Im vorliegenden Fall war ein Erbe aufgrund eines vollstreckungsfähigen Urteils verpflichtet Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.
Der vom Erben mit der Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar blieb aber untätig. Ohne das Nachlassverzeichnis war der Pflichtteilsberechtigte nicht in der Lage, die Höhe seine Pflichtteilsansprüche zu berechnen und dem Erben gegenüber geltend zu machen. Aus diesem Grunde erhob der Pflichtteilsberechtigte gegen den Notar Notarbeschwerde.
Der Bundesgerichtshof musste über die Frage entscheiden, ob auch dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zur Notarbeschwerde zusteht, wenn der Notar hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt.
Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass nur der Auftraggeber des Notars berechtigt ist, die Notarbeschwerde zu erheben, wenn der Notar nach Übernahme des Auftrages zu Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt.
Da der Pflichtteilsberechtigte somit keine Möglichkeit hat, gegen den untätigen Notar direkt vorzugehen, ist er gezwungen, zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches gegen den Erben die Zwangsvollstreckung in Form der Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft einzuleiten. Der Erbe ist angehalten, seinen Anspruch auf Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses den Notar gegenüber durchzusetzen. Hierfür steht dem Erben unter anderem die Notarbeschwerde zur Verfügung.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2020 hat die Frage zum Gegenstand, ob der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben einen vollstreckungsfähigen Anspruch darauf hat, dass dieser dem Notar die Kontoauszüge der Nachlasskonten im Rahmen der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zugänglich macht und hieran aktiv mitwirkt.
Ordnet der Erblasser die Enterbung eines seiner Angehörigen an, führt dies im Regelfall nach dem Erbfall zu nicht unerheblichen Konflikten. Insbesondere, wenn die Enterbung das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen zur Folge hat. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben eine Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses verlangen. Diese Auskunft muss der Erbe in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den entsprechenden gesetzlichen Anspruch (§ 2314 Abs.1 Satz 3 BGB) geltend macht.
Die Erblasserin hinterließ einen Ehemann und einen Sohn. Durch den Erbfall wurde der Ehemann zum Alleinerben. Der Sohn machte gegenüber dem Alleinerben Pflichtteilsansprüche geltend und erhob zu deren Durchsetzung Stufenklage.Der Sohn verlangte vom Alleinerben Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses.Die Erblasserin hatte ca. zweieinhalb Jahre vor dem Erbfall geerbt. Der Sohn war darüber orientiert, dass die Erblasserin Erbschaftssteuer in Höhe von 230.000 € zahlen musste.
Wird ein Erbe auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen, verbindet sich dies regelmäßig mit der Notwendigkeit, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses zu erteilen.Ob der Erbe die Angaben im Nachlassverzeichnis dem Pflichtteilsberechtigten durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen muss, ist strittig. Allerdings wird bei der Diskussion über die Verpflichtung des Erben dem Pflichtteil berechtigten Belege vorzulegen häufig ein praktischer Gesichtspunkt übersehen.
Bei Vorlage eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses ist der Erbe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wurden auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen. Eine der Miterbinnen war gleichzeitig Testamentsvollstreckerin. Diese Miterbin erteilte dem Pflichtteilsberechtigten vor Klageerhebung außergerichtlich ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis. Dieses Nachlassverzeichnis war von der Miterbin nicht unterzeichnet und berücksichtigte eine Vielzahl von Aktivpositionen des Nachlasses nicht.
Nachdem die Erbin den Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung über die Zusammensetzung des Nachlasses anerkannt hatte, versuchte sie einen Notar mit der Ausfertigung des geschuldeten notariellen Nachlassverzeichnisses zu beauftragen. Insgesamt sprach die Erbin 27 Notare an. Mit unterschiedlichen Begründungen lehnten die Notare die Beurkundung ab. Die Erbin unterließ es aber, gemäß § 15 II Bundesnotarordnung Beschwerde beim zuständigen Landgericht einzulegen, um die Notare zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Beurkundung zu zwingen.
Die Pflichtteilsberechtigte beantragte daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin, um den Auskunftsanspruch durchzusetzen. Gegen den entsprechenden Beschluss wandte sich die Erbin mit dem Vortrag, dass sie sich um die Beauftragung eines Notars bemüht hat, das notarielle Nachlassverzeichnis aber wegen der Weigerung der Notare, die notwendige Beurkundung durchzuführen, nicht ausgefertigt werden kann.
Die Beschwerde der Erbin gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass die bloße Anfrage bei Notaren, ob diese bereit sind, das notarielle Nachlassverzeichnis zu beurkunden, zu Erfüllung der geschuldeten Auskunft nicht genügt. Weigern sich die Notare, ihre Pflicht zur Beurkundung nachzukommen, ohne dass hierfür hinreichende Gründe benannt werden, ist der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet, gegen die Notare in Form der Beschwerde beim OLG gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnotarordnung vorzugehen. Da die Erbin dieser Pflicht nicht nachgekommen war, ging das OLG Düsseldorf davon aus, dass sie ihrer Auskunftspflicht nicht hinreichend entsprochen hat, sodass zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches der Pflichtteilsberechtigten die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten war.
Die Entscheidung des OLG Bamberg beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Umfang der mit der Beurkundung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar verpflichtet ist, eigene Nachforschungen hinsichtlich des Nachlasses durchzuführen.
Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass der Notar nicht zu Detektivarbeiten im Zusammenhang mit den Feststellungen bezüglich des Nachlasses verpflichtet ist. Ebenso wenig verlangt das OLG Bamberg vom Notar hellseherische Fähigkeiten.
Das OLG Bamberg geht allerdings davon aus, dass der Notar verpflichtet ist, erhebliche eigene Nachforschungen zu veranlassen, wenn Zweifel daran bestehen, dass die vom Erben erteilten Auskünfte unvollständig oder sogar falsch sind.
Unter keinen Umständen kann sich der Notar darauf beschränken, lediglich die Erklärungen des Erben zu beurkunden, ohne dass zuvor die Angaben des Erben seitens des Notars einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden.
Ergeben sich hingegen aus den erteilten Auskünften des Erben oder aus vorgelegten Unterlagen nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass es zu Lebzeiten des Erblassers zu Vermögensverschiebungen zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gekommen ist, so muss der Notar den Sachverhalt durch eigene Nachforschungen aufklären. Die Tatsache, dass sich hiermit ein erheblicher Ermittlungsaufwand oder ein umfangreicher Prüfungsaufwand verbindet, führt nicht zu einer Begrenzung der Aufklärungspflichten des Notars.
Der Notar hat im Weiteren den auskunftverpflichteten Erben mit den Erkenntnissen seine eigene Nachforschungen zu konfrontieren und den Erben zu entsprechenden ergänzenden Auskünften aufzufordern. Diese Auskünfte des Erben gegenüber dem Notar sind vom Notar nach Möglichkeit wörtlich in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen.
Geht der Notar nachvollziehbaren Hinweisen des Pflichtteilsberechtigten bezogen auf aufklärungsbedürftige Vermögensbewegungen nicht nach, entspricht das erteilte notarielle Nachlassverzeichnis nicht den gesetzlichen Anforderungen. In diesem Fall ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Der Auskunftsanspruch kann in diesem Fall durch die Festsetzung entsprechender Zwangsmittel gegen den auskunftspflichtigen Erben durchgesetzt werden.
Hinweis:
Um sicherzustellen, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, die Auskünfte des Erben vollständig nachvollziehen zu können, sollte der Pflichtteilsberechtigte von seinem Recht Gebrauch machen, bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses persönlich zugegen zu sein. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen, in welcher Form der Notar den Erben hinsichtlich der noch offenen Fragen einvernommen hat und ob die Erklärungen des Erben im notariellen Nachlassverzeichnis hinreichend Berücksichtigung gefunden haben.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich anlässlich einer Verfassungsbeschwerde mit den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis auseinander.
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass der Notar bei der Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, auch durch selbstständige Ermittlungen die Nachlassgegenstände und Forderungen aufzunehmen. Weiter muss aus dem Nachlassverzeichnis hervorgehen, dass der Notar für den Inhalt des Nachlassverzeichnisses verantwortlich ist.
Ein Nachlassverzeichnis, welches inhaltlich lediglich die Angaben des Erben auflistet und keine eigenständigen Feststellung des Notars dazu enthält, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festgestellt werden können, erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis. Diesbezüglich verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Funktion des Nachlassverzeichnisses, d.h. auf dessen größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Erben über den Nachlass.
Das Verfassungsgericht führt weiter aus, dass der Notar zur Feststellungen von pflichtteilsrelevanten Schenkungen gehalten ist, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den 10 Jahreszeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen. Hierbei bezieht sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014, 2 W 495/13.
Im vorliegenden Fall wurde vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, der im Weiteren auf Pflichtteilsansprüche in Anspruch genommen wurde.
Der Pflichtteilsberechtigte machte seinen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses geltend. Ein fehlerfreies notarielles Nachlassverzeichnis wurde aber nicht vorgelegt, da die Angaben im Nachlassverzeichnis ausschließlich auf den Angaben des Nachlasspfleger beruhten und nicht auf eigenen Feststellungen des Notars. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches wurden sodann Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angeordnet.
Nachdem weiterhin kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis erteilt wurde, beantragte der Pflichtteilsberechtigte einen Haftbefehl zur Durchsetzung des Zwangsgeldes. Der diesbezügliche Vollstreckungsauftrag wurde vom OLG Zweibrücken mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner keine letzte Nachfrist zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses gesetzt hat. Nach Ansicht des Gerichts soll der Auskunftsschuldner die Gelegenheit haben, innerhalb der Nachfrist gegen den Notar vorzugehen, um ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ist rechtsfehlerhaft, da das Gesetz die vom Gericht verlangte letzte Nachfrist nicht kennt. Es ist Sache des Auskunftsschuldners, den Notar auf Beurkundung eines ordnungsgemäßen notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch zu nehmen. Hierfür bietet sich insbesondere eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Notarkammer an. Kommt der Auskunftsschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, ist er vom Auskunftsgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf Erteilung der Auskunft in Anspruch zu nehmen. Die Setzung einer letzten Nachfrist bezüglich des Nachlassverzeichnisses ist hierfür als Voraussetzung im Gesetz nicht vorgesehen.
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