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Erbrecht | Steuerschulden Erbschaftsteuerabzug Nachlassverbindlichkeit | Die Steuerschulden des Erblassers können nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeit anerkannt werden, in der sie vom Finanzamt tatsächlich festgesetzt wurden
Die Steuerschulden des Erblassers können nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeit anerkannt werden, in der sie vom Finanzamt tatsächlich festgesetzt wurden.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser zu Lebzeiten in erheblichem Umfang Kapitalertragsteuer hinterzogen. Die Erben zeigten dies dem Finanzamt an, nachdem sie von der Steuerhinterziehung des Erblassers Kenntnis erlangten.
Aufgrund eines internen Fehlers berechnete das Finanzamt die Steuerschulden des Erblassers auf der Grundlage von DM-Beträgen. Dies war falsch, da die Erben ihre Angaben in Euro gemacht hatten.
Im Weiteren gaben die Erben die Erbschaftsteuererklärung ab und brachten die Steuerschulden des Erblassers im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung in ihrer tatsächlichen Höhe, d.h. als Euro-Beträge, als Nachlassverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Abzug.
Das Erbschaftfinanzamt akzeptierte die Wertangaben der Erben in der Erbschaftsteuererklärung hinsichtlich der Steuerschulden des Erblassers nicht. Die Erbschaftsteuer wurde vielmehr auf der Grundlage des inhaltlich falschen Steuerbescheides festgesetzt.
Der Bundesfinanzhof bestätigt die Entscheidung des Finanzamtes, da er zu dem Ergebnis gelangt, dass nur die Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuererklärung zu berücksichtigen sind, die vom Finanzamt wirksam festgesetzt wurden. Da die tatsächliche Steuerschuld des Erblassers nicht festgesetzt wurde, konnte sie bei der Bestimmung der Erbschaftsteuer auch nicht berücksichtigt werden