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Nachlassverzeichnis: Anlagen zum Nachlassverzeichnis

Die Frage, ob einem Nachlassverzeichnis Belege beizufügen sind, stellt sich regelmäßig im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben. Wird ein Erbe auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen, verbindet sich dies regelmäßig mit der Notwendigkeit, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses zu erteilen.
Ob der Erbe die Angaben im Nachlassverzeichnis dem Pflichtteilsberechtigten durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen muss, ist strittig. Allerdings wird bei der Diskussion über die Verpflichtung des Erben dem Pflichtteil berechtigten Belege vorzulegen häufig ein praktischer Gesichtspunkt übersehen.
Dem Pflichtteilberechtigten steht dem Erben gegenüber nicht nur ein Auskunftsanspruch zu, um seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach begründen zu können, sondern auch ein sogenannter Wertermittlungsanspruch.
Die Erfüllung von Wertermittlungsansprüchen kann kostspielig sein, da im Regelfall mit der Feststellung des Verkehrswertes Gutachterkosten verbunden sind. Die Erfahrung zeigt, dass Wertermittlungsansprüche dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Wertangaben im Nachlassverzeichnis durch die Beifügung die entsprechenden Dokumente, Quittungen, Belege, usw. nachvollziehbar dargestellt werden. Es ist daher grundsätzlich ratsam, die Angaben im Nachlassverzeichnis mit Wertangaben zu versehen und diese Wertangaben nach Möglichkeit durch die Vorlage der entsprechenden Belege zu begründen.
In das Nachlassverzeichnis sind weiter Angaben zu den Nachlassverbindlichkeiten aufzunehmen. Um Streitigkeiten über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden, sollten die in das Nachlassverzeichnis aufzunehmenden Nachlassverbindlichkeiten durch Vorlage der entsprechenden Belege dokumentiert werden.
Es ist somit zur Vermeidung unnötiger gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ratsam, dem Nachlassverzeichnis einen Anhang beizufügen, dem die Belege, Dokumente, Quittungen, usw., zu entnehmen sind, die die Wertangaben im Nachlassverzeichnis dokumentieren und für den Auskunftsberechtigten nachvollziehbar machen.
Dieses Vorgehen empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Erben lediglich ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangt. Gehen die Werte der einzelne Nachlassgegenstände bzw. die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten aus einem solchen privatschriftlichen Nachlassverzeichnis nicht nachvollziehbar hervor, muss der Erbe damit rechnen, dass er im Weiteren vom Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen wird. Dies verbindet sich für den Erben mit weiterem Aufwand und den Notarkosten.

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