Rechtsanwalt Detlev Balg - Köln

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Erbrecht | Erbschaft Ausschlagung Fristbeginn | Zur Auswirkung gestörter Familienverhältnisse auf den Fristbeginn hinsichtlich der Ausschlagung der Erbschaft

Erbrecht: OLG Schleswig 20.06.2016 - 3 Wx 96/15 - Erbschaft Ausschlagung Fristbeginn - Zur Auswirkung gestörter Familienverhältnisse auf den Fristbeginn hinsichtlich der Ausschlagung der Erbschaft

Zwischen den Eltern und ihren 3 Töchtern bestand seit vielen Jahren keinerlei persönlichen Kontakt mehr. Nach dem Tod des Vaters informierte die Mutter eine ihrer Töchter telefonisch über den Todesfall. Dabei erwähnte sie gegenüber der Tochter nicht, dass der Vater kein Testament hinterlassen hat. Im Weiteren verstarb auch die Tochter, die von der Mutter telefonisch über den Tod des Vaters unterrichtet worden war.
Die Mutter beantragte sodann einen gemeinschaftlichen Erbschein. Über diesen Antrag wurden die verbliebenen Töchter des Erblassers vom Nachlassgericht unterrichtet. Diese erklärten daraufhin die Ausschlagung der Erbschaft. Auf dem Hintergrund dieser Ausschlagungserklärung der Abkömmlinge des Erblassers wies das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurück. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wandte sich die Erblasserin im Beschwerdeverfahren.
Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Das OLG Schleswig kam nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die beiden Töchter des Erblassers von ihrer Erbenstellung aufgrund gesetzliche Erbfolge erst Kenntnis durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes über den beantragten Erbschein erlangt hatten. Damit begann aus Sicht des OLG Schleswig die Ausschlagungsfrist hinsichtlich der Erbschaft mit dem Zugang der Mitteilung des Nachlassgerichtes bei den Abkömmlingen.
Aufgrund des schlechten Verhältnisses der Erben in der Vergangenheit zu ihrem Vater konnten diese nicht ausschließen, dass sie durch testamentarische Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Eine andere Kenntnis erlangten die Abkömmlinge auch nicht durch das Telefongespräch der Ehefrau des Erblassers mit einer seiner Töchter. Auf diesem Hintergrund ging das OLG Schleswig davon aus, dass die beiden fraglichen Töchter des Erblassers erst durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes Kenntnis von dem Umstand erlangten, dass sie gesetzliche Erben Ihres Vaters geworden waren. Folglich erfolgte die Ausschlagung der Erbschaft fristgerecht, da die Frist erst mit der Mitteilung des Nachlassgerichtes zu laufen begann. Da die Töchter des Erblassers somit wirksam die Erbschaft ausgeschlagen hatten, waren sie nicht Erben des Erblassers geworden, sodass ein gemeinschaftlicher Erbschein nicht zu erteilen war.

Erbrecht | Pflichtteilsvergleich Zwangsvollstreckung Einwendungen | Gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckungsfähigen Pflichtteilsvergleich sind materiellrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich

BGH - 25.02.2016 - Az. V ZA 35/15 - Erbrecht | Pflichtteilsvergleich Zwangsvollstreckung Einwendungen | Gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckungsfähigen Pflichtteilsvergleich sind materiellrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich

Im vorliegenden Fall schloss der Schuldner über die ihm gegenüber geltend gemachten Pflichtteilsansprüche einen Pflichtteilsvergleich ab. Der Gläubiger erlangte von diesem Pflichtteilsvergleich eine vollstreckungsfähige Ausfertigung und betrieb aus diesem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in eine Immobilie des Schuldners.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren erhob der Schuldner gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme materiellrechtliche Einwendungen in Form einer Zuschlagsbeschwerde und beantragte hinsichtlich dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht ließ die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts im Vollstreckungsverfahren zu. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang beantragten Prozesskostenhilfe des Schuldners wies der BGH im weiteren Beschwerdeverfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurück.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel nicht prüfen kann. Materiellrechtliche Einwendungen gegen einen Vollstreckungstitel können daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erfolgreich erhoben werden. Folglich sind Beschwerden des Schuldners, die auf materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel gestützt werden, im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Da der Schuldner folglich mit seinen Beschwerden nicht gehört werden konnte, musste der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden.

Erbrecht | Behindertentestament Nachlasswert Sittenwidrigkeit | Ein Behindertentestament ist nicht wegen der besonderen Höhe des Nachlasses sittenwidrig

Im vorliegenden Fall errichteten die Eltern des Erben gemeinsam ein Behindertentestament. Der Erbe war aufgrund seiner Behinderung auf Leistungen durch einen Sozialhilfeträger angewiesen. Die Eltern bestimmten den Erben zum nicht befreiten Vorerben mit einer Erbquote über dem Pflichtteilsanspruch.
Mit dem Erbfall leitete der Sozialhilfeträger die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von ca. 935.000 € auf sich über und machte in Höhe von ca. 100.000 € Kostenerstattungsansprüche geltend. Der Sozialverträge vertrat die Auffassung, dass angesichts der Höhe des Nachlasswertes das Behindertentestament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, da der Leistungsempfänger, d. h. der Erbe, mit Hilfe seines Anteils am Nachlass seinen Lebensunterhalt dauerhaft selbst hätte sichern können.
Der Sozialhilfeträger machte seinen bezifferten Kostenerstattungsanspruch durch Klageerhebung geltend. Das Landgericht Essen wies die Klage mit Hinweis darauf ab, dass nach der Rechtsprechung des BGH Behindertentestamente nicht grundsätzlich sittenwidrig sind. Soweit der BGH in seiner Rechtsprechung angedeutet hat, dass eine bestimmte Nachlasshöhe zur Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes führen kann, wies das Landgericht Essen darauf hin, dass die Nachlasshöhe zu unbestimmt sei und kein hinreichendes Kriterium für die Frage der Sittenwidrigkeit eines Behindertentestamentes darstelle. Im Übrigen können nicht festgestellt werden, ob ein Nachlasswert in Höhe von 1 Million € im Sinne der BGH-Rechtsprechung einen so werthaltige Nachlass darstellt, dass er zur Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes im Sinne des BGH führt. Aus diesem Grunde wurde die Klage des Sozialhilfeträgers von Landgericht Essen abgewiesen, da das Landgericht Essen trotz der Höhe des Nachlasswertes davon ausging, dass das Behindertentestament nicht sittenwidrig ist.

Erbrecht | Testamentsauslegung Bestellung Ersatztestamentsvollstrecker | Die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ist vom Willen des Erblassers abhängig

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine langjährige Steuerberaterin zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Aus dem Testament ging nicht ausdrücklich hervor, dass für den Fall, dass die Steuerberaterin die Ernennung zur Testamentsvollstreckerin ablehnt, eine andere Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Nach dem Erbfall lehnte es die Steuerberaterin ab, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Daraufhin beantragten die Erben die Erteilung eines Erbscheins ohne Vermerk der angeordneten Testamentsvollstreckung. Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Hiergegen wurde von den Erben Beschwerde eingelegt.
Das OLG Schleswig wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Ersatztestamentsvollstrecker nur dann zu bestimmen ist, wenn sich aus dem Testament hervorgeht, dass der Erblasser nicht nur eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker nennen will, sondern für jeden Fall eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Da das Gericht im Wege der Testamentsauslegung nicht zu dem Ergebnis kam, dass der Erblasser unabhängig von der Person des Testamentsvollstreckers die Testamentsvollstreckung anordnen wollte, lehnte das OLG Schleswig die Bestellung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB ab. Damit war der Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen.

Erbrecht | Miterbenanteil Vorpfändung Grundbuch | Die Vorpfändung eines Miterbenanteils kann in das Grundbuch eingetragen werden

Im vorliegenden Fall pfändete ein Gläubiger eines der Miterben dessen Erbanteil. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie. Hinsichtlich dieser Immobilie beantragte der Gläubiger beim Grundbuchamt die Eintragung der Vorpfändung. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Vorpfändung ab. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab, sodass die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das OLG Naumburg gab dem Gläubiger recht. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Gesichtspunkt, aus dem heraus die Eintragung einer Vorpfändung ausgeschlossen ist, wenn der Miterbenanteil eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft gepfändet wird, zu deren Nachlass eine Immobilie gehört. Aus diesem Grunde wies das OLG Naumburg das Grundbuchamt an, die von Gläubiger beantragte Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch vorzunehmen.
Die Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch ist für den Gläubiger von Bedeutung, da durch diese Eintragung verhindert wird, dass ein Dritter die Immobilie gutgläubig erwirbt und damit dem Gläubiger die Möglichkeit nimmt, in den Miterbenanteil zu vollstrecken. Damit sichert die Entscheidung des OLG Naumburg die Position des Gläubigers hinsichtlich des gepfändeten Miterbenanteils.

Erbrecht | Miterbe Klageerzwingung | Die Stellung als pflichtteilsberechtigter Miterbe führt nicht zum Antragsrecht im Klageerzwingungsverfahren

Im vorliegenden Fall wurde seitens eines pflichtteilsberechtigten Miterben Strafantrag gegen eine Person gestellt, die zuvor vom Erblasser mit der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen bevollmächtigt worden war. Der Anzeigenerstatter unterstellte, dass der Bevollmächtigte zu Lasten des Erblassers Straftaten unter Missbrauch der ihm erteilten Vollmacht begangen hatte.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 172 StPO ein. Der Anzeigenerstattern wollte daraufhin ein Klageerzwingungsverfahren einleiten. Die diesbezüglichen Anträge wurden von der Generalstaatsanwaltschaft mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die notwendige Befugnis zur Beantragung des Klageerzwingungsverfahrens beim Anzeigenerstatter nicht vorlag. Diese Entscheidung wurde vom OLG Bamberg überprüft.
Das OLG Bamberg stellte klar, dass die bloße Erbenstellung nicht ausreicht, um ein Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 StPO einleiten zu können. Hierfür ist vielmehr das notwendige familiäre Näheverhältnis erforderlich, wie es vom Gesetz vorgesehen ist. Dieses notwendige familiäre Näheverhältnis kann durch die bloße Rechtsnachfolge, die sich mit der Erbenstellung verbindet, nicht ersetzt werden. Da der pflichtteilsberechtigte Miterbe nicht zum Kreis der Familienangehörigen gehörte, die zur Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens berechtigt sind, wurde der diesbezügliche Antrag des Erben von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht zurückgewiesen.

Erbrecht | Totenfürsorge Einstweiliger Rechtsschutz | Über die Totenfürsorge kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geregelt werden

Der Erblasser entfremdete sich von seiner Ehefrau und zog in den Haushalt seines Zwillingsbruders. Dieser organisierte die Pflege des Erblassers. Im Weiteren wurde die eheliche Wohnung des Erblassers gekündigt und der eheliche Haushalt aufgelöst. Zwischen den Eheleuten kam es zur Teilung des Geldvermögens. Dem Zwillingsbruder erteilte der Erblasser eine transmortale Vorsorgevollmacht.
Nach dem Tod des Erblassers veranlasste der Zwillingsbruder dessen Bestattung. Hinsichtlich des Bestattungsortes wurde der ausdrückliche Wunsch des Erblassers berücksichtigt. Die Ehefrau war hiermit nicht einverstanden. Im Rahmen des sich anschließenden Prozesses hinsichtlich der Totenfürsorge zeichnete sich ab, dass die Ehefrau während des laufenden Verfahrens versuchen würde, die Umbettung des Erblassers zu veranlassen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte der Zwillingsbruder des Erblassers, der Witwe die Umbettung der Leiche des Erblassers zu untersagen, bis im Hauptsacheverfahren über das Recht der Totenfürsorge entschieden wurde. Dem Antrag wurde seitens des OLG Naumburg entsprochen.
Die Totenruhe ist auch bei Streitigkeiten über die Totenfürsorge zu achten. Daher ist eine Umbettung so lange zu unterlassen, bis über die Totenfürsorge rechtskräftig entschieden wurde. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Totenfürsorge im Wege einer einstweiligen Verfügung gibt es nicht. Allerdings kann die Leichenumbettung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unterbunden werden, solange über die Totenfürsorge nicht entschieden wurde.

Erbrecht | Totenfürsorge Leichenumbettung Schmerzensgeld | Eine Leichenumbettung gegen den Willen des zur Totenfürsorge Berechtigten begründet Schmerzensgeldansprüche

Im vorliegenden Fall wünschte die Erblasserin ausdrücklich eine sogenannte Rasenbestattung. Testamentarisch wurde dem Sohn der Erblasserin die Totenfürsorge übertragen. Der Sohn der Erblasserin veranlasste die Bestattung nach deren Willen.
Der Ehemann der Erblasserin beauftragte sodann die Umbettung der Erblasserin in eine andere Grabstätte, die den diesbezüglichen Vorgaben der Erblasserin nicht entsprach. Das Amtsgericht Rinteln sprach dem zur Totenfürsorge Berechtigten Sohn im Weiteren aufgrund der gegen seinen Willen erfolgen Umbettung ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zu. Da die Erblasserin die Totenfürsorge auf ihren Sohn übertragen hatte, stellte die Umbettung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Sohnes dar und führte folglich zum Schmerzensgeldanspruch.

Erbrecht | Testament Testierwille Auslegung | Bei einer ungewöhnlichen Form des Testamentes kann die Auslegung zum fehlenden Testierwillen des Erblassers führen

Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich die Tochter der Erblasserin im Wege der gesetzlichen Erbfolge zur Alleinerbin. Im Weiteren wurden 2 Schriftstücke aufgefunden, die auf butterbrotartigem Papier ausgefertigt waren. Diesen Schriftstücken konnte ein Inhalt entnommen werden, der eventuell als letztwillige Verfügung der Erblasserin zu interpretieren war. Aus den beiden Schriftstücken gingen die Enkelkinder der Erblasserin als Erben hervor.
Im Weiteren zog das Nachlassgericht die bereits erteilten Erbschein ein. Die Enkelkinder beantragten ihrerseits einen Erbschein. Dem trat die Tochter der Erblasserin entgegen. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag der Enkelkinder nicht. Diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Hamm im Beschwerdeverfahren bestätigt.
Das Testament der Erblasserin war bereits aufgrund seines Inhaltes auslegungsbedürftig. Der Erbe war nur mit einem Buchstaben bezeichnet. Auf die Person des vorverstorbenen Vaters der Enkelkinder konnte nur aufgrund der Umstände geschlossen werden. Das Schriftstück war auch nicht mit Testament überschrieben, sondern mit einer Abkürzung, die nur im Wege der Auslegung als Testament gedeutet werden konnte.
Angesichts der Tatsache, dass dem Schriftstück inhaltlich nicht eindeutig zu entnehmen war, dass es sich um eine letztwillige Verfügung der Erblasserin handelt, stellte das OLG Hamm auf die äußere Form der Ausstellung des Schriftstücks ab. Da die Vermerke der Erblasserin hier auf 2 kleinen Zetteln angebracht waren, die offensichtlich aus Butterbrotpapier herausgeschnitten wurden, schloss das OLG Hamm aus der äußeren Erscheinung der beiden Schriftstücke, dass die Erblasserin bei der Ausfertigung der beiden Zettel offensichtlich keinen ernsthaften Testierwillen hatte, da sie sonst eine andere Form gewählt hatte. Folglich wurden die Enkelkinder durch die beiden aufgefunden Zettel nicht testamentarische Erben der Erblasserin, sodass der beantragte Erbschein nicht zu erteilen war.

Erbrecht | Testament Auslegung Vermögensübertragung | Die vollständige Vermögensübertragung von Todes wegen auf eine Person kann zu Erbeinsetzung führen

Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ein Erbschein erteilt. Im Weiteren wurde beim Nachlassgericht ein Testament des Erblassers eingereicht. Aus dem Testament ging hervor, dass der Erblasser sein gesamtes Vermögen seinem Sohn übertragen wollte. Weiter räumte Erblasser seinem Sohn ein, nach seinem freien Willen darüber zu entscheiden, inwieweit andere Familienangehörige am Nachlass beteiligt werden.
Das Nachlassgericht zog den ursprünglich erteilten Erbschein ein und erteilte dem Sohn einen Alleinerbschein. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde Beschwerde eingelegt.
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Der Wille des Erblassers war nach Maßgabe des § 2084 BGB auszulegen, d. h. derjenigen Auslegungsmöglichkeit hinsichtlich des Testamentes den Vorrang einzuräumen, bei der die Verfügung des Erblassers tatsächlich zum Tragen kommt. Aus der schriftlichen Gestaltung des Testamentes und der Tatsache, dass der Erblasser offensichtlich sein gesamtes Vermögen seinem Sohn übereignen wollte und der Sohn uneingeschränkt im Weiteren über das Vermögen verfügen können sollte, folgerte das Gericht, dass der Sohn des Erblassers dessen alleiniger Rechtsnachfolger, d. h. Alleinerbe werden sollte. Entsprechend diesem Willen des Erblassers war dem Sohn der beantragte Alleinerbschein zu erteilen.