Beschluss des OVG Hamburg vom 15.10.2013

Aktenzeichen: 2 W 83/13

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses werden Entlassungsgründe nicht geprüft.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet und einen Testamentsvollstrecker benannt. Der Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Hiergegen wandten sich die Erben mit dem Einwand, dass Gründe für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen.
Die Einwendungen wurden vom Nachlassgericht nicht berücksichtigt. Das Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist vom Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers klar zu trennen. Einwendungen die auf Entlassungsgründe gestützt werden, sind im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers vorzutragen und nicht im Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Beschwerde der Erben gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Hamburg daher zurückgewiesen.

(Testamentsvollstreckerzeugnis Antrag Entlassungsgrund)

Tenor:

1) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg Barmbek, Abt. 870, vom 22. Mai 2013 (Az. 870 IV 1849/12) wird zurückgewiesen.
2) Der Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3) Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 140.000,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 354, 352 Abs. 1, 58, 59, 63 Abs. 1, 64 Abs.1 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. ) Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit Beschluss vom 22.5.2013 hat das Amtsgericht die für die Erteilung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen antragsgemäß festgestellt. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses hat es ausgesetzt und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (§ 352 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 2) mit seinem als \”Einspruch\” überschriebenen Schreiben vom 11.8.2013 gewandt. Darin erhebt er sich unter Beifügung von Anlagen verschiedene Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 1) und macht geltend, eine wirkungsvolle Kommunikation sei mit dem Beteiligten zu 1) nicht möglich. Ferner wird in jenem Schreiben beantragt, dem Beteiligten zu 1) einen \”amtlichen Testamentsvollstrecker\” zur Seite zu stellen, damit dieser alle Handlungen genau überprüfen könne. Alternativ solle die gesamte Abwicklung einem amtlichen Testamentsvollstrecker übergeben werden. Des weiteren ging eine \”zusätzliche Stellungnahme zum Einspruch\” vom 18.9.2013 mit Anlagen ein. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 17.8.2013 unter Beifügung von Anlagen Stellung genommen.
Das Nachlassgericht hat das Schreiben vom 11.8.2013 als Beschwerde ausgelegt, dieser mit Beschluss vom 26.9.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Parallel dazu hat das Nachlassgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers bisher nicht vorliege und für den Fall, dass ein solcher gestellt werde, Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.11.2013 angekündigt.
Per E-Mail vom 7.10.2013 hat der Beteiligte zu 2) eine \”zusätzliche Stellungnahme zum Einspruch gegen die Einsetzung von P. K. als Testamentsvollstrecker\” eingereicht.
Er bezieht sich darin auf seine zuvor erhobenen Hauptvorwürfe gegen den Beteiligten zu 1), wonach dieser unter anderem Nachlassbestandteile im Nachlassverzeichnis nicht aufgeführt habe, obwohl sie ihm aufgrund eigener Tätigkeit bekannt sein müssten (Depot bei einer Bank in Luxemburg über ca. € 120.000,- drei Postsparbücher bei der Postbank Bad G., Österreich, über je € 15.000,-). Darüber hinaus habe er gegenüber der Enkelin A. in einer Mail vom Dezember 2012 angekündigt, die Guthaben auf den Sparbüchern in einer nicht dem Willen der Erblasserin entsprechenden Weise zu verwenden. Außerdem seien diese Sparbücher, die der Beteiligte zu 2) und seine Ehefrau bei der Sichtung der Schmuckstücke der Erblasserin gefunden und dem Beteiligten zu 1) zur Verwahrung übergeben hätten, inzwischen verschwunden.
II. ) Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Vom Beschwerdeführer nicht angegriffen hat das Nachlassgericht das Testament der Erblasserin als wirksam zugrunde gelegt und dahin ausgelegt, dass der Beteiligte zu 1) zum Testamentsvollstrecker berufen wird (§ 2197 Abs. 1 BGB) und darüber hinaus eine Dauertestamentsvollstreckung für die Erbteile der minderjährigen Enkel bis zu deren 18. Geburtstag angeordnet ist, für welche ebenfalls der Beteiligte zu 1) als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist (§ 2209 BGB). Ferner hat das Nachlassgericht Hinderungsgründe des § 2201 BGB geprüft. Schließlich steht nach Aktenlage fest, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat (§ 2202 BGB, Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht am 6.12.2012) und die Testamentsvollstreckung weder gegenstandslos geworden noch aus einem sonstigen Grund bereits erloschen ist (§ 2225 BGB).
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker auf seinen Antrag gemäß § 2368 Abs. 1 S. 1 BGB ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen (zum Prüfungsumfang vgl. MünchKomm-J.Mayer, 6.Auflage 2013, § 2368 BGB, Rz. 12; Mayer-Bonefeldt, Testamentsvollstreckung, 3. Auflage 2011, S. 51 Rz. 16; Palandt-Weidlich, 72. Auflage 2013, § 2368 Rz. 6; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 18. Auflage 2007, 689).
Nicht zu beanstanden ist es, dass das Nachlassgericht in eine weitere Prüfung hinsichtlich der möglicherweise vorliegenden Entlassungsgründe gemäß § 2227 BGB nicht eingetreten ist.
Der Senat bleibt nach Überprüfung bei seiner Rechtsprechung, mit der er dem OLG München (31 Wx 34/10 vom 3.5.2010 = FamRZ 2010, 1698 = ZErb 2010, 210) beigepflichtet hat (Senat vom 27.7.2012, 2 W 58/12):
Das Verfahren zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und das Entlassungsverfahren sind voneinander zu trennen. Es führt nämlich nicht zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes, wenn ein Antrag auf Entlassung gemäß § 2227 BGB gestellt wird. Vielmehr wird die Beendigung des Amtes erst durch die konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichts über die Entlassung gemäß § 2227 BGB herbeigeführt und das Amt endet erst mit der Zustellung des Entlassungsbeschlusses (§§ 40, 41 FamFG). Solange dies nicht der Fall ist, hat der vom Erblasser selbst eingesetzte Testamentsvollstrecker das Amt inne und besitzt demzufolge einen Anspruch auf das zu seiner Legitimation dienende Testamentsvollstreckerzeugnis. Anders als im Falle einer Auswahl des Testamentsvollstreckers durch das Gericht gemäß § 2200 BGB kommt es somit, wenn der Erblasser selbst den Testamentsvollstrecker bestimmt hat, im Verfahren um das Testamentsvollstreckerzeugnis nicht darauf an, ob ein behaupteter wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt.
Mit anderen Worten: Für eine Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, besteht im Zeugniserteilungsverfahren kein Raum (OLG München, a.a.O., nach juris Rz.8).
Im Übrigen kann dem Testamentsvollstrecker selbst im Falle seiner späteren Entlassung für die Zeit bis zur Entlassung ein Testamentsvollstreckerzeugnis (mit einem entsprechenden Beendigungsvermerk) erteilt werden, denn das Testamentsvollstreckerzeugnis bekundet die Legitimation des Testamentsvollstreckers, nicht aber die Ordnungsgemäßheit seiner Amtsführung. Deshalb genügt der Hinweis des Beschwerdeführers auf mögliche Verfügungen zum Nachteil der Erben nicht, um dem Testamentsvollstrecker für die Zeit seiner Amtsführung das Zeugnis zu versagen. Mit dem Sachvortrag des Beteiligten zu 2) wird sich das Nachlassgericht gegebenenfalls im Rahmen des Entlassungsverfahrens zu befassen haben. (so ausdrücklich OLG München, a.a.O., nach juris Rz. 9, 10).
Soweit der Beschwerdeführer die Beiordnung eines \”amtlichen\” Testamentsvollstreckers beantragt, sei darauf hingewiesen, dass dies vom Gesetz nicht vorgesehen ist, weil der Testamentsvollstrecker vom Erblasser bestimmt ist und weder ein Fall des § 2199 noch des § 2200 BGB vorliegt. Mit der Formulierung im Testament \”Es darf kein amtlicher Vormund bestellt werden\” hat die Erblasserin sogar im Gegenteil entsprechende Maßnahmen deutlich ausgeschlossen.
III.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, weil der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht weiter in Erscheinung zu treten brauchte.
Der Gegenstandswert ist nach dem für dieses nach dem 1.8.2013 eingeleitete Beschwerdeverfahren anwendbaren GNotKG festgesetzt worden (§ 134 Abs. 1 S. 2 GNotGK). Gemäß § 40 Abs. 5 GNotKG beträgt der Wert für das Verfahren betreffend die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses 20 % des Nachlasswertes beim Erbfall, wobei etwaige Verbindlichkeiten nicht abzuziehen sind (§ 40 Abs. 5 2. Halbsatz, § 38 S. 2 GNotKG). Der Senat ist dabei von den Werten ausgegangen, wie sie sich aus den vorläufigen Erklärungen des Testamentsvollstreckers zu den Nachlassbestandteilen gegenüber dem Nachlassgericht am 6.12.2012 ergeben.
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(Testamentsvollstreckerzeugnis Antrag Entlassungsgrund)

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