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Erbrecht | Erbschaft Ausschlagung Sittenwidrigkeit | Die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger kann sittenwidrig sein
Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein Vermögen im Wert von 500.000 €. Einer der Abkömmlinge des Erblassers war aufgrund einer psychischen Erkrankung von Sozialleistungen abhängig. Dieser Abkömmling schlug die Erbschaft aus. Die Ausschlagung bezog sich auf jeden Grund der Berufung zum Erben des Erblassers.
Der Kostenträger der Sozialhilfe für den ausschlagenden Erben leitete den Anspruch des die Erbschaft ausschlagenden Erben auf Herausgabe des gesetzlichen Erbanteils von 1/6 des Nachlasses dem Grunde nach auf sich über. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Beschlusses auf Überleitung beantragten die gesetzlichen Erben beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz. Dem entsprach das Sozialgericht München nicht.
Die Entscheidung des Sozialgerichts München wurde vom Landessozialgericht Bayern bestätigt. Das Sozialgericht München führte aus, dass einstweilige Rechtsschutz voraussetzt, dass das angerufene Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch, auf den sich der beantragte einstweilige Rechtsschutz bezieht, dem Grunde nach besteht. Das Landessozialgericht Bayern schloss nicht aus, dass im vorliegenden Fall die Ausschlagung der Erbschaft durch den Abkömmling, der laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, sittenwidrig ist, da in Folge der Ausschlagung die Allgemeinheit weiter mit der Lebenshaltungskosten dieses Erben belastet wird. Insbesondere da der Erblasser selbst hinsichtlich der Erbenstellung des ausschlagenden Erben keinerlei Einschränkungen angeordnet hat. Folglich war aus Sicht des Landessozialgerichts Bayern nicht davon auszugehen, dass sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf einen Anspruch bezieht, der tatsächlich besteht. Aus diesem Grunde bestätigte das Landessozialgericht Bayern die Entscheidung, dass dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu entsprechen ist.