Kategorie Schriftgutachten

Erbrecht | Handschriftliches Testament Lesbarkeit | Ein handschriftlich abgefasstes Testament das unlesbar ist, ist unwirksam da nicht formgerecht

Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Testament errichtet. Die Erbfolge für den Fall des Todes des Letztversterbenden der beiden Eheleute war nicht im Testament geregelt. Nachdem die Erblasserin verstarb, beantragte deren Tochter einen Alleinerbschein. Der Erbschein wurde erteilt. Nach Erteilung des Erbscheins wurde ein handschriftliches Testament der Erblasserin gefunden. Die vormalige Pflegekraft der Erblasserin leitete aus diesem Testament ein eigenes Erbrecht ab und beantragte die Einziehung des Erbscheins. Das Nachlassgericht zog den Erbschein im Weiteren ein und erteilte einen neuen Erbschein, aus dem erneut die Tochter der Erblasserin als Alleinerbin hervorging. Gegen die Erteilung des neuen Erbscheins wandte sich die Pflegekraft. Das OLG Schleswig wies die Beschwerde zurück. Trotz der Beauftragung eines Schriftsachverständigen waren entscheidende Passagen des Testamentes nicht lesbar, da die Schrift so undeutlich war, dass sie nicht entziffert werden konnte. Aufgrund der undeutlichen Handschrift der Erblasserin konnte nicht festgestellt werden, ob und wer zum Erben eingesetzt werden sollte. Das OLG Schleswig kam zu dem Schluss, dass ein formwirksam errichtetes handschriftliches Testament voraussetzt, dass es lesbar ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist das Testament nicht formwirksam errichtet. Dies führt zu Unwirksamkeit des Testamentes. Da das aufgefundene handschriftliche Testament somit unwirksam war, musste der Tochter erneut einen Alleinerbschein erteilt werden, da sie die gesetzliche Erbin der Erblasserin war. Die Beschwerde gegen die Erteilung dieses Alleinerbscheins war daher zurückzuweisen.

Erbrecht | Testament Schriftsachverständigengutachten | Eine Wahrscheinlichkeit von 75 % zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift des Erblassers unter seinem Testament ist zum Nachweis der Echtheit nicht ausreichend

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Mit diesem Testament setzten sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Ehemann einen Alleinerbschein. Hiergegen wandten sich die Kinder der Erblasserin mit dem Vortrag, dass die Unterschrift der Erblasserin unter dem Testament nicht von der Erblasserin stammt. Das Nachlassgericht veranlasste die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens. Dieses gab, dass die Unterschrift mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 % von der Erblasserin stammt. Gestützt auf dieses Ergebnis erteilte das Nachlassgericht den beantragten Erbschein. Es hielt aufgrund der Wahrscheinlichkeit von 75 % den Nachweis der Echtheit der Unterschrift für geführt. Das OLG Düsseldorf kam im Weiteren zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Nachlassgerichtes nicht haltbar ist. Grundsätzlich ist der Nachweis der Echtheit der Unterschrift nur in den seltensten Fällen mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % zu führen. Daher muss für den Nachweis der Echtheit einer Unterschrift ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit ausreichen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer Wahrscheinlichkeit von 90 % davon auszugehen ist, dass die Unterschrift tatsächlich von der Person stammt, die die Unterschrift geleistet haben soll. Hingegen ist bei einem Grad der Wahrscheinlichkeit von 75 % eine solche Annahme nicht veranlasst. Bei einer Wahrscheinlichkeit von 90 % ist von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. Ein solcher Grad der Wahrscheinlichkeit ist für den Nachweis der Echtheit eine Unterschrift ausreichend. Dies kann bei einer Wahrscheinlichkeit von 75 % nicht mehr angenommen werden. Da derjenige, der sich auf die Echtheit der Unterschrift beruft, hierfür beweispflichtig ist, geht eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, bei dem ein Wahrscheinlichkeitsgrad von nur 75 % festgestellt wird, zu Lasten des Beweispflichtigen. Hier war somit zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden, so dass dem Antragsteller der beantragten Alleinerbschein nicht erteilt werden konnte.