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Erbrecht Vermächtnis Wahlrecht Testamentsvollstreckung | Ein vom Erblasser eingeräumtes Wahlrecht hinsichtlich eines Vermächtnisses ist im Zweifel vom Vermächtnisnehmer auszuüben
Die Entscheidung stellt klar, dass im Zweifel der Vermächtnisnehmer berechtigt ist, das Wahlrecht auszuüben, welches ihm der Erblasser hinsichtlich des Vermächtnisses eingeräumt hat.
Im vorliegenden Fall konnte der Vermächtnisnehmer zwischen einem bebauten Grundstück und einem von mehreren Baugrundstücken wählen. Die Testamentsvollstreckung war angeordnet. Gegenüber dem Testamentsvollstrecker machte der Vermächtnisnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch, d.h. entschied sich für eines der Baugrundstücke. Die Übertragung des Baugrundstückes durch den Testamentsvollstrecker auf den Vermächtnisnehmer stellte keine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers dar, die gemäß § 2205 Satz 3 BGB unzulässig ist.
Um die Erschließung des Grundstückes zu sichern, übertrug der Testamentsvollstrecker darüber hinaus an den Vermächtnisnehmer ein Wegegrundstück. Der letztwilligen Verfügung des Erblassers war nicht zu entnehmen, dass sich das Wahlrecht des Vermächtnisnehmers auf dieses Wegegrundstück erstreckt. Damit stellte sich diese Übertragung nicht als Erfüllung des Vermächtnisses dar und wurde folglich als unentgeltliche Verfügung vom Grundbuchamt gewertet. Aus diesem Grunde verweigerte das Grundbuchamt, welches die Berechtigung des Testamentsvollstreckers zur Übertragung des Grundstückes von Amts wegen prüfen muss, die Umschreibung im Grundbuch. Diese Entscheidung wird vom OLG München bestätigt, da die Verfügung hinsichtlich des Wegegrundstückes nicht der Erfüllung des Vermächtnisses diente und folglich vom Grundbuchamt zurecht als unzulässige entgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers gewertet wurde.