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Erbrecht Türkisches Erbrecht Nachlasspfleger | Bezüglich des unbeweglichen Nachlasses in der Türke kann das deutsche Nachlassgericht keinen Nachlasspfleger bestellen
Gehören zum Nachlass Grundstücke, die in der Türkei liegen, ist das deutsche Nachlassgericht nicht befugt, hinsichtlich dieser Immobilien einen Nachlasspfleger zu bestellen, um den Nachlass auch diesbezüglich zu sichern bzw. die Zwangsvollstreckung seitens der Nachlassgläubiger zu ermöglichen.
Immobilien die im Ausland liegen, fallen grundsätzlich nicht unter die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte.