Der Erblasser entfremdete sich von seiner Ehefrau und zog in den Haushalt seines Zwillingsbruders. Dieser organisierte die Pflege des Erblassers. Im Weiteren wurde die eheliche Wohnung des Erblassers gekündigt und der eheliche Haushalt aufgelöst. Zwischen den Eheleuten kam es zur Teilung des Geldvermögens. Dem Zwillingsbruder erteilte der Erblasser eine transmortale Vorsorgevollmacht.
Nach dem Tod des Erblassers veranlasste der Zwillingsbruder dessen Bestattung. Hinsichtlich des Bestattungsortes wurde der ausdrückliche Wunsch des Erblassers berücksichtigt. Die Ehefrau war hiermit nicht einverstanden. Im Rahmen des sich anschließenden Prozesses hinsichtlich der Totenfürsorge zeichnete sich ab, dass die Ehefrau während des laufenden Verfahrens versuchen würde, die Umbettung des Erblassers zu veranlassen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte der Zwillingsbruder des Erblassers, der Witwe die Umbettung der Leiche des Erblassers zu untersagen, bis im Hauptsacheverfahren über das Recht der Totenfürsorge entschieden wurde. Dem Antrag wurde seitens des OLG Naumburg entsprochen.
Die Totenruhe ist auch bei Streitigkeiten über die Totenfürsorge zu achten. Daher ist eine Umbettung so lange zu unterlassen, bis über die Totenfürsorge rechtskräftig entschieden wurde. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Totenfürsorge im Wege einer einstweiligen Verfügung gibt es nicht. Allerdings kann die Leichenumbettung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unterbunden werden, solange über die Totenfürsorge nicht entschieden wurde.
Der Versuch eines Erben, seinen geschäftsunfähigen Ehegatten zu töten, führt regelmäßig zur Erbunwürdigkeit, wenn:
- keine entsprechende Patientenverfügung vorliegt,
- die Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen nicht gegeben sind,
- der Abbruch der medizinischen Behandlung gerichtlich nicht genehmigt wurde.
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin im Jahr 1997 an Alzheimer erkrankt und befand sich seit dem Jahr 2002 in einem Alten- und Pflegeheim. Angesichts des gesundheitlichen Zustandes seine Ehefrau und der mangelnden Aussicht auf Heilung, entschloss sich der Ehemann und spätere Erbe dazu, die künstliche Ernährung seiner Ehefrau zu unterbrechen. Das Pflegepersonal konnte die künstliche Ernährung im Weiteren wieder sicherstellen. Die Erblasserin verstarb ca. einen Monat später aufgrund einer anderen Ursache.
Die Erblasserin hatte den Erben zum Alleinerben bestimmt. Hiergegen wandte sich der Sohn mit dem Antrag, die Erbunwürdigkeit seines Vaters feststellen zu lassen. Dem entsprach der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren dahin gehend, dass er das gegenteilige Urteil der Vorinstanz aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück verwies.
Wird eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt, die sich auch auf die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers erstreckt, ist der Bevollmächtigte aufgrund dieser Vorsorgevollmacht berechtigt, über die Bankkonten des Vollmachtgebers zu verfügen. Ohne berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vorsorgevollmacht ist die Bank nicht berechtigt, vom Bevollmächtigten eine gesonderte Bankvollmacht zu verlangen.
Macht die Bank trotz des Vorliegens der wirksam erteilten Vorsorgevollmacht die Verfügungen des Bevollmächtigten über das Bankkonto des Vollmachtgebers von weiteren nicht gerechtfertigten Bedingungen abhängig, so haftet die Bank dem Vollmachtgeber auf alle Schäden, die dem Vollmachtgeber hieraus entstehen. Im vorliegenden Fall musste die Bank die Kosten für den vom Bevollmächtigten beauftragten Rechtsanwalt übernehmen.
Neben der Regelung des Erbfalls und der Vermögensnachfolge ist in den letzten Jahren die Wahrung der Selbstbestimmung im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls im Rahmen der erbrechtlichen Beratung immer wichtiger geworden.
Nur wenn die persönliche Selbstbestimmung durch entsprechende Anordnungen abgesichert ist, kann auch der Erbfall selbst und die Vermögensnachfolge in der Form erfolgen, wie Sie es wünschen.
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