Ob die Konkurrenztätigkeit während eines Kündigungsschutzprozesses eine weitere Kündigung rechtfertigt, wenn sich die ursprünglich ausgesprochene Kündigung als unwirksam herausstellt, hängt davon ab, ob die Konkurrenztätigkeit durch die vorangegangene Kündigung ausgelöst wurde, ob sie auf Dauer angelegt ist und ob dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit ein Schaden entstanden ist.
Der klagende Arbeitnehmer erstellt für den beklagten Arbeitgeber Gutachten über elektrische Anlagen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und während des anhängigen Kündigungsschutzverfahrens nahm der Arbeitnehmer Prüfaufträge für verschiedene Konkurrenten seines Arbeitgebers an. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, dem Arbeitnehmer erneut außerordentlich und ordentlich, diesmal wegen vertragswidriger Wettbewerbstätigkeit, zu kündigen.
Die fehlerhafte Angabe des Status eines Angestellten einer Steuerberaterkanzlei in seinem XING-Profil als „Freiberufler“ rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung.
Der Kläger war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Dort war er als Sachbearbeiter im Bereich der Steuerberatung tätig. Kurz vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses, welches die Parteien in einem Aufhebungsvertrag vereinbart hatten, stellte die beklagte Arbeitgeberin fest, dass der Kläger in seinem XING-Profil angab, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Die Beklagte kündigte daraufhin dem Kläger fristlos, da dieser gegen das Verbot der unzulässigen Konkurrenztätigkeit verstoßen habe.
Ca. 30 Jahre vor dem Erbfall errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament. Das Testament wurde vom Erblasser formgerecht abgefasst und eigenhändig unterschrieben. Die Ehefrau des Erblassers wollte ebenfalls zum damaligen Zeitpunkt in Form eines gemeinschaftlichen Testamentes eine letztwillige Verfügung abgeben. Die Eheleute handelten somit damals beide mit Testierwillen. Allerdings unterließ die Ehefrau es damals, ihre Unterschrift unter das ansonsten formungültige Ehegattentestament zu setzen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde auf der Grundlage gesetzliche Erbfolge ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Einer der Miterben leitete im Weiteren das Teilungsversteigerungsverfahren hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilie ein. Daraufhin ordnete die Ehefrau des Erblassers die gesamten zum Nachlass gehörende Unterlagen und fand dabei das von ca. 30 Jahren von den Eheleuten errichtete Testament. Aus diesem Testament ging hervor, dass sich die Eheleute für den 1. Erbfall wechselseitig als Alleinerben einsetzen.
Die Ehefrau des Erblassers unterzeichnete das aufgefundene Testament nun ihrerseits und reichte es beim Nachlassgericht ein. Das Nachlassgericht eröffnete das Testament und zog den gemeinschaftlichen Erbschein ein. Der Ehefrau wurde ein Alleinerbschein erteilt.
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes liegt einer der Miterben Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf half der Beschwerde nicht ab. Die aus dem Gesetz hervorgehende Formvorschrift, nach der ein privatschriftliches Testament mit Ort und Datum zu versehen ist, stellt lediglich eine Sollvorschrift dar. Das Unterlassen der Angabe von Ort und Datum der Testamentserrichtung führt daher nicht zur Formunwirksamkeit eines privatschriftlichen Testamentes. Aus diesem Grunde kommt es hinsichtlich der beiden Unterschriften der Ehegatten bei einem Ehegattentestament nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt diese Unterschriften geleistet werden. Entscheidend ist ausschließlich, dass die Eheleute bei Errichtung des Testamentes beide mit Testierwillen gehandelt haben.
Aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Ehegattentestamentes ging das OLG Düsseldorf vom gemeinsamen Testierwillen der Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes aus. Da es auf den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nicht ankommt, eröffnete das Nachlassgericht ein formwirksames Ehegattentestament, aus dem die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin hervorging. Folglich musste der bereits erteilte gemeinschaftliche Erbschein eingezogen werden. Darüber hinaus war der Erbin der beantragte Alleinerbschein zu erteilen.
Wechselt der Träger eines Tierheims, das vom Erblasser zum Erben bestimmt wurde, so kann durch Auslegung des Testamentes der Rechtsnachfolger Ersatzerbe werden.
Im vorliegenden Fall hatte der unter Betreuung stehende Erblasser wirksam ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament ordnete der Erblasser an, dass ein bestimmtes Tierheim sein Alleinerbe werden soll. Im Weiteren wurde über das Vermögen des Vereins, der Träger des Tierheim 2, die Insolvenz eröffnet. Der Verein wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens liquidiert. Die Trägerschaft des Tierheims wohl von einem neuen Verein übernommen.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Trägerverein die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag. Der Insolvenzverwalter, der hinsichtlich des vorherigen Trägervereins tätig war, wandte sich gegen die Erteilung des Erbscheins, da er im Insolvenzverfahren für den Rechtsvorgänger des jetzt aktiven Trägervereins Erbansprüche geltend machen wollte.
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde im Beschwerdeverfahren vom OLG Düsseldorf bestätigt. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Wechsel des Trägers ein Ereignis darstellt, welches vom Erblasser bei Errichtung seines Testamentes nicht vorhergesehen wurde. Hierdurch entstand hinsichtlich des letzten Willen des Erblassers eine Lücke, die vom Gericht durch Auslegung des Testamentes zu schließen war.
Der Betreuer des Erblassers hatte gegenüber dem Gericht bekundet, dass sich der Erblasser bei Errichtung seines Testamentes über die Person des Trägers des Vereines keinerlei Gedanken gemacht hatte. Ihm kam es entscheidend darauf an, dem Tierheim als solchem sein Vermögen durch Erbgang zuzuwenden, da er dessen Zwecke fördern wollte.
Auf diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der neue Träger im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung als Ersatzerbe für den Träger des Tierheimen anzusehen ist, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes das Tierheim betrieben hat. Aus Sicht des Gerichtes war dieses Ergebnis insbesondere gerechtfertigt, weil es dem Erblasser offensichtlich auf die Person des Trägervereins überhaupt nicht ankam. Damit war der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Trägervereins zum Ersatzerben geworden, sodass diesem Ersatzerben auch der beantragten Alleinerbschein zu erteilen war.
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