I. Die Verfahrensbeteiligten sind, z. T. aufgrund Erbfolge, Miteigentümer am Grundstück Am G.-Steig … und W.-Str. …, Flurstück …/20, verbunden mit Sondereigentum an einer Wohnung sowie einer Garage, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Freyung von A. BI. 789 bzw. 809.
Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 22.1.2014 beantragte der Antragsteller die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft sowie Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 12.3.2014 ordnete das Amtsgericht Passau – Abteilung für Zwangsversteigerungssachen – die Zwangsversteigerung der obig bezeichneten Miteigentumsanteile zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an (BI. 13/15 d. A.). Mit weiterem Beschluss vom 3.11.2014 wies das Amtsgerichts Passau den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und legte am 1.12.2014 sofortige Beschwerde ein und bat mit Schriftsatz vom 22.12.2014 darum, das Verfahren einstweilen einzustellen. Daraufhin stellte das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom 30.12.2014 das Verfahren einstweilen nach § 30 ZVG ein (BI. 61 d. A.) und hob es schließlich mit Beschluss vom 17.7.2015 vollständig nach § 31 Abs. 1 S. 2 ZVG auf (BI. 65 d. A.), nachdem der Antragsteller am 23.6.2015 mitgeteilt hatte, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen.
Mit Antrag vom 29.10.2015 beantragten die Antragsgegner zu 1) und 3) den Wert des Verfahrens festzusetzen und dem Antragsteller die Kosten nach § 788 ZPO aufzuerlegen. Daraufhin setzte das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom 11.11.2015 den Gegenstandswert des Verfahrens auf EUR 32.108 fest und wies darauf hin, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei. Notwendige Kosten seien gemäß § 788 Abs. 1 ZPO zu erstatten (BI. 71/73 d. A.). Unter dem 9.12.2015 beantragten die Antragsgegner zu 1) und 3) Kostenfestsetzung und verlangten dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller am 25.1.2016 mit dem Argument, dass im Teilungsversteigerungsverfahren keine Kostenerstattung stattfinde und auch im Falle eines erfolglosen Versteigerungsversuchs es sich um gemeinschaftliche Kosten handele.
Mit Beschluss vom 29.2.2016, dem Antragsteller am 7.3.2016 zugegangen, setzte das Amtsgericht Passau – Abteilung für Zwangsversteigerungssachen – die zu erstattenden notwendigen Kosten der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen auf EUR 715,19 fest und wies darauf hin, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung eine Vollstreckungsmaßnahme darstelle (BI. 78/80 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 17.03.2016, eingegangen beim Amtsgericht in Passau am gleichen Tag, legte der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.2.2016 sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.2.2016 aufzuheben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 22.4.2016 half das Amtsgericht Passau der sofortigen Beschwerde nicht ab (BI.83/85 d. A.).
Mit Beschluss vom 18.5.2016 hat der zuständige originäre Einzelrichter, Dr. Orgel, das Verfahren der Kammer zur Entscheidung übertragen. Den im Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien wurde mit Verfügung vom 18.5.2016 nochmals umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Zur Vervollständigung und Ergänzung wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte des Amtgerichts Passau – Abteilung für Zwangsversteigerungssachen – unter dem Aktenzeichen 2 T 56/16.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 29.2.2016 ist begründet.
a) Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss findet gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt.
b) Der in § 567 Abs. 2 ZPO genannte Streitwert ist unproblematisch erreicht.
c) Die Notfrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) wurde gewahrt.
d) Sonstige Umstände, die gegen eine Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen, sind nicht ersichtlich.
e) Das Landgericht Passau war für die Entscheidung gemäß § 72 Abs. 1 GVG sachlich und örtlich zuständig.
f) Die Entscheidung ergeht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO durch die Kammer.
Die sofortige Beschwerde ist begründet, da § 788 ZPO im Rahmen der Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG keine Anwendung findet und somit keine Rechtsgrundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Passau vom 29.2.2016 sein kann.
Die außergerichtlichen Kosten eines Teilhabers im Verfahren nach § 180 ZVG sind nach Gemeinschaftsrecht und nicht nach § 788 ZPO zu ersetzen.
Das Verfahren nach § 180 ZVG dient lediglich der Aufhebung von Rechtsgemeinschaften (Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Bd. 3, 8. Aufl. 1976, § 180 Rn. 8). An die Stelle des in Natur nicht teilbaren Grundstücks tritt dadurch eine teilbare Geldsumme. Es wird also eine Vermögensauseinandersetzung vorbereitet, die dann von den Beteiligten (nicht dem Vollstreckungsgericht) durchzuführen ist (Böttcher in: Böttcher, ZVG, 6. Aufl. 2016, § 180 Rn. 1). Eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO kommt nur in begrenztem Umfang in Betracht (Steiner/Riedel, a. a. O., § 180 Rn. 8). Während der BGH mit Beschluss vom 22.3.2007 für § 765a ZPO ausdrücklich entschieden hat (BGH, Beschl. v. 22.3.2007, Az. V ZB 152/06, Rpfleger 2007, 408), dass diese Vorschrift auch in Verfahren nach § 180 ZVG anzuwenden ist, ist die Anwendung von § 788 ZPO, soweit der Kammer ersichtlich, noch nicht Gegenstand ober- oder höchstgerichtlicher Entscheidungen gewesen.
In der Literatur wird die Anwendung von § 788 ZPO auf Verfahren nach § 180 ZVG größtenteils verneint (vgl. Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO,12. Aufl. 2015, § 788 Rn. 1a; Schmid/Brinkmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 788 Rn. 6) Steiner/Riedel, a. a. O., § 180 Rn. 16 (3ba); Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 180, Rn. 7.14 c) und d)). Andere ordnen das Zwangsversteigerungsverfahren nach § 180 ZVG zwar als Verfahren der Zwangsvollstreckung ein, lassen aber offen, ob hieraus auch die Anwendbarkeit von § 788 ZPO für die Kostenentscheidung folgen soll (Böttcher, FPR 2013, 345).
Richtigerweise ist die Anwendbarkeit von § 788 ZPO – unabhängig von der Notwendigkeit der entstandenen außergerichtlichen Kosten – im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 180 ZVG zu verneinen. Zwar enthält § 180 Abs. 1 ZVG neben der expliziten Verweisung auf die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz) anerkanntermaßen auch die Aussage, dass Regelungen, die das Zwangsversteigerungsverfahrens wesentlich bestimmen, auch dann anzuwenden sind, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der genannten Abschnitte des Zwangsversteigerungsgesetzes enthalten sind (BGH, Beschl. v. 22.03.2007, Az. V ZB 152/06, Rpfleger 2007, 408 – juris Tz. 21). Zu diesen Regelungen gehört § 788 ZPO indes nicht. Die Vorschriften über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft enthalten mit den § 2042 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. § 753 BGB bereits Bestimmungen zur Teilung durch Verkauf, die in § 753 Abs. 2 BGB zudem eine besondere Kostentragung vorsehen. Danach tragen die Teilhaber die Kosten des ersten Verkaufsversuchs gemeinsam (Gehrlein in: Beck‘scher Online-Kommentar, BGB, 38. Ed. 1.2.2016, § 753 Rn. 6).
Scheitert der Verkauf, so kann jeder Teilhaber Wiederholung verlangen; bei einem abermaligen Fehlschlag hat er indes allein für die Kosten aufzukommen (Gehrlein, a. a. O.). Im Hinblick auf den jederzeitigen Auseinandersetzungsanspruch des Miterben nach § 2042 Abs. 1 BGB und der gesetzlich normierten Kostentragung der §§ 750 ff BGB scheint die hiervon abweichende Regelung des § 788 ZPO auch nicht immer interessengerecht. Dass die in der Teilungsversteigerung gegebene Situation von der sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Lage verschieden ist, zeigt schon die fehlende Erforderlichkeit eines Vollstreckungstitels, § 181 ZVG. Eine Anwendung von § 788 ZPO ist daher auch nicht zwangsläufig geboten.
Jedenfalls konnte demgemäß im vorliegenden Fall eine Kostenfestsetzung nicht erfolgen. Der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 29.2.2016 war dementsprechend aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels zu tragen hat.
IV. Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtssache weist nämlich grundsätzliche Bedeutung auf und erfordert auch aus Gründen der Rechtsfortbildung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Entsprechend war die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht auszusprechen.