Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob Vergleiche die im schriftlichen Verfahren gemäß § 278 VI ZPO Zu-Stande-Kommen der erforderlichen Form des § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechen. Nach Ansicht des Gerichts ist hiervon nur auszugehen, wenn die Prozessparteien entweder vom Gericht oder den Prozessbevollmächtigten in einer Art und Weise über den Vergleichsinhalt belehrt wurden, wie es im Rahmen der notariellen Beurkundung gemäß § 127a BGB regelmäßig der Fall ist. Fehlt es an diese Belehrung, ist der Vergleich aufgrund eines Formmangels unwirksam.
Liegt dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vor, so ist es grundsätzlich verpflichtet, dieses zu prüfen. Bestehen seitens des Grundbuchamtes Zweifel an der Eindeutigkeit der letztwilligen Verfügung, die aus dem notariellen Testament hervorgehen, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. In diesem Fall nimmt das Grundbuchamt die beantragte Eintragung erst vor, wenn die Zweifel des Grundbuchamtes im Erbscheinsverfahren ausgeräumt wurden.
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, damit der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern.
Der Pflichtteilsberechtigte kann daher vom Erben verlangen, dass ihm ein Nachlassverzeichnis vorgelegt wird, aus dem u.a. alle zum Nachlass gehörenden Vermögensbestandteile und die Verbindlichkeiten mit denen der Nachlass belastet ist hervorgehen. Die Auskunft muss sich auf den Stichtag, das heißt auf den Todestag des Erblassers beziehen. Hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte ein einfaches Nachlassverzeichnis verlangen, welches vom Erbe selbst erstellt wird. Darüber hinaus hat er gegenüber dem Erben ein Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Kommt der Erbe dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigte nicht freiwillig nach, kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben auf Auskunftserteilung verklagen. Wird der Erbe zur Erteilung der Auskunft verurteilt und kommt der Erbe dem Urteil nicht freiwillig nach, stellt sich die Frage, wie der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch aus dem Urteil auf Auskunfterteilung durchsetzen kann.
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens des Erbrechtes eines Miterben zulässig ist, wenn das Erbrecht des Miterben beschritten wird. Die Besonderheit der Entscheidung ergibt sich aus der Tatsache, dass das Erbrecht des Miterben von den übrigen Erben nicht ausdrücklich bestritten wurde. Vielmehr reagierten die Erben auf das Verlangen des Miterben nicht, sein Miterbrecht anzuerkennen. In diesem Unterlassen sieht das Gericht ein Bestreiten, das zur Erhebung der Feststellungsklage berechtigt.
Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben. Dieser Anspruch ist nicht grundstücksbezogen und kann folglich durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch nicht gesichert werden.
Im vorliegenden Fall bestand aufgrund des hohen Alters der Erben die Gefahr, dass diese vor dem Ende des Erbscheinsverfahrens versterben und damit nicht mehr in der Lage sind, das Erbe anzutreten. Insbesondere bestand die Gefahr, dass das Erbscheinsverfahren aufgrund der vorzulegenden Personenstandsurkunden nicht zeitnah erledigt werden kann, da es bei der Beschaffung der Personenstandsurkunden zu Problemen kam. Angesichts der Gefahr, dass die Erben über das Erbscheinsverfahren versterben könnten, wurde es als zulässig angesehen, dass die Erben den Erbennachweis statt mit den üblichen Personenstandsurkunden mit Hilfe von eidesstattlichen Versicherungen führen können.
Verstirbt während eines Zivilprozesses eine der beiden Parteien, ergibt sich hieraus nicht grundsätzlich ein Anspruch auf Aussetzung des Prozesses für die verbliebene Prozesspartei. Die gegnerische Prozesspartei muss vielmehr darlegen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtsnachfolge der verstorbenen Prozesspartei streitig ist.
Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind vom Erben zu tragen. Fraglich ist, ob trotz dieses Grundsatzes der Antragsteller vom Nachlassgericht auf einen Kostenvorschuss für die Nachlasspflegschaft in Anspruch genommen werden kann,
Mit Urteil vom 5. Juli 2013 musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, wann die Totenfürsorge beginnt. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der noch zu Lebzeiten des Erblasserin gestellt wurde. Die Antragstellerin gehörte als Tochter der Betroffenen zum Kreis derjenigen Personen, denen die Totenfürsorge obliegt. Der Antrag richtete sich gegen die Betreuerin der noch lebenden Mutter der Antragstellerin. Mit dem Antrag sollte die Zustimmung zur Bestattung in einem Familiengrab durchgesetzt werden.Mit Urteil vom 5. Juli 2013 musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, wann die Totenfürsorge beginnt. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der noch zu Lebzeiten des Erblasserin gestellt wurde. Die Antragstellerin gehörte als Tochter der Betroffenen zum Kreis derjenigen Personen, denen die Totenfürsorge obliegt. Der Antrag richtete sich gegen die Betreuerin der noch lebenden Mutter der Antragstellerin. Mit dem Antrag sollte die Zustimmung zur Bestattung in einem Familiengrab durchgesetzt werden.
Das Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, in welchem Umfang das Nachlassgericht verpflichtet ist, die Frage der Überschuldung des Nachlasses zu überprüfen, wenn das Nachlassgericht darüber zu entscheiden hat, ob es die Ausschlagung der Erbschaft durch die sorgeberechtigten Eltern für ihr minderjähriges Kind genehmigen soll. Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht sich darauf beschränkt, die Nachforschungen zur Frage der Überschuldung des Nachlasses durch gerichtsinterne Ermittlungen vorzunehmen. Die Frage, mit der sich das OLG Schleswig-Holstein auseinandersetzen musste, war, ob das Gericht mit dieser Beschränkung seiner Pflicht zur Amtsermittlung bezüglich des Sachverhaltes, auf dessen Grundlage es zu entscheiden hat, genügt.
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