Schlagwort Aktenzeichen 13 O 5937/15

Erbrecht | Pflichtteil Pflichtteilsrecht Schiedsgerichtsklausel | Die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Pflichtteilsansprüche durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung ist unwirksam

Erbrecht: LG München II - Teilurteil vom 24-02-2017 - Az. 13 O 5937-15 | Pflichtteil Pflichtteilsrecht Schiedsgerichtsklausel | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln Nippes
Die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Pflichtteilsansprüche durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung ist unwirksam. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in seinem Testament angeordnet, dass über eventuelle Pflichtteilsansprüche ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen ist. Nach dem Erbfall erhob einer der Pflichtteilsberechtigten Stufenklage zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche. Der beklagte Erbe hielt der Klage die Einrede der vom Erblasser angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit entgegen. Das Landgericht München II stellte fest, dass durch die Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel für streitige Pflichtteilsansprüche der Erblasser in das Pflichtteilsrecht selbst eingreift. Da grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass der Erblasser über das Pflichtteilsrecht durch letztwillige Verfügung disponiert, greift der Erblasser durch die Anordnung der Schiedsgerichtsklausel in unzulässiger Art und Weise in das Pflichtteilsrecht ein. Aus diesem Grunde ist die testamentarisch angeordnete Schiedsgerichtsklausel hinsichtlich streitiger Pflichtteilsansprüche unwirksam und die Stufenklage folglich zulässig.