Im Fall der Vor- und Nacherbschaft kann der Testamentsvollstrecker unentgeltlich über den Nachlass nur verfügen, wenn alle Erben und alle Nacherben dem zustimmen.Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin die Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Gleichzeitig verfügte sie die Testamentsvollstreckung.Die Vorerbschaft sollte nach dem Willen der Erblasserin zur Vollerbschaft werden, wenn der Vorerbe das 35. Lebensjahr vollendet hat oder Vater eines ehelichen Kindes wird. Der Testamentsvollstreckerin räumte sie ein Vermächtnis hinsichtlich der Hälfte eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Diesbezüglich ordnete die Erblasserin weiter an, dass das Vermächtnis fortfällt, wenn das Grundstück im Erbfall nicht mehr zum Nachlass gehört.
Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch hat nicht zur Folge, dass die betroffene Immobilie nicht mehr zum Nachlass der Nacherbschaft gehört
Die Erblasserin hinterließ eine Tochter, die ihrerseits einen Sohn hatte. Zum Vermögen der Erblasserin gehörte eine Immobilie, an der die Erblasserin mit ihrer Tochter gemeinsam Eigentümer in Form einer Erbengemeinschaft war. Die Erblasserin setzte ihre Tochter hinsichtlich Ihres Eigentumsanteils an der Immobilie als Vorerbin ein und bestimmte das Enkelkind zum Nacherben.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde in das Grundbuch ein Nacherbenvermerks eingetragen. Die durch den Todesfall entstandenen Erbengemeinschaft zwischen der Erbin und ihrem Sohn wurde auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang verzichtete der Sohn auf den Nacherbeneintrag im Grundbuch. Der Nacherbeneintrag wurde sodann gelöscht.
Im Weiteren verstarb die Erbin. Der Sohn legte dem Grundbuchamt einen Erbschein hinsichtlich seiner verstorbenen Mutter vor und beantragte seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch. Dies wurde vom Grundbuchamt mit Hinweis darauf abgelehnt, dass er aufgrund der Löschung des Nacherbenvermerks nicht mehr als Nacherbe anzusehen sei.
Gegen die Entscheidung legte der Sohn Beschwerde ein, der nicht abgeholfen wurde. Das OLG München wies das Grundbuchamt an, auf der Grundlage seine Rechtsauffassung das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren.
Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass der Nacherbenvermerk dem Schutz des Nacherben vor Verfügung des Vorerben dient. Mit dem Verzicht auf diesen Vermerk im Grundbuch räumt der Nacherbe dem Vorerben die Möglichkeit ein, über die Immobilie uneingeschränkt verfügen zu können. Der Verzicht auf den Vermerk der Nacherbschaft im Grundbuch hat aber nicht zur Folge, dass der betroffene Miteigentumsanteil nicht mehr in den Nachlass der Nacherbschaft fällt. Aus diesem Grunde wurde der Antragsteller mit dem Tod seiner Mutter deren Rechtsnachfolger hinsichtlich deren Miteigentumsanteile und im Wege der Nacherbschaft Eigentümer des weiteren Miteigentumsanteils an der Immobilie. Damit wurde der Antragsteller Alleineigentümer der Immobilie, sodass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute gemeinsam ein notarielles Testament errichtet. Aus dem Testament gehen die Kinder der Eheleute als Schlusserben bzw. als Nacherben hervor. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die überlebende Ehefrau ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre beiden leiblichen Kinder zu ihren Alleinerben bestimmte. Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, war im notariellen Ehegattentestament geregelt, dass die Ehefrau lediglich Vorerbin wird und die Kinder der Eheleute Nacherben.
Nach dem Erbfall legte die Witwe dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsbeschluss vor und beantragte die Grundbuchberichtigung. Dies lehnte das Grundbuchamt mit Hinweis darauf ab, dass sich zwischenzeitlich, insbesondere aufgrund des privatschriftlichen Testamentes der Erbin, die Situation hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen im notariellen Ehegattentestament geändert haben könnte, sodass der Fortfall der Bindungswirkung nicht auszuschließen ist. Aus diesem Grunde verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Erbin Beschwerde ein. Das OLG München gab der Beschwerde statt. Aus Sicht des OLG München war eindeutig, dass das privatschriftliche Testament der Erbin gegen die Anordnungen des notariellen Ehegattentestamentes verstieß und damit aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestamentes unwirksam war. Zu dieser Feststellung konnte das Grundbuchamt durch eigene rechtliche Prüfung gelangen, ohne zuvor einen weitergehenden Sachverhalt ermitteln zu müssen.
Da das Grundbuchamt folglich in der Lage war, selbst festzustellen, dass das privatschriftliches Testament der Erbin die Regelungen im notariellen Ehegattentestament nicht berührt, musste die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisses nebst Eröffnungsbeschluss durchgeführt werden. Das Grundbuchamt war nicht berechtigt, die Grundbuchberichtigung von der Vorlage des Erbscheins abhängig zu machen.
Die Erblasserin setzte ihre Tochter zur Vorerbe ein. Gleichzeitig bestimmte die Erblasserin, dass der Sohn der Tochter und alle im Weiteren noch zur Welt kommenden Abkömmlinge der Tochter Nacherben der Erblasserin werden sollten.
Die Vorerbin war zum Zeitpunkt des Erbfalls 59 Jahre alt. Sie beantragte daher beim Grundbuchamt ihre Eintragung als Eigentümerin ohne Vermerk der angeordneten Nacherbschaft. Hinsichtlich der Nacherbschaft legte sie beim Grundbuchamt eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass die Vorerben nicht mehr schwanger werden kann. Darüber hinaus legte sie dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung vor, aus der sich ergab, dass die Vorerben versicherte auch nicht mehr schwanger werden zu wollen. Der Sohn der Vorerbin erklärte gegenüber dem Grundbuchamt ebenfalls seinen Verzicht auf die Eintragung der Nacherbschaft in das Grundbuch.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Das Grundbuchamt begründete seine Entscheidung damit, dass es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Lage ist zu ermitteln, ob mit der Geburt eines weiteren Nacherben zu rechnen ist, der durch eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch zu schützen wäre. Hinsichtlich des Alters der Vorerbin verwies das Grundbuchamt auf die allgemeine medizinische Entwicklung, die auch die Schwangerschaft einer 59-jährigen nicht zwingend ausschließt.
Die Entscheidung des Grundbuchamtes wurde vom angerufenen OLG Hamm bestätigt. Auch das OLG Hamm verwies auf die beschränkten Möglichkeiten des Grundbuchamtes im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Aufgrund dieser Beschränkungen kann das Grundbuchamt nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Geburt eines weiteren Nacherben ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde musste der Antrag auf Eintragung der Vorerbin ohne Nacherbenvermerk abgelehnt werden.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau mit notariellem Testament zur Alleinerbin bestimmt und für den Fall ihres versterbens einen Schlusserben eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers war das Grundbuchamt nicht bereit, auf Vorlage des notariellen Testamentes die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin in das Grundbuch einzutragen. Die Notarin, die das Testament beurkundet hatte, gab gegenüber dem Grundbuchamt an, dass nach ihrer Erinnerung die Schlusserbeneinsetzung als Bestimmung eines Ersatzerben gedacht war. Aus dem Testament ging neben dem Schlusserben aber bereits ein Ersatzerben hervor. Aus diesem Grunde kam das Grundbuchamt zu dem Ergebnis, aufgrund eigener Feststellungen nicht ermitteln zu können, ob die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin werden sollte oder lediglich Vorerbin.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das notarielle Testament die Ehefrau des Erblassers nicht eindeutig zur Alleinerbin bestimmte. Aus diesem Grunde musste vor Änderung des Grundbuches im Erbscheinsverfahren die Erbenstellung geklärt werden, sodass das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheins abhängig machen durfte.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser ein Behindertentestament errichtet, welches den Behinderten zum Vorerben bestimmt. Die Testamentsvollstreckung wurde angeordnet.
Nach dem Erbfall beantragte die als Betreuerin bestellte Mutter des behinderten Erben die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Betreuung zu Lasten der Staatskasse. Dem Festsetzungsantrag trat der Bezirksrevisor entgegen.
Im Weiteren folgte das Betreuungsgericht dem Bezirksrevisor und setzte die beantragte Aufwandsentschädigung nicht fest. Der Beschwerde der Betreuerin half das Betreuungsgericht nicht ab. Die Entscheidung des Betreuungsgerichts wurde im Beschwerdeverfahren vom Landgericht Wuppertal aufgehoben.
Das Landgericht Wuppertal ging davon aus, dass der Nachlass dem Betreuten nicht zur Verfügung steht und aus diesem Grunde nicht mit den Betreuungskosten belastet werden darf.
Die Einsetzung der Testamentsvollstreckung führt dazu, dass der zum Vorerben ernannte Behinderte über den Nachlass nicht verfügen kann. Die Verfügungsgewalt liegt ausschließlich beim Testamentsvollstrecker. Da der Erblasser angeordnet hatte, dass der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass zugunsten des Behinderten nur Verfügungen vornehmen darf, die der Erleichterung und Hilfe des Behinderten im Alltag dienen, ist es dem Testamentsvollstrecker verwehrt, aus den Nachlass Zahlungen zum Ausgleich von Betreuungskosten vorzunehmen.
Die Betreuungskosten dienen im Alltag nicht der Erleichterung und Hilfe des Behinderten. Damit widerspricht der Ausgleich von Betreuungskosten durch den Testamentsvollstrecker dem Willen des Erblassers. Da solche Verfügungen des Erblassers im Rahmen von Behindertentestamenten nach der Rechtsprechung des BGH nicht als sittenwidrig anzusehen sind, war folglich der Beschwerde stattzugeben. Der Betreuerin steht somit eine Aufwandsentschädigung gegenüber der Staatskasse zu.
Die Anordnung einer sogenannten gestreckten Wohnungszuweisung kann als Vor- und Nacherbschaft ausgelegt werden.
Im vorliegenden Fall hatten die Erblasser im Rahmen eines Berliner Testamentes angeordnet, dass die den Nachlass bildenden Wohnungen zuerst bestimmten genau zeichneten Personen zugewandt werden und nach deren Tod anderen Personen übereignet werden sollen.
Nach dem Tod des letztversterbenden Erblassers beantragte einer der Abkömmlinge einen Erbschein. Dieser Antrag wurde mit Hinweis darauf vom Nachlassgericht abgelehnt, dass in der Verfügung der Erblasser bezüglich der Wohnungen die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu sehen ist. Dieser Rechtsauffassung folgte das OLG Schleswig im Beschwerdeverfahren.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser angeordnet, dass aus der befreiten Vorerbschaft eine nicht befreiten Vorerbschaft wird, wenn der Erbe sich wiederverheiratet oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht. In den später erteilten Erbschein wurde lediglich die Wiederverheiratungsklausel aufgenommen. Der Nacherbe verlangte die Einziehung dieses Erbscheins, da er die Anordnung des Erblassers für den Fall der Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht wiedergab und daher aus Sicht des Nacherben inhaltlich falsch war.
Das Gericht gab dem Nacherben Recht und ordnete an, dass im Erbschein zu vermerken ist, dass die nichtbefreiten Vorerbschaft eintritt, wenn der Erbe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet.
Die Erbin ist geistig behindert. Die Erblasserin war vor dem Erbfall Betreuerin der Erbin. Bei der Erblasserin handelt es sich um die Mutter der Erbin. Zugunsten der Erbin errichtete die Erblasserin ein klassisches Behindertentestament in dessen Rahmen eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
Nach dem Tod der Erblasserin musste ein neuer Betreuer bestellt werden. Die sich damit verbindenden Gebühren für den Betreuer wurden der Erbin gegenüber geltend gemacht, die diese Gebühren aus dem geerbten Vermögen erbringen konnte. Die Gebühren wurden vom Betreuungsgericht zu Lasten der Erbin festgesetzt.
Die Betreuerin legte gegen die Festsetzung der Betreuungsgebühren zu Lasten der Erbin Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Landgericht Köln zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts Köln steht die Errichtung eines Behindertentestamentes, in dessen Rahmen eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird, der Festsetzung der Betreuungskosten zu Lasten der Betreuten nicht entgegen. Insbesondere, da die Betreuung im Interesse der Erbin angeordnet wurde und die Erbin im Rahmen des Behindertentestamentes von der Erblasserin bedacht wurde, um mit Hilfe des geerbten Vermögens notwendige Aufwendungen erbringen zu können.
Im vorliegenden Fall hatten Eheleute sich wechselseitig als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass der länger lebende Ehepartner wieder heiratet, war die Nacherbschaft zugunsten der gemeinschaftlichen Kinder der Eheleute angeordnet.
Nach dem Tod des Ehemanns wurde die Ehefrau Alleinerbin. Eine der Töchter machte gegenüber der Alleinerbin Pflichtteilsansprüche geltend. Es wurde Stufenklage erhoben. Die Stufenklage wurde in der 1. und 2. Instanz zurückgewiesen.
Die vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichts stellt klar, dass der Nacherbe vom Vorerben nur dann die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen verlangen kann, wenn er zuvor die Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Pflichtteilsberechtigter ist nur derjenige, der nicht Erbe geworden ist. Damit steht die Nacherbschaft dem Pflichtteilsrecht entgegen. Will der Nacherbe somit Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vorerben geltend machen, muss er gemäß § 2306 Abs. 2 BGB die Nacherbschaft zuvor ausschlagen.
We use cookies on our website to give you the most relevant experience by remembering your preferences and repeat visits. By clicking “Accept All”, you consent to the use of ALL the cookies. However, you may visit "Cookie Settings" to provide a controlled consent.
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
Cookie
Dauer
Beschreibung
cookielawinfo-checkbox-analytics
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional
11 months
The cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-others
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other.
cookielawinfo-checkbox-performance
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
viewed_cookie_policy
11 months
The cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
Performance cookies are used to understand and analyze the key performance indexes of the website which helps in delivering a better user experience for the visitors.
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
Advertisement cookies are used to provide visitors with relevant ads and marketing campaigns. These cookies track visitors across websites and collect information to provide customized ads.