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Transmortale Vollmacht statt Erbschein – KG Beschluss vom 02-03-2021 Az. 1 W 1503-20 – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg Köln
Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO.