Monat Juni 2016

Erbrecht | Vorerbe Geburt Nacherbe | Auch bei einer 59-jährigen Vorerbin ist die Geburt eines Nacherben nicht ausgeschlossen

Die Erblasserin setzte ihre Tochter zur Vorerbe ein. Gleichzeitig bestimmte die Erblasserin, dass der Sohn der Tochter und alle im Weiteren noch zur Welt kommenden Abkömmlinge der Tochter Nacherben der Erblasserin werden sollten. Die Vorerbin war zum Zeitpunkt des Erbfalls 59 Jahre alt. Sie beantragte daher beim Grundbuchamt ihre Eintragung als Eigentümerin ohne Vermerk der angeordneten Nacherbschaft. Hinsichtlich der Nacherbschaft legte sie beim Grundbuchamt eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass die Vorerben nicht mehr schwanger werden kann. Darüber hinaus legte sie dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung vor, aus der sich ergab, dass die Vorerben versicherte auch nicht mehr schwanger werden zu wollen. Der Sohn der Vorerbin erklärte gegenüber dem Grundbuchamt ebenfalls seinen Verzicht auf die Eintragung der Nacherbschaft in das Grundbuch. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Das Grundbuchamt begründete seine Entscheidung damit, dass es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Lage ist zu ermitteln, ob mit der Geburt eines weiteren Nacherben zu rechnen ist, der durch eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch zu schützen wäre. Hinsichtlich des Alters der Vorerbin verwies das Grundbuchamt auf die allgemeine medizinische Entwicklung, die auch die Schwangerschaft einer 59-jährigen nicht zwingend ausschließt. Die Entscheidung des Grundbuchamtes wurde vom angerufenen OLG Hamm bestätigt. Auch das OLG Hamm verwies auf die beschränkten Möglichkeiten des Grundbuchamtes im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Aufgrund dieser Beschränkungen kann das Grundbuchamt nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Geburt eines weiteren Nacherben ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde musste der Antrag auf Eintragung der Vorerbin ohne Nacherbenvermerk abgelehnt werden.

Erbrecht | Erbscheinsbeschwerde Rücknahme Kosten | Die Rücknahme einer Erbscheinsbeschwerde kann zur Verpflichtung führen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen

Die Erblasserin hatte ihr Testament geändert und eine neuen Alleinerben bestimmt. Die testamentarische Erbin beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandte sich die ursprünglich als Erbe eingesetzte Person mit dem Vortrag, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen sei. Die Erblasserin stand zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes unter Betreuung. Hierauf wies die Beschwerdeführerin hin und verwies das Nachlassgericht auf die Betreuungsakte. Da die Beschwerdeführerin nur auf die Betreuungsakte verwies, ohne konkrete Umstände vorzutragen, aus denen auf eine tatsächliche Testierunfähigkeit der Erblasserin hätte geschlossen werden können, sah das Nachlassgericht davon ab, zur Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Mangels hinreichenden Vortrages der Beschwerdeführerin bestanden für eine Beweisaufnahme keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Im Weiteren nahm die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. Das Nachlassgericht legte der Beschwerdeführerin daraufhin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Wer ohne hinreichenden Tatsachenvortrag gegen die Erteilung des Erbscheins Beschwerde einlegt und die Beschwerde später zurücknimmt, hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Erbrecht | Grundbuch Einsicht Interesse | Zu Lebzeiten des Erblassers ergibt sich aus einer möglichen Erbenstellung kein Recht auf Einsicht in das Grundbuch

Ursprünglich übertrug der Erblasser zu Lebzeiten das Eigentum an einer Immobilie auf seinen Sohn. Nach der Übertragung der Immobilie vom Erblasser auf den Sohn wurde aufgrund von Forderung, die gegenüber dem Sohn bestanden, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben. Im Weiteren erfolgte die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück auf den Erblasser. Dieser übertrug das Eigentum am Grundstück sodann an einen Dritten. Noch zu Lebzeiten des Erblassers beantragte der Sohn Einsicht in das Grundbuch. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch nicht erkennbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller nach dem Tod des Erblassers dessen Erbe wird oder Pflichtteilsansprüche erlangt, reicht für den Nachweis eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht nicht aus. Das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung geht in diesem Fall vor. Das OLG Düsseldorf bestätigte mit seinem Beschluss vom 9. September 2015 die Entscheidung des Grundbuchamtes, dem Antragsteller die Einsicht in das Grundbuch nicht zu gestatten.

Erbrecht | Lebenspartner Konto Anteil | Lebenspartnerschaften können durch schlüssiges Verhalten eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich eines Kontos eines der beiden Lebenspartner begründen

Im vorliegenden Fall bestimmte der Erblasser seine beiden Kinder zu seinen Erben. Der Erblasser hatte zuvor in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Im Testament hielt der Erblasser fest, dass der Guthabenbetrag auf einem seiner Konten ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinschaftlich zusteht. Der Erblasser und seine Lebensgefährtin hatten ursprünglich auf einem Gemeinschaftskonto eine Rücklage für Renovierungsarbeiten bezüglich der gemeinsam bewohnten Wohnung gebildet. Diese Rücklage wurde sodann auf das Konto des Erblassers überwiesen. Dabei war beabsichtigt, die Renovierungsarbeiten zu beauftragen und vom Konto des Erblassers die notwendigen Zahlungen vorzunehmen. Durch den Tod des Erblassers konnte das Vorhaben nicht mehr umgesetzt werden. Nach dem Tod des Erblassers nahm die Lebensgefährtin des Erblassers die Erben auf anteilige Auszahlung des Betrages in Anspruch, der von gemeinsamen Rücklagenkonto auf das Konto des Erblassers überwiesen wurde. Einer der Erben anerkannte den Anspruch. Der 2. Erbe verweigerte die Zahlung. Das angerufene Landgericht entsprach dem Klageantrag der Lebensgefährtin. Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das OLG Schleswig ging davon aus, dass sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Lebenspartner eine Bruchteilsgemeinschaft am Kontoguthaben des Erblassers bilden wollten, sodass die Lebenspartnerin gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Guthaben hat. Damit überträgt das OLG Schleswig die hinsichtlich von Ehepartnern entwickelten Rechtsgrundsätze auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Erbrecht | Vermächtnis Grundbuch Kosten | Grundbucheintragungen die innerhalb der Zweijahresfrist erfolgen, um ein Vermächtnis zugunsten eines Erben zu erfüllen, erfolgen kostenfrei

Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin 2 Erben. Im Wege von Vorausvermächtnissen hatte die Erblasserin den Erben Immobilien zugewandt. Ohne die Erbengemeinschaft im Ganzen auseinanderzusetzen, stimmte die Erbengemeinschaft der Übertragung des Eigentums an den Immobilien zur Erfüllung der Vorausvermächtnis zu. Beim Grundbuchamt wurde sodann die Eintragung der jeweiligen Erben als Grundstückseigentümer beantragt. Das Grundbuchamt folgte dem Antrag und setzte die üblichen Gebühren als Kosten zu Lasten der Erben fest. Diese Kostenbescheide wurde vom Grundbuchamt später wieder aufgehoben, da nach Ansicht des Grundbuchamtes auch die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten der Erben der Kostenprivilegierung unterliegt, soweit die Grundbuchumschreibung innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall beantragt wird. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Bezirksrevisor Erinnerung ein. Nachdem das Amtsgericht der Erinnerung nicht abhalf, erhob der Bezirksrevisor Beschwerde, der seitens des Grundbuchamtes nicht abgeholfen wurde. Das OLG München wies die Beschwerde im Weiteren als unbegründet zurück. Nach Ansicht des OLG München ist die Kostenprivilegierung für die Erben umfassend. Es kommt diesbezüglich nicht darauf an, dass die Erbengemeinschaft vollständig auseinander gesetzt wird. Aus diesem Grunde fällt auch die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten der Erben unter die Kostenprivilegierung.

Erbrecht | Übertragung Geschäftsfähigkeit Rückforderung | Ist bei der Übertragung eines Grundstückes einer der Eigentümer geschäftsunfähig so muss das Grundstück aufgrund der Unwirksamkeit des Übereignungsvertrages wieder herausgegeben werden

Der Erblasser und seine Ehefrau übertrugen ein in ihrem gemeinsamen Eigentum stehendes Wohnhaus auf einen ihrer beiden Söhne. Im Weiteren verstarb der Erblasser, dessen Geschäftsfähigkeit nicht infrage gestellt wurde. Wenige Monate nach dem Tod des Erblassers wurde der 2. Sohn zum Betreuer seiner Mutter, d.h. der Ehefrau des Erblassers bestellt. Die Ehefrau lebte aufgrund einer Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Pflegeheim. Der zum Betreuer bestellte Sohn beantragte beim Grundbuchamt hinsichtlich der von den Eltern veranlassten Übereignung des Wohnhauses die Grundbuchberichtigung. Der Sohn wies darauf hin, dass aufgrund des Krankensbildes davon ausgegangen werden muss, dass die Mutter bereits zum Zeitpunkt Übereignung der Immobilie aufgrund der Demenzerkrankung geschäftsunfähig war. Das Landgericht entsprach in seinem Urteil dem Antrag auf Grundbuchberichtigung. Das Landgericht Mosbach kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes davon auszugehen ist, dass die Ehefrau des Erblassers bereits zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes geschäftsunfähig war. Die Eheleute hatten die Übertragung gemeinsam veranlasst und für sich beide ein Wohnrecht vorbehalten. Aufgrund dieser Umstände ging das Landgericht davon aus, dass die Eheleute ein einheitliches Rechtsgeschäft in Form der Übereignung der Immobilie beabsichtigten, sodass es im Zusammenhang mit Übereignung auf die Geschäftsfähigkeit des Erblassers nicht ankommt. Die Tatsache, dass einer der beiden Eigentümer der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung geschäftsunfähig war, führt somit dazu, dass der Übereignungsvertrag im ganzen nichtig war, sodass das Grundbuch entsprechend zu berichtigen ist.

Erbrecht | Arzt Schweigepflicht Zeugnisverweigerungsrecht | Kein grundsätzliches Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes nach dem Tod des Patienten

Im vorliegenden Fall wurden gerichtlich Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Zwischen den Parteien war streitig, inwieweit die Erblasserin pflegebedürftig war. Zum Beweis der Pflegebedürftigkeit der Erblasserin sollte der Hausarzt als Zeuge vernommen werden. Dieser berief sich auf seine ärztliche Schweigepflicht und machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht anerkannte das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes. Das OLG Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt zu Unrecht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief. Die Erblasserin hatte sich zur transmortalen Schweigepflicht des Arztes nicht ausdrücklich geäußert. In entsprechender Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH war das Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob es dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht, dass der Arzt sich im Verfahren auf seine Schweigepflicht beruft. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin mutmaßlich ein Interesse an einer gerechten Regelung ihrer Nachlassangelegenheiten hätte und insofern damit einverstanden gewesen wäre, dass der Arzt zu ihrer Pflegebedürftigkeit vom Gericht als Zeuge einvernommen wird, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vom mutmaßlichen Einverständnis der Erblasserin mit der Einvernahme des Arztes als Zeugen auszugehen ist. Folglich konnte sich der Arzt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht berufen.

Erbrecht | Pflichtteil Zuwendungen Auskunft | Verpflichtung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben zu Erteilung von Auskünften über anzurechnende Zuwendungen

Die Erblasserin, die einen Sohn und ihren Ehemann hinterließ, hatte den Ehemann testamentarisch zum Alleinerben bestimmt. Im Weiteren erhob der Sohn gegen den Erben Klage hinsichtlich seiner Pflichtteilsansprüche. In diesem Verfahren erhob der Erbe Widerklage in Form der Stufenklage mit dem Begehren, vom Kläger Auskunft über anrechnungsfähige Zuwendungen der Erblasserin zu erhalten. Der Kläger teilte im Prozess mit, dass er anrechnungsfähige Zuwendungen von der Erblasserin nicht erhalten habe. Unter Hinweis auf diese im Prozess erteilte Auskunft des Klägers wies das Landgericht den Auskunftsanspruch des Erben im Wege eines Teilurteils zurück. Das OLG Koblenz wies darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts prozessual unzulässig ist. Dem Erben steht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anrechnungsfähiger Zuwendungen zu. Das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche abschließend. Bezogen auf die Auskunftsansprüche des Erben erging aber nur hinsichtlich der ersten, d.h. der Auskunftsstufe ein Teilurteil. Bei Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich der Widerklage besteht somit die Gefahr, dass bezüglich der letzten Stufe der Klage der Erbe dennoch einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kläger durchsetzen kann. Dieser Ausgleichsanspruch hätte aber im Rahmen des bereits vorliegenden Schlussurteils bezüglich der Pflichtteilsansprüche keine Berücksichtigung mehr finden können. Beide Entscheidungen wären daher inhaltlich widersprüchlich. Aus diesem Grunde war das vorliegende Teilurteil hinsichtlich der Stufenklage des Erben prozessual unzulässig. Die Sache wurde folglich an das Landgericht zurückverwiesen. Unabhängig von den prozessualen Abwägungen des OLG Koblenz ergibt sich aus der Entscheidung eindeutig, dass es OLG Koblenz einen Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Pflichtteil berechtigten hinsichtlich ausgleichspflichtig Zuwendungen bejaht.