbuchamtes legte der Notar Beschwerde ein.
Das OLG Stuttgart gab der Beschwerde mit Hinweis auf den Grundsatz \"Falsa demonstratio non nocet\" statt und wies das Grundbuchamt an, die Eintragung antragsgemäß vorzunehmen.
Bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es nicht auf den gewählten Wortlaut, sondern auf das von den Parteien tatsächlich gewollte an. Dementsprechend erfasste die notarielle Erklärung der Mitglieder der Erbengemeinschaft auch das Sondereigentum, welches der Eigentumswohnung zugeordnet war. Diesem Grundsatz steht die Tatsache nicht entgegen, dass die Willenserklärungen notariell beurkundet werden mussten.