Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Erbrecht Nachlasspflegschaft Kostenvorschuss | Die Bestellung eines Nachlasspfleger darf nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses seitens des Antragstellers abhängig gemacht werden
Im vorliegenden Fall hatte der vormalige Vermieter der Wohnung der Erblasserin die Bestellung eines Nachlasspfleger beantragt, um das Wohnraummietverhältnis ordnungsgemäß beenden zu können. Das Nachlassgericht machte die Bestellung des Nachlasspfleger von der Leistung eines Kostenvorschusses seitens des Antragstellers abhängig. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das Gericht stellte fest, dass die Bestellung eines Nachlasspfleger nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses seitens des Antragstellers abhängig gemacht werden darf. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere, weil die Kosten der Nachlasspflegschaft Nachlassverbindlichkeiten sind, die von den Erben getragen werden müssen. Ein bereits geleisteter Kostenvorschuss muss an den Antragsteller erstattet werden.