Die Erbin ist geistig behindert. Die Erblasserin war vor dem Erbfall Betreuerin der Erbin. Bei der Erblasserin handelt es sich um die Mutter der Erbin. Zugunsten der Erbin errichtete die Erblasserin ein klassisches Behindertentestament in dessen Rahmen eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
Nach dem Tod der Erblasserin musste ein neuer Betreuer bestellt werden. Die sich damit verbindenden Gebühren für den Betreuer wurden der Erbin gegenüber geltend gemacht, die diese Gebühren aus dem geerbten Vermögen erbringen konnte. Die Gebühren wurden vom Betreuungsgericht zu Lasten der Erbin festgesetzt.
Die Betreuerin legte gegen die Festsetzung der Betreuungsgebühren zu Lasten der Erbin Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Landgericht Köln zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts Köln steht die Errichtung eines Behindertentestamentes, in dessen Rahmen eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird, der Festsetzung der Betreuungskosten zu Lasten der Betreuten nicht entgegen. Insbesondere, da die Betreuung im Interesse der Erbin angeordnet wurde und die Erbin im Rahmen des Behindertentestamentes von der Erblasserin bedacht wurde, um mit Hilfe des geerbten Vermögens notwendige Aufwendungen erbringen zu können.
Im vorliegenden Fall wurde der Erblasser von einem Abkömmling 10 Jahre lang gepflegt. Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser dem Abkömmling eine Vorsorgevollmacht erteilt, die den Abkömmling berechtigte, über die Bankkonten des Erblassers zu verfügen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde der Abkömmling durch testamentarische Anordnung des Erblassers zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die übrigen Miterben nahmen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft hinsichtlich der Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers zu dessen Lebzeiten in Anspruch.
Die Auskunftsklage wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die erteilte Vorsorgevollmacht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Kind bestand. Folglich würden die Voraussetzungen für ein Auftragsverhältnis nicht vorliegen. Mangels Auftragsverhältnis können die Miterben nach dem Tod des Erblassers vom vormals Bevollmächtigten und jetzigen Testamentsvollstrecker keine Auskunft über dessen Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers verlangen.
Wird eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt, die sich auch auf die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers erstreckt, ist der Bevollmächtigte aufgrund dieser Vorsorgevollmacht berechtigt, über die Bankkonten des Vollmachtgebers zu verfügen. Ohne berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vorsorgevollmacht ist die Bank nicht berechtigt, vom Bevollmächtigten eine gesonderte Bankvollmacht zu verlangen.
Macht die Bank trotz des Vorliegens der wirksam erteilten Vorsorgevollmacht die Verfügungen des Bevollmächtigten über das Bankkonto des Vollmachtgebers von weiteren nicht gerechtfertigten Bedingungen abhängig, so haftet die Bank dem Vollmachtgeber auf alle Schäden, die dem Vollmachtgeber hieraus entstehen. Im vorliegenden Fall musste die Bank die Kosten für den vom Bevollmächtigten beauftragten Rechtsanwalt übernehmen.
Im vorliegenden Fall bestand eine Erbengemeinschaft, der 2 Miterben angehörten. Im Eigentum der Erbengemeinschaft stand eine Immobilie. Die Erben vereinbarten in Form einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung das ein Erbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Die Unterschriften unter den Vertrag wurden notariell beurkundet. Der Vertrag selbst nicht.
Im Weiteren wurde die Vereinbarung dem Grundbuchamt vorgelegt, um die entsprechende Korrektur im Grundbuch zu veranlassen. Dies lehnte das Grundbuchamt ab und verlangte die Vorlage eines beurkundeten Vertrages. Hiergegen wandte sich die Beschwerde des Betroffenen.
Das Gericht gab den Beschwerdeführern recht. Durch eine Abschichtungsvereinbarung scheidet lediglich ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft aus. Damit geht der Anteil des ausscheidenden Erben am Nachlass auf die übrigen Erben über. Es handelt sich somit um ein Geschäft zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, das die Übertragung des Erbanteils des ausscheidenden Miterben auf die verbleibenden Miterben zum Gegenstand hat. Die Formvorschriften hinsichtlich eines Kaufvertrages über ein Grundstück sind auf diese Vertragsform nicht anwendbar. Das Grundbuchamt ist somit nicht befugt, die Vorlage einer notariellen beglaubigten Abschichtungsvereinbarung zu verlangen. Das Gericht wies das Grundbuchamt daher an, die notwendige Korrektur im Grundbuch vorzunehmen, ohne Vorlage einer notariell beurkundeten Ausfertigung der Abschichtungsvereinbarung.
Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser 2 Erben. Es handelte sich um die Kinder des Erblassers, eine Tochter und einen Sohn. Der Sohn beantragte im Weiteren den Erlass eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses gegen seine Schwester, mit dem das Recht der Schwester zur Annahme der Erbschaft gepfändet werden sollte. Unter Bezug auf diesen Pfändungsversuch beantragte der Sohn beim Nachlassgericht, dass ihm ein Alleinerbschein erteilt wird. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde vom OLG München inhaltlich in vollem Umfang bestätigt.
Das Recht zur Annahme einer Erbschaft ist an die Person des Erben gebunden und stellt damit ein höchstpersönliches Recht dar. Höchstpersönliche Rechte können nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht gepfändet werden. Gestaltungsrechte, die aus höchst persönlichen Rechten abgeleitet werden, unterliegen ebenfalls nicht der Pfändung.
Da das Recht zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft sich aus dem Erbrecht ergibt, welches höchstpersönlich ist, kann das Recht zur Abgabe der Annahmeerklärung nicht gepfändet werden. Folglich ist auch ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der auf ein solches gepfändetes Recht gestützt wird, rechtswidrig. Einem solchen Antrag darf das Nachlassgericht nicht entsprechen.
Im vorliegenden Fall konnten die Erben sich nicht auf eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einigen. Einer der Miterben verweigerte die notwendige Mitwirkung. Daraufhin wurde von einem anderen Miterben beim Nachlassgericht beantragt, zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Nachlassverwaltung anzuordnen. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde mit Hinweis darauf nicht ab, dass die Nachlassverwaltung nur angeordnet werden kann, wenn die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist und dies entweder auf dem Verhalten eines Erben oder auf dessen Vermögenslage beruht.
Im vorliegenden Fall konnte von einer Gefährdung der Nachlassgläubiger nicht ausgegangen werden. Eine Nachlassverwaltung zum Zwecke der Auseiandersetzung der Erbengemeinschaft ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Mangels der notwendigen Antragsvoraussetzungen war der Antrag folglich zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute wechselseitig als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass eines der Kinder den länger lebenden Ehepartner auf den Pflichtteil in Anspruch nimmt, sollte dieses Kind für den Fall des Todes des länger lebenden Ehepartners ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen und das Vorausempfänge zwischen den Kindern auszugleichen sind.
Nach dem Tod des Erstversterbenden setzte die überlebende Ehefrau eines ihrer Kinder testamentarisch als Alleinerben ein. Dieses Kind beantragte nach dem Tod der Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Alleinerbschein wurde vom Nachlassgericht antragsgemäß erteilt. Hiergegen wandten sich die übrigen Kinder durch die Einlegung einer Beschwerde.
Das Beschwerdegericht gab den übrigen Kindern recht und stellte fest, dass die Ehegatten den Willen hatten, alle Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden zu machen. Nach Auffassung des Gerichts war diese Verfügung der Eheleute auch wechselbezüglich und damit bindend. Aufgrund dieser Bindungswirkung konnte die überlebende Ehefrau nicht mehr durch Testament eines der Kinder zum Alleinerben bestimmen.
Das Gericht gelangte zu seiner Entscheidung durch Auslegung des Testamentes. Dabei knüpfte das Gericht an den ausdrücklichen Willen der Eltern an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen. Aus der angeordneten Pflichtteilsstrafklausel schloss das Gericht, dass die Eheleute die Absicht hatten, die Kinder als Schlusserben einzusetzen. Da das gemeinsame Testament unter der Voraussetzung stand, dass die Kinder Schlusserben des überlebenden Ehepartners werden, ergab sich aus der Auslegung, dass diese Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und folglich für den überlebenden Ehepartner bindet. Der beantragt Alleinerbschein durfte folglich nicht erteilt werden, da er im Gegensatz zur bindenden Schlusserbeneinsetzung steht.
Im vorliegenden Fall hatten Eheleute sich wechselseitig als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass der länger lebende Ehepartner wieder heiratet, war die Nacherbschaft zugunsten der gemeinschaftlichen Kinder der Eheleute angeordnet.
Nach dem Tod des Ehemanns wurde die Ehefrau Alleinerbin. Eine der Töchter machte gegenüber der Alleinerbin Pflichtteilsansprüche geltend. Es wurde Stufenklage erhoben. Die Stufenklage wurde in der 1. und 2. Instanz zurückgewiesen.
Die vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichts stellt klar, dass der Nacherbe vom Vorerben nur dann die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen verlangen kann, wenn er zuvor die Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Pflichtteilsberechtigter ist nur derjenige, der nicht Erbe geworden ist. Damit steht die Nacherbschaft dem Pflichtteilsrecht entgegen. Will der Nacherbe somit Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vorerben geltend machen, muss er gemäß § 2306 Abs. 2 BGB die Nacherbschaft zuvor ausschlagen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe, der zuvor im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Eigentum an eine Immobilie vom Erblasser erhalten hatte, nach dem Erbfall die Erbschaft ausgeschlagen. Gegenüber diesem vormaligen Erben wurden seitens der übrigen Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Hierfür war es erforderlich, den Wert der zu Lebzeiten des Erblassers übertragenen Immobilie durch die Einholung eines Wertgutachtens zu ermitteln.
Im Weiteren versuchten die Erben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machten, von dem vormaligen Miterben, der die Erbschaft ausgeschlagen hatte, eine Kostenerstattung hinsichtlich des Wertgutachtens zu erhalten. Dieser verweigerte die Zahlung. Daraufhin wurde Klage erhoben.
Die Klage wurde von Landgericht Dortmund mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf in Anspruch genommen werden kann, Kosten zu erstatten, die im Rahmen der Wertermittlung zur Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen anfallen.
Im vorliegenden Fall wurde ein Erbe vom Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Auskünften über den Nachlasswert in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen. Der Erbe wurde erstinstanzlich antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren nahm der Erbe den Pflichtteilsberechtigten hilfsweise durch Widerklage auf Auskunft über sogenannte Eigengeschenke des Erblassers zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten in Anspruch.
Das Berufungsgericht wies die Widerklage zurück. Das Gericht führt aus, dass die Eigengeschenke im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nur dann relevant werden, wenn feststeht, dass der Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Da im vorliegenden Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens waren, schuldete der Pflichtteilsberechtigte dem Erben keine Auskunft über Eigengeschenke, die der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten gemacht hatte.