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Erbrecht | Totenfürsorge Einstweiliger Rechtsschutz | Über die Totenfürsorge kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geregelt werden
Der Erblasser entfremdete sich von seiner Ehefrau und zog in den Haushalt seines Zwillingsbruders. Dieser organisierte die Pflege des Erblassers. Im Weiteren wurde die eheliche Wohnung des Erblassers gekündigt und der eheliche Haushalt aufgelöst. Zwischen den Eheleuten kam es zur Teilung des Geldvermögens. Dem Zwillingsbruder erteilte der Erblasser eine transmortale Vorsorgevollmacht.
Nach dem Tod des Erblassers veranlasste der Zwillingsbruder dessen Bestattung. Hinsichtlich des Bestattungsortes wurde der ausdrückliche Wunsch des Erblassers berücksichtigt. Die Ehefrau war hiermit nicht einverstanden. Im Rahmen des sich anschließenden Prozesses hinsichtlich der Totenfürsorge zeichnete sich ab, dass die Ehefrau während des laufenden Verfahrens versuchen würde, die Umbettung des Erblassers zu veranlassen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte der Zwillingsbruder des Erblassers, der Witwe die Umbettung der Leiche des Erblassers zu untersagen, bis im Hauptsacheverfahren über das Recht der Totenfürsorge entschieden wurde. Dem Antrag wurde seitens des OLG Naumburg entsprochen.
Die Totenruhe ist auch bei Streitigkeiten über die Totenfürsorge zu achten. Daher ist eine Umbettung so lange zu unterlassen, bis über die Totenfürsorge rechtskräftig entschieden wurde. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Totenfürsorge im Wege einer einstweiligen Verfügung gibt es nicht. Allerdings kann die Leichenumbettung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unterbunden werden, solange über die Totenfürsorge nicht entschieden wurde.