Zum Nachlass einer aus 2 Personen gehörenden Erbengemeinschaft gehörte eine Immobilie. Die Erbengemeinschaft sollte auseinandergesetzt werden. Ein entsprechender notariell beurkundeter Erbauseinandersetzungsvertrag wurde zwischen den Erben abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der gesamte Nachlass, gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, von einem der beiden Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf den anderen Miterben übertragen wird. Hiervon betroffen war auch die zum Nachlass gehörende Immobilie, deren Alleineigentümer einer der beiden Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung werden sollte.Vor Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages wurde die Erbengemeinschaft nicht in das Grundbuch eingetragen. Der beurkundende Notar beantragte daher beim Grundbuchamt, in Erfüllung des Erbauseinandersetzungsvertrages, dass der erwerbende Miterbe als neue Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen wird.Dem Antrag entsprach das Grundbuchamt nicht. Das Grundbuchamt ging davon aus, dass ein Eintragungshindernis vorliegt, da der Verfügungsberechtigte, d. h. die durch den Erbfall entstanden Erbengemeinschaft nicht voreingetragen war. Das Grundbuchamt ordnete an, dass das Eintragungshindernis vorab durch Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch zu beseitigen ist.Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Notar Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht, d. h. das OLG Bamberg, entsprach der Beschwerde und wies das Grundbuchamt an, den erwerbenden Erben ohne vorherige Eintragung der Erbengemeinschaft als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.Das OLG Bamberg stellte fest, dass die Voreintragung der Erbengemeinschaft gemäß § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung im vorliegenden Fall entbehrlich ist, da der Grundbesitz im Wege der Erbauseinandersetzung von einem Miterben auf einen anderen Miterben übertragen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung bei einer Erbübertragung oder einer Abschichtungsvereinbarung entsprechend anwendbar ist oder nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen unmittelbaren Anwendungsfall des § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung handelt, da eine gegenständliche Erbauseinandersetzung vorliegt.
Wird von einem Mitglied einer Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks beantragt, so bringt dies regelmäßig die Spannungen und Interessengegensätze innerhalb der Erbengemeinschaft zum Ausdruck.
Ist zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens erforderlich, können Sie sich auf die fachkundige Beratung hinsichtlich dieses Verfahrens durch unserer Kanzlei verlassen. Bereits vor Beantragung der Teilungsversteigerung muss vorab die weitere Strategie hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft feststehen. Dies setzt eine entsprechende Beratung und Vertretung bezogen auf die gewünschte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft voraus. Als Fachanwalt für Erbrecht verfüge ich über die notwendige Qualifikation und Berufserfahrung, um Ihnen bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und deren Vorbereitung durch Einleitung und Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens von Beginn an zur Seite zu stehen.
Sollten Sie sich in der Situation befinden, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegen Ihren Willen, d. h. mit Hilfe einer Teilungsversteigerung durchgesetzt werden soll, ist es ebenfalls erforderlich, dass Sie im Teilungsversteigerungsverfahren durch qualifizierten Rechtsrat begleitet werden, damit das Verfahren auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen durchgeführt wird.
Im Weiteren werden wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Teilungsversteigerung und das Teilungsversteigerungsverfahren verschaffen, damit Sie in der Lage sind, den Ablauf einer Teilungsversteigerung und deren Rechtsgrundlagen nachzuvollziehen.
Dem Antragsgegner im Teilungsversteigerungsverfahren steht auch dann gegenüber dem Antragsteller kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn dieser den Antrag zurücknimmt
Die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens wurde von einem der Miterben beantragt. Hinsichtlich des Teilungsversteigerungsverfahrens beantragte der Miterbe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nachdem dieser Antrag abgewiesen wurde, nahm der Miterbe sein Antrag auf Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens zurück. Der Antragsgegner beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Kosten zu Lasten des Antragstellers. Unter entsprechender Anwendung von § 788 ZPO wurden die Kosten antragsgemäß zu Lasten des Antragstellers festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer sofortigen Beschwerde an das Landgericht Passau. Das Landgericht Passau half der Beschwerde ab.
Die Vorschriften zum Teilungsversteigerungsverfahren verweisen teilweise auf die Vorschriften hinsichtlich der Zwangsvollstreckung. Trotz dieser Verweisung ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch nicht aus § 788 ZPO, sondern aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die hinsichtlich einer Erbengemeinschaft anwendbar sind.
Das Teilungsversteigerungsverfahren dient der Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, in dem es hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilien die Teilungsreife herbeigeführt. Die sich damit verbindenden Kosten sind von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft anteilmäßig zu tragen. Aus diesem Grunde können die Kosten des Antragsgegners nach Antragsrücknahme nicht zu Lasten des Antragstellers festgesetzt werden, da § 788 ZPO auf die Teilungsversteigerung nicht anwendbar ist
Im vorliegenden Fall war ein Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG eingeleitet worden. Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelte der zuständige Notar den Verfahrensbeteiligten eine Terminsladung nebst Auseinandersetzungsplan. Die Beschwerdeführerin sandte die Unterlagen an den Notar mit dem Vermerk “ungeöffnet zurück“ zurück.
Im anberaumten Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Der Notar behandelte das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin als Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan und stellte dessen Zustandekommen fest. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde mit Hinweis darauf zurück, dass jemand, der im Erbauseinandersetzungsverfahren die Post des Notars ungeöffnet an diesen zurückschickt treuwidrig handelt und sich im weiteren Verfahren folglich nicht darauf berufen kann, vom anberaumten Termin und dem Inhalt des Auseinandersetzungsplans keine Kenntnis erlangt zu haben. Aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens muss sich die Beschwerdeführerin so behandeln lassen, als habe sie vom Termin und dem Auseinandersetzungsplan Kenntnis erlangt. Folglich stellte der Notar das Zustandekommen des Auseinandersetzungsplan wirksam fest, sodass für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars kein Raum mehr besteht.
Im vorliegenden Fall wurden 2 Brüder durch Erbfall in Erbengemeinschaft Eigentümer einer Immobilie. Einer der Brüder bezog laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II. Dieser Bruder übertrug seinen Erbanteil durch Erbschaftsverkauf an den anderen Bruder. Im Weiteren wurde der Vertrag durch entsprechende Korrektur des Grundbuches vollzogen.
Die Ehefrau des Bruders, der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II bezog, nahm teilweise an den Verhandlungen teil und war über den Vertragsabschluss unterrichtet. Nachdem der Vertrag erfüllt wurde, verlangte der bedürftige Bruder die Korrektur des Grundbuches, da er davon ausging, dass der Vertrag unwirksam war.
Der bedürftige Bruder bezog sich darauf, dass sein Erbanteil sein einziges Vermögen darstellte und er folglich gemäß § 1365 Abs. 1 BGB über diesen Erbanteil nicht wirksam verfügen konnte, ohne dass seine Ehefrau die Verfügung vorher genehmigt, da er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt.
Das OLG Koblenz bestätigte, dass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war.
Die Ehefrau war zwar über die Vertragsverhandlungen orientiert aber rechtsunkundig. Ihr war daher nicht bekannt, dass es in ihrer Rechtsmacht stand, durch die Verweigerung der Genehmigung den Verkauf zu verhindern. Dass sie ohne das Bewusstsein über diese Möglichkeit von den Vertragsverhandlungen Kenntnis nahm, kann aus der Tatsache, dass sie der Veräußerung nicht widersprach nicht geschlossen werden, dass sie diese konkludent genehmigte. Mangels Genehmigung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB bei Übertragung des Erbanteils war die Übertragung unwirksam. Das Grundbuch musste daher entsprechend korrigiert werden.
Die Erbteilungsklage ist unzulässig, wenn im Teilungsplan Nachlasserbenschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
Die Entscheidung bezieht sich auf eine Klage mit der ein Erbe die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf Zustimmung zum Teilungsplan in Anspruch genommen hat. In den Teilungsplan wurde als eine Nachlassverbindlichkeit, für die aus dem Vermögen des Nachlasses eine Rückstellung im Rahmen des Teilungsplanes gebildet werden sollte, die Kosten des Klägers für die Beauftragung des Rechtsanwaltes aufgenommen.
Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes des Klägers wurden von diesem veranlasst und sind nicht unmittelbar auf den Erbfall selbst zurückzuführen. Folglich haftet der Kläger für diese Kosten persönlich. Die Kosten sind daher nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen, da eine Haftung der Erbengemeinschaft für diese Anwaltskosten nicht in Betracht kommt. Es handelt sich mithin nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Nachlasserbenschulden. Da die Nachlasserbenschulden keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen, dürfen sie als solche auch nicht in den Teilungsplan eingestellt werden. Die Klage war daher unschlüssig, da sie sich auf einen fehlerhaften Teilungsplan bezog.
Hinsichtlich einer Erbengemeinschaft war die Testamentsvollstreckung angeordnet. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft stand unter Betreuung. Der Testamentsvollstrecker nahm eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft vor. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wurde für den unter Betreuung stehenden Miterben ein Konto eingerichtet, auf das die Zahlungen im Rahmen der Teilauseinandersetzung erfolgten.
Die Betreuerin des Miterben veranlasste, dass das fragliche Konto als Betreuungskonto geführt und mit einem entsprechenden Sperrvermerk gemäß § 1809 BGB versehen wurde. Gleichzeitig erteilte die Betreuerin dem Testamentsvollstrecker die Vollmacht, über das Konto zu verfügen. Dieser nahm ohne die notwendige Genehmigung seitens des Betreuungsgerichts eine Verfügung in Höhe von 50.000 € zu Lasten des Kontos des betreuten Miterben vor. Dieser verlangte im Weiteren von der kontoführenden Bank die Erstattung des Geldbetrages in Höhe von 50.000 €.
Der Klage wurde im Berufungsverfahren entsprochen. Aufgrund der Teilauseinandersetzung unterlag der fragliche Geldbetrag nicht mehr der Testamentsvollstreckung. Auf der Grundlage der von der Betreuerin erteilten Vollmacht war der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt, über das Konto ohne Genehmigung zu verfügen. Insofern wirkte der Sperrvermerk auch gegen den bevollmächtigten Testamentsvollstrecker. Da die Bank dennoch die Zahlung veranlasste, schuldete sie dem betreuten Miterben Schadenersatz in Höhe von 50.000 €.
Im vorliegenden Fall bestand eine Erbengemeinschaft, der 2 Miterben angehörten. Im Eigentum der Erbengemeinschaft stand eine Immobilie. Die Erben vereinbarten in Form einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung das ein Erbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Die Unterschriften unter den Vertrag wurden notariell beurkundet. Der Vertrag selbst nicht.
Im Weiteren wurde die Vereinbarung dem Grundbuchamt vorgelegt, um die entsprechende Korrektur im Grundbuch zu veranlassen. Dies lehnte das Grundbuchamt ab und verlangte die Vorlage eines beurkundeten Vertrages. Hiergegen wandte sich die Beschwerde des Betroffenen.
Das Gericht gab den Beschwerdeführern recht. Durch eine Abschichtungsvereinbarung scheidet lediglich ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft aus. Damit geht der Anteil des ausscheidenden Erben am Nachlass auf die übrigen Erben über. Es handelt sich somit um ein Geschäft zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, das die Übertragung des Erbanteils des ausscheidenden Miterben auf die verbleibenden Miterben zum Gegenstand hat. Die Formvorschriften hinsichtlich eines Kaufvertrages über ein Grundstück sind auf diese Vertragsform nicht anwendbar. Das Grundbuchamt ist somit nicht befugt, die Vorlage einer notariellen beglaubigten Abschichtungsvereinbarung zu verlangen. Das Gericht wies das Grundbuchamt daher an, die notwendige Korrektur im Grundbuch vorzunehmen, ohne Vorlage einer notariell beurkundeten Ausfertigung der Abschichtungsvereinbarung.
Im vorliegenden Fall konnten die Erben sich nicht auf eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einigen. Einer der Miterben verweigerte die notwendige Mitwirkung. Daraufhin wurde von einem anderen Miterben beim Nachlassgericht beantragt, zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Nachlassverwaltung anzuordnen. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde mit Hinweis darauf nicht ab, dass die Nachlassverwaltung nur angeordnet werden kann, wenn die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist und dies entweder auf dem Verhalten eines Erben oder auf dessen Vermögenslage beruht.
Im vorliegenden Fall konnte von einer Gefährdung der Nachlassgläubiger nicht ausgegangen werden. Eine Nachlassverwaltung zum Zwecke der Auseiandersetzung der Erbengemeinschaft ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Mangels der notwendigen Antragsvoraussetzungen war der Antrag folglich zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser mehrere Vermächtnisse an. Die Vermächtnisnehmer sollten vom Nachlasswert Anteile in Höhe bestimmter Prozentsätze erhalten. Berechnungsgrundlage für die Vermächtnisse sollte dabei der Wert des Nachlasses gemindert um die Nachlassverbindlichkeiten und die Erbfallschulden sein.
Der Alleinerbe glich die Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden aus und erfüllte die Vermächtnisse.
Nach Auszahlung der Vermächtnisse wurde über das Vermögen des Alleinerben ein Insolvenzverfahren eröffnet. Sodann wurde zu Lasten des Alleinerben die Erbschaftssteuer festgesetzt. Der Insolvenzverwalter verlangte von den Vermächtnisnehmer in Höhe der festgesetzten Erbschaftssteuer die Rückzahlung der aus dem Nachlass geleisteten Zahlungen. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist und folglich von der Berechnungsgrundlage der angeordneten Vermächtnisse abzuziehen ist, sodass die Vermächtnisansprüche sich entsprechend reduzieren.
Zur Durchsetzung seiner Forderung erhob der Insolvenzverwalter gegen die Vermächtnisnehmer Klage. Die Klage wurde vom Landgericht Heidelberg zurückgewiesen. Das Landgericht Heidelberg vertritt die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 II BGB darstellt.
Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg ist die Erbschaftssteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld zu behandeln, da unter Erbfallschulden nur diejenigen Verbindlichkeiten zu verstehen sind, die den Erben treffen und die durch den Erbfall entstehen. Die Erbschaftssteuer kann aber nicht nur beim Erben, sondern auch beim Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer anfallen. Aus diesem Grunde geht das Landgericht Heidelberg davon aus, dass es sich bei der Erbschaftsteuer nicht um eine Nachlassverbindlichkeit in Form von Erbfallschulden handelt.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie inhaltlich die bereits vorliegenden Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Frankfurt am Main zu dieser Rechtsfrage bestätigt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes geht ein Teil der Zivilgerichtsbarkeit davon aus, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist. Da der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen hat, stärkt die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg die richtige Rechtsauffassung des OLG Hamm bzw. des OLG Frankfurt am Main. Ob auch die anderen Zivilgerichte in Zukunft entscheiden wie das Landgericht Heidelberg, ist allerdings offen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof in absehbarer Zeit Gelegenheit erhält, über diese wichtige Rechtsfrage zu entscheiden, damit entsprechende Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Nachlässen entsteht.
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