Die Steuerschulden des Erblassers können nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeit anerkannt werden, in der sie vom Finanzamt tatsächlich festgesetzt wurden.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser zu Lebzeiten in erheblichem Umfang Kapitalertragsteuer hinterzogen. Die Erben zeigten dies dem Finanzamt an, nachdem sie von der Steuerhinterziehung des Erblassers Kenntnis erlangten.
Aufgrund eines internen Fehlers berechnete das Finanzamt die Steuerschulden des Erblassers auf der Grundlage von DM-Beträgen. Dies war falsch, da die Erben ihre Angaben in Euro gemacht hatten.
Im Weiteren gaben die Erben die Erbschaftsteuererklärung ab und brachten die Steuerschulden des Erblassers im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung in ihrer tatsächlichen Höhe, d.h. als Euro-Beträge, als Nachlassverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Abzug.
Das Erbschaftfinanzamt akzeptierte die Wertangaben der Erben in der Erbschaftsteuererklärung hinsichtlich der Steuerschulden des Erblassers nicht. Die Erbschaftsteuer wurde vielmehr auf der Grundlage des inhaltlich falschen Steuerbescheides festgesetzt.
Der Bundesfinanzhof bestätigt die Entscheidung des Finanzamtes, da er zu dem Ergebnis gelangt, dass nur die Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuererklärung zu berücksichtigen sind, die vom Finanzamt wirksam festgesetzt wurden. Da die tatsächliche Steuerschuld des Erblassers nicht festgesetzt wurde, konnte sie bei der Bestimmung der Erbschaftsteuer auch nicht berücksichtigt werden
Nach dem Tod des Erblassers hinterließ dieser 3 Kinder. Eines der Kinder schied aus der Erbengemeinschaft aus. Der Rechtsstreit, auf den sich die Entscheidung des OLG München bezieht, wurde zwischen den beiden verbliebenen Mitgliedern der Erbengemeinschaft (Sohn und Tochter des Erblassers) geführt.
Der Sohn des Erblassers verlangte von seiner Schwester umfassende Auskunft über Zuwendungen seitens des Erblassers zu Gunsten der Schwester. Die Schwester beschränkte ihre Auskunft ursprünglich darauf, dass alle 3 Kinder des Erblassers das gleiche vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten hätten. Weitere Angaben seien ihr nicht möglich, da der Erblasser ihre Konten geführt habe und sie in Folge dessen keine Kenntnis von den Kontobewegung habe, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten auf ihrem Konto veranlasst hat.
Der Sohn nahm seine Schwester daraufhin im gerichtlichen Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch. Der Antrag wurde vom Landgericht abgewiesen.
Im Weiteren beauftragte der Sohn einen Steuerberater mit der vollständigen Auswertung aller Kontounterlagen, die ihm seitens seiner Schwester zugänglich gemacht wurden. Der Steuerberater konnte mehrere Umbuchungen zugunsten Schwester feststellen, hinsichtlich derer nicht nachvollziehbar war, aus welchen Gründen die Umbuchungen vom Erblasser veranlasst wurden. Diese Erkenntnis führte der Kläger in das Berufungsverfahren vor dem OLG München ein.
Das OLG München entsprach dem Klagebegehren des Sohnes. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet ist, sich bis zur Grenze des unzumutbaren über die Geschäftsvorfälle zu unterrichten, die der Erblasser in Form von Zuwendungen zu seinen Gunsten zu Lebzeiten veranlasst hat. Dabei muss die Auskunft so gestaltet sein, dass es dem Gericht möglich ist, zu beurteilen, ob die Zuwendung ausgleichspflichtig ist oder nicht.
Dieser Verpflichtung kam die Beklagte mit ihrer Auskunft nicht nach. Insbesondere sah das OLG München die Erbin als verpflichtet an, Angaben zu machen, die die Grundlagen darstellen, auf den der Erblasser damit begann, zugunsten seiner Tochter auf deren Konto ein Geldvermögen zu bilden. Da die Beklagte dieser Verpflichtung erstinstanzlich nicht entsprochen hatte, wurde sie antragsgemäß verurteilt.
Im vorliegenden Fall bestimmte der Erblasser seine beiden Kinder zu seinen Erben. Der Erblasser hatte zuvor in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Im Testament hielt der Erblasser fest, dass der Guthabenbetrag auf einem seiner Konten ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinschaftlich zusteht.
Der Erblasser und seine Lebensgefährtin hatten ursprünglich auf einem Gemeinschaftskonto eine Rücklage für Renovierungsarbeiten bezüglich der gemeinsam bewohnten Wohnung gebildet. Diese Rücklage wurde sodann auf das Konto des Erblassers überwiesen. Dabei war beabsichtigt, die Renovierungsarbeiten zu beauftragen und vom Konto des Erblassers die notwendigen Zahlungen vorzunehmen. Durch den Tod des Erblassers konnte das Vorhaben nicht mehr umgesetzt werden.
Nach dem Tod des Erblassers nahm die Lebensgefährtin des Erblassers die Erben auf anteilige Auszahlung des Betrages in Anspruch, der von gemeinsamen Rücklagenkonto auf das Konto des Erblassers überwiesen wurde. Einer der Erben anerkannte den Anspruch. Der 2. Erbe verweigerte die Zahlung. Das angerufene Landgericht entsprach dem Klageantrag der Lebensgefährtin. Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das OLG Schleswig ging davon aus, dass sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Lebenspartner eine Bruchteilsgemeinschaft am Kontoguthaben des Erblassers bilden wollten, sodass die Lebenspartnerin gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Guthaben hat. Damit überträgt das OLG Schleswig die hinsichtlich von Ehepartnern entwickelten Rechtsgrundsätze auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Der Erblasser und seine Ehefrau übertrugen ein in ihrem gemeinsamen Eigentum stehendes Wohnhaus auf einen ihrer beiden Söhne. Im Weiteren verstarb der Erblasser, dessen Geschäftsfähigkeit nicht infrage gestellt wurde. Wenige Monate nach dem Tod des Erblassers wurde der 2. Sohn zum Betreuer seiner Mutter, d.h. der Ehefrau des Erblassers bestellt. Die Ehefrau lebte aufgrund einer Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Pflegeheim.
Der zum Betreuer bestellte Sohn beantragte beim Grundbuchamt hinsichtlich der von den Eltern veranlassten Übereignung des Wohnhauses die Grundbuchberichtigung. Der Sohn wies darauf hin, dass aufgrund des Krankensbildes davon ausgegangen werden muss, dass die Mutter bereits zum Zeitpunkt Übereignung der Immobilie aufgrund der Demenzerkrankung geschäftsunfähig war. Das Landgericht entsprach in seinem Urteil dem Antrag auf Grundbuchberichtigung.
Das Landgericht Mosbach kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes davon auszugehen ist, dass die Ehefrau des Erblassers bereits zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes geschäftsunfähig war. Die Eheleute hatten die Übertragung gemeinsam veranlasst und für sich beide ein Wohnrecht vorbehalten. Aufgrund dieser Umstände ging das Landgericht davon aus, dass die Eheleute ein einheitliches Rechtsgeschäft in Form der Übereignung der Immobilie beabsichtigten, sodass es im Zusammenhang mit Übereignung auf die Geschäftsfähigkeit des Erblassers nicht ankommt. Die Tatsache, dass einer der beiden Eigentümer der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung geschäftsunfähig war, führt somit dazu, dass der Übereignungsvertrag im ganzen nichtig war, sodass das Grundbuch entsprechend zu berichtigen ist.
Die Parteien sind Brüder und wurden gemeinsam Erben ihres türkischstämmigen Vaters, der über Grundvermögen in der Türkei verfügte. Beide Brüder und der Erblasser hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Immobilie in der Türkei wurde einvernehmlich veräußert. Der Erwerber behielt einen Teil des Kaufpreises zurück und zahlte diesen Betrag später an einen der Erben aus.
Der andere Bruder macht in Deutschland gegenüber dem Miterben seinen Auszahlungsanspruch hinsichtlich des später ausgezahlten Teilbetrages geltend. Es wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Schuldner Einspruch ein. Das Landgericht gab unter Hinweis auf die Regelungen im deutsch-türkischen Konsularvertrag dem Einspruch statt. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf.
Der Bundesgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeitsregelungen im deutsch-türkischen Konsularvertrag sich nur auf solche Rechtsstreitigkeiten beziehen, die Fragen des materiellen Erbrechts zum Gegenstand haben.
Im vorliegenden Fall war die Erbquote und das Erbrecht als solches zwischen den Parteien nicht streitig. Es ging lediglich um einen Zahlungsanspruch der sich auf einen Geldbetrag bezog, der hinsichtlich der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes geschuldet wurde. Gegenstand dieser Streitigkeit war somit der Zahlungsanspruch als solcher und nicht das zugrunde liegende materielle Erbrecht. Folglich waren für diesen Rechtsstreit die deutschen Gerichte zuständig und nicht die türkischen, die im Falle einer Auseinandersetzung über materielles Erbrecht ausschließlich zuständig gewesen wären, da hinsichtlich der in der Türkei gelegenen Immobilie das türkische Erbrecht zur Anwendung gekommen wäre.
Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches erhoben. Der Beklagte wurde zu Erteilung einer Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Das erste vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis war unvollständig. Der Pflichtteilsberechtigte leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein. Der Notar ergänzte das notarielle Nachlassverzeichnis entsprechend. Der Pflichtteilsberechtigte vermutete, dass die erteilte Auskunft weiterhin unrichtig ist und setzte aus dem vorliegenden Urteil die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches fort.
Gegen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wandte sich der Auskunftsschuldner durch Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Weiter beantragte der Auskunftsschuldner die Herausgabe des Teilurteils, mit dem er zur Auskunft verurteilt wurde.
Das Landgericht Bonn entsprach der Klage. Die bloße Vermutung, dass das ergänzte notarielle Nachlassverzeichnis weiterhin inhaltlich unvollständig ist, reicht nicht aus, um die Zwangsvollstreckung fortzuführen. Im Falle einer solchen Vermutung muss der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner vielmehr auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nehmen. Da der Auskunftsgläubiger seine Zweifel an der Richtigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht konkretisieren konnte, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden Urteil für unzulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Auskunftsgläubiger verurteilt, das Urteil, aus dem er die Zwangsvollstreckung betrieb, an den Auskunftsschuldner herauszugeben.
Die Erblasserin bestimmt ursprünglich ihren Neffen und dessen Ehefrau zu ihren Erben. Im Weiteren kommt es zwischen der Erblasserin und dem Neffen bzw. dessen Ehefrau zu Streitigkeiten über die Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Die Erblasserin vernichtet daraufhin das Testament. Hiervon erhalten der Neffe und dessen Ehefrau zu Lebzeiten der Erblasserin aber keine Kenntnis.
In der Zeit zwischen der Erbeinsetzung und dem Tod der Erblasserin kümmert sich die Ehefrau um die Erblasserin um diese. Sie besucht die Erblasserin, backt ihr anlässlich unterschiedlicher Familienfeiern Kuchen, besorgt kleinere Erledigungen für die Erblasserin usw.. Dabei handelt die Ehefrau des Neffen in dem Bewusstsein, Erbin der Erblasserin zu werden.
Nach dem Tod der Erblasserin erfährt die Ehefrau von der Vernichtung des Testamentes und damit von der Enttäuschung ihrer Erberwartung. Die Ehefrau des Neffen will aus diesem Grunde den zeitlichen Aufwand erstattet bekommen, den sie in Erwartung der Erbschaft für die Erblasserin erbracht hat. Ein entsprechendes Arbeitsentgelt klagt sie beim Arbeitsgericht ein. Die Klage wird vom Arbeitsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren bestätigt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz diese Entscheidung.
Das Arbeitsgericht verweist darauf, dass vergütungspflichtige Dienstleistungen im Sinne des § 612 BGB von der Klägerin nicht dargelegt wurden. Der zeitliche Aufwand, den die Klägerin durch den persönlichen Umgang der Erblasserin hatte, gehört zum normalen sozialen Umgang und begründet keine Entgeltanspruch. Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Ehefrau und der Erblasserin scheidet daher ein Vergütungsanspruch aufgrund der enttäuschten Erberwartung der Ehefrau grundsätzlich aus.
Die Berechnung des Pflichtteils hat auf der Grundlage des Verkehrswertes der ganzen Immobilie zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall waren der Erbe und der Erblasser zu je 1/2 Miteigentümer einer Immobilie. Mit dem Erbfall wurde der Erbe Eigentümer des Miteigentumsanteils des Erblassers. Im Weiteren wurden dem Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Der Wert der zum Nachlass gehörenden Immobilie wurde durch ein Wertgutachten ermittelt, das den Verkehrswert der gesamten Immobilie wiedergab. Auf der Grundlage dieses Wertgutachtens berechnete der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegenüber dem Erben. Dabei legte der Pflichtteilsberechtigte seiner Berechnung die Hälfte des ermittelten Verkehrswertes zu Grunde.
Gegen diese Form der Berechnung wandte sich der Erbe mit dem Einwand, dass nur der Wert der Hälfte der Immobilie der Berechnung zu Grunde gelegt werden darf. Da er nur die Hälfte der Immobilie geerbt habe und diese Hälfte alleine einen wesentlich geringeren Verkehrswert habe, als die gesamte Immobilie, sei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche die Hälfte des Verkehrswertes, gemindert um entsprechende Abzüge, die sich aus deren Unveräußerlichkeit ergeben, zu Grunde zu legen.
Die Rechtsansicht des Erben wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Mit dem Erbfall wurde der Erbe Alleineigentümer der Immobilie. Der Erbe kann damit die Immobilie als Ganzes veräußern. Eben diese Möglichkeit erwächst dem Erben aus dem Erbfall. Aus diesem Grunde ist der Pflichtteilsberechnung der Verkehrswert der gesamten Immobilie zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Fall war der Verkehrswert somit zu teilen und die Hälfte des Verkehrswertes dem Nachlasswert zuzurechnen. Abschläge, die den Umstand berücksichtigen, dass der Erbe durch Erbgang nur das Eigentum an der Hälfte der Immobilie erlangt hat, sind unzulässig.
Beantragt der Kläger in einem Erbrechtsprozess die Beiziehung der Akten des Nachlassgerichtes, um seine Aktivlegitimation nachzuweisen, so muss das Gericht diesem Antrag entsprechen.
Die Unterlassung der Beiziehung der Nachlassakte stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers dar und ist damit mit dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar.
Die Kosten, die den Erben aufgrund der Räumung einer sogenannten Messie-Wohnung entstehen, mindern die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer nicht.
Im vorliegenden Fall mussten die Erben nach dem Erbfall eine zum Nachlass gehörende Wohnung räumen. Es handelte sich um eine sogenannte Messie-Wohnung. Die Kosten der Räumung waren daher erheblich. Die Erben versuchten, im Rahmen des Verfahrens auf Festsetzung der Erbschaftsteuer, diese Kosten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer abzuziehen. Dem folgte das Finanzamt nicht.
Das Gericht entsprach der Klage nicht und folgte der Argumentation des Erbschaftfinanzamtes. Da die Kosten der Räumung der Wohnung erst nach dem Erbfall angefallen sind und nicht durch den Erbfall als solchen verursacht wurden, handelt es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten, die vom Wert des Nachlasses bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abzuziehen wären. Es handelt sich vielmehr um Kosten der laufenden Verwaltung des Nachlasses nach dem Erbfall.