Der verstorbene Erblasser war überschuldet und hinterließ geringfügige Schulden. Aufgrund der Überschuldung des Erblassers schlugen alle Erben die Erbschaft aus. In der Folge wurde der Fiskus Erbe des Erblassers.
Der Erbe beantragte im Weiteren das Aufgebotsverfahren. Mit Hinweis auf das Verhältnis der Kosten des Aufgebotsverfahrens zur Höhe der bekannten Nachlassverbindlichkeiten wurde der Antrag vom Nachlassgericht mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Hiergegen legte der Erbe Beschwerde ein.
Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden.Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Zu seinem Alleinerben bestimmte er einen Enkel. Als Ersatzerbe wurde dessen Tochter eingesetzt.Nach dem Erbfall wurde die Erbschaft vom Enkel ausgeschlagen. Die Ersatzerbin wurde Alleinerbin. Die Alleinerbin wandte sich an das Grundbuchamt, um dieses korrigieren zu lassen. Sie legte dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokolls und Ausschlagungsurkunde vor.Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchkorrektur ab. Es verlangte die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts. Gegen diese Entscheidung legte die Alleinerbin Beschwerde ein.Das OLG Hamm half der Beschwerde nicht ab. Das Grundbuchamt muss aufgrund der vorgelegten Unterlagen selbstständig überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Grundbuchkorrektur vorliegen. Insofern reicht es im Regelfall aus, wenn das Erbrecht durch die Vorlage eines notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss nachgewiesen wird.Kommen jedoch andere Faktoren hinzu, wie die Ausschlagung der Erbschaft durch einen der testamentarischen Erben, so kann das Grundbuchamt aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht mehr nachvollziehen, wer tatsächlich Erbe geworden ist. So kann das Grundbuchamt zum Beispiel nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachvollziehen, ob die Erbausschlagung überhaupt wirksam war, wenn der Erbe zuvor die Erbschaft bereits durch schlüssiges Handeln angenommen hat. Dies würde der Ausschlagung der Erbschaft entgegenstehen. Die hierfür notwendigen Ermittlungen kann das Grundbuchamt selbst nicht durchführen. Hierfür sieht das Gesetz das Erbscheinsverfahren vor.Da im vorliegenden Fall das Grundbuchamt aufgrund der erfolgten Ausschlagung nicht mehr in der Lage war, ohne eine weitergehende Sachverhaltsermittlung das Erbrecht nachzuvollziehen, musste das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, da die erforderlichen Ermittlungen nur im Rahmen des Erbscheinsverfahrens durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde verweigerte das Grundbuchamt zurecht die Korrektur des Grundbuches auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss und Ausschlagungsfrist. Die Alleinerbin muss folglich einen Erbschein beantragen und diesen beim Grundbuchamt vorlegen.
Irrt der Erbe bei der Ausschlagung der Erbschaft über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass, so kann er die Ausschlagung der Erbschaft anfechten.
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin aufgrund eines Flugzeugabsturzes ums Leben gekommen. Die Geschwister Erblasserin schlugen die Erbschaft aus. Zum Zeitpunkt der Erbausschlagung gingen die Geschwister davon aus, dass die Schadensersatzforderungen gegen die Fluggesellschaft nur der Erblasserin zustehen und nicht vererblich sind.
Nach der Ausschlagung der Erbschaft erlangten die Erben Kenntnis davon, dass zum Nachlass der Erblasserin die vererbliche Schadensersatzforderung der Erblasserin gegen die Fluggesellschaft gehört. Diese Schadensersatzforderung war werthaltig.
Die Erben erklärten aus diesem Grunde die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft und beantragten einen Erbschein. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.
Das OLG Düsseldorf stellte im Beschwerdeverfahren klar, dass die Erben zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft berechtigt sind. Fehlvorstellungen über den Wert des Nachlasses berechtigen grundsätzlich nicht zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft. Der Wert des Nachlasses ist im Rechtssinn keine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Im vorliegenden Fall irrten sich die Erben aber über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass.
Die Forderung als solche stellt eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar und berechtigt daher zu Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft, da sich die Fehlvorstellung der Erben nicht auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sondern auf dessen Zusammensetzung bezogen ist. Da der Irrtum der Erben sich somit auf eine verkehrswesentlichen Eigenschaft des Nachlasses bezog, waren sie zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft befugt, sodass Ihnen der beantragte Erbschein zu erteilen war.
Trotz Ausschlagung der Erbschaft können die Erben zur Erstattung der Bestattungskosten des Erblassers herangezogen werden
Im vorliegenden Fall hatten die 5 Kinder des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen. Der Erblasser war mittellos verstorben. Die Bestattung wurde von der zuständigen Gemeinde als sogenannte Sozialbestattung durchgeführt. Die Gemeinde verlangte im Weiteren von den Hinterbliebenen des Erblassers, d. h. von dessen 5 Abkömmlingen, die Erstattung der Bestattungskosten. Die Hinterbliebenen lehnten die Übernahme der Bestattungskosten ab.
Sie beriefen sich darauf, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen haben und folglich nicht mehr verpflichtet sind, für die Nachlassverbindlichkeiten zu haften. Die Bestattungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, da sie durch den Todesfall bedingt sind. Daraufhin erhob die Gemeinde gegen die 5 Kinder Klage auf Erstattung der Bestattungskosten.
Das Amtsgericht Schorndorf gab der Gemeinde recht und verurteilte die Hinterbliebenen zu Übernahme der Bestattungskosten.
Das Amtsgericht stellte fest, dass gemäß § 31 II BWBestattG die Bestattungskosten Unterhaltsverpflichtungen der hinterbliebenen Kinder gegenüber dem Erblasser darstellen und aus diesem Grunde die hinterbliebenen Abkömmlinge verpflichtet sind, die Bestattungskosten der Gemeinde zu erstatten, die diese vorgeschossen hat.
Indem die Gemeinde die Bestattungskosten vorschüssig übernahm, handelte Sie damit auch im Interesse der Hinterbliebenen des Erblassers, da auf diesem Wege die Unterhaltspflicht der Kinder hinsichtlich der Bestattungskosten von der Gemeinde erbracht wurden. Damit führte die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltspflicht im Interesse der Kinder auch ein fremdes Geschäft, sodass die Hinterbliebenen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet sind, der Gemeinde die Kosten zu erstatten, die sich mit der Bestattung des Erblassers verbanden. Da die Abkömmlinge des Erblassers somit verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen, wurden sie vom Amtsgericht Schorndorf zur Kostenübernahme verurteilt.
Zwischen den Eltern und ihren 3 Töchtern bestand seit vielen Jahren keinerlei persönlichen Kontakt mehr. Nach dem Tod des Vaters informierte die Mutter eine ihrer Töchter telefonisch über den Todesfall. Dabei erwähnte sie gegenüber der Tochter nicht, dass der Vater kein Testament hinterlassen hat. Im Weiteren verstarb auch die Tochter, die von der Mutter telefonisch über den Tod des Vaters unterrichtet worden war.
Die Mutter beantragte sodann einen gemeinschaftlichen Erbschein. Über diesen Antrag wurden die verbliebenen Töchter des Erblassers vom Nachlassgericht unterrichtet. Diese erklärten daraufhin die Ausschlagung der Erbschaft. Auf dem Hintergrund dieser Ausschlagungserklärung der Abkömmlinge des Erblassers wies das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurück. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wandte sich die Erblasserin im Beschwerdeverfahren.
Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Das OLG Schleswig kam nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die beiden Töchter des Erblassers von ihrer Erbenstellung aufgrund gesetzliche Erbfolge erst Kenntnis durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes über den beantragten Erbschein erlangt hatten. Damit begann aus Sicht des OLG Schleswig die Ausschlagungsfrist hinsichtlich der Erbschaft mit dem Zugang der Mitteilung des Nachlassgerichtes bei den Abkömmlingen.
Aufgrund des schlechten Verhältnisses der Erben in der Vergangenheit zu ihrem Vater konnten diese nicht ausschließen, dass sie durch testamentarische Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Eine andere Kenntnis erlangten die Abkömmlinge auch nicht durch das Telefongespräch der Ehefrau des Erblassers mit einer seiner Töchter. Auf diesem Hintergrund ging das OLG Schleswig davon aus, dass die beiden fraglichen Töchter des Erblassers erst durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes Kenntnis von dem Umstand erlangten, dass sie gesetzliche Erben Ihres Vaters geworden waren. Folglich erfolgte die Ausschlagung der Erbschaft fristgerecht, da die Frist erst mit der Mitteilung des Nachlassgerichtes zu laufen begann. Da die Töchter des Erblassers somit wirksam die Erbschaft ausgeschlagen hatten, waren sie nicht Erben des Erblassers geworden, sodass ein gemeinschaftlicher Erbschein nicht zu erteilen war.
Der Erblasser setzte seinen minderjährigen Sohn, nachdem er die Vaterschaft anerkannt hatte, testamentarisch mit einer Quote 1/2 zum Miterben ein. Weiter ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an und schloss die Kindesmutter von der Vermögensverwaltung hinsichtlich der Vermögenswerte aus, die dem Kind im Wege der Erbschaft zugewandt wurden.
Nach dem Erbfall erklärte die Kindesmutter gegenüber dem Nachlassgericht für das zum Miterben bestimmte Kind die Ausschlagung der Erbschaft. Anschließend erteilte das Familiengericht die entsprechende Genehmigung und setzte unterschiedliche Ergänzungspfleger für das minderjährige Kind ein. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Der BGH half der Rechtsbeschwerde nicht ab. Aufgrund der wirksamen Anordnung des Erblassers, mit der der Kindesmutter die Verwaltung des Vermögens entzogen wurde, das der Erblasser seinem Kind im Wege der Erbschaft zuwandte, war die Kindesmutter nicht mehr befugt, die Vermögensinteressen des Kindes im Zusammenhang mit der Erbschaft wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Ausschlagung der Erbschaft, die mit der Absicht erklärt wird, die Pflichtteilsansprüche des Kindes auszulösen. Da die Beschränkung der Vertretungsmacht der Mutter bereits mit dem Erbfall eintritt, war die von der Kindesmutter abgegebene Ausschlagungserklärung unwirksam. Auf die vom Familiengericht nachträglich erteilte Genehmigung kommt es hierbei nicht an. Vielmehr muss die Ausschlagungserklärung vom bestellten Ergänzungspfleger gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden.
Die Erblasserin hinterließ 2 Kinder und mehrere Enkelkinder. Die Erblasserin bestimmte Ihre Tochter zur Miterbin mit einer Erbquote von 1/4. Gleichzeitig ordneten sie Vermächtnisse und die Testamentsvollstreckung an.
Die Tochter nahm die Erbschaft an. Die Annahme der Erbschaft war von der Vorstellung getragen, ansonsten auch den Pflichtteil zu verlieren. Nachdem die Tochter später in Erfahrung brachte,dass die Ausschlagung der Erbschaft nicht zum Verlust des Pflichtteils geführt hätte, erklärte sie Anfechtung der Annahme der Erbschaft und schlug gleichzeitig die Erbschaft aus.
Im Weiteren entwickelte sich zwischen der Tochter und dem Testamentsvollstrecker ein Rechtsstreit, in dessen Rahmen es unter anderem auf die Frage ankam, ob die Tochter die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hatte und aufgrund der gleichzeitig geklärten Ausschlagung der Erbschaft nunmehr Pflichtteilsansprüche geltend machen kann.
Vom Bundesgerichtshof wurde das Berufungsurteil aufgehoben und festgestellt, dass die Tochter zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft und zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt war, da sie sich bei der Annahme der Erbschaft in einem Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB befunden hatte, da sie bei der Annahme der Erbschaft davon ausging, mit der Ausschlagung der Erbschaft auch ihre Pflichtteilsansprüche zu verlieren. Die Tochter kann daher die übrigen Erben wirksam auf Auskunft über den Umfang und den Wert des Nachlasses und im Weiteren auf Auszahlung des Pflichtteils in Anspruch nehmen.
Der Erblasser berief seinen minderjährigen Enkel zum Alleinerben. Die Mutter des Erben erklärte gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft. Die diesbezügliche Genehmigungserklärung des Familiengerichts gelangte nicht zur Akte des Nachlassgerichtes. Der Erblasser hatte verfügt, dass seine Schwiegertochter zur Ersatzerbin bestimmt wird.
Im Weiteren beantragte die Schwiegertochter die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dies wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Ausschlagungserklärung hinsichtlich des Enkelkindes unwirksam ist, da die erforderliche Genehmigungserklärung des Familiengerichts nicht vorliegt. Der zwischenzeitlich volljährig gewordene Enkel erklärte daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht, dass die Genehmigungserklärung von seiner Mutter nicht an das Nachlassgericht weitergeleitet wurde und erklärte seinerseits die Anfechtung der Annahmeerklärung und schlug die Erbschaft aus.
Dennoch erteilte das Nachlassgericht den beantragten Alleinerbschein zu Gunsten der Schwiegertochter des Erblassers nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass die ursprüngliche Ausschlagungsfrist versäumt wurde. Die 2. Anfechtungserklärung ist verfristet, da das Nachlassgericht nicht verpflichtet ist im Rahmen der Amtsermittlung die vom Enkel behaupteten Gründe, die zur nicht fristgerechten Ausschlagung der Erbschaft führten, zu ermitteln. Hinsichtlich später nachgeschobener Anfechtungsgründe handelt es sich um eine neue Anfechtungserklärung, bezüglich derer die Einhaltung der Frist gesondert geprüft werden muss. Da auch hier die Anfechtungsfrist versäumt wurde, blieb der Enkel Erbe. Folglich konnte der Schwiegertochter des Erblassers der beantragte Alleinerbschein nicht erteilt werden. Diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Der Erblasser hinterließ 2 Erben, die die Erbschaft nicht ausschlugen und einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragten. Nach Erteilung des Erbscheins stellte sich heraus, dass der Nachlass aufgrund von Steuerschulden überschuldet war.
Einer der beiden Erben erklärte daher gegenüber dem Nachlassgericht über seine Rechtsanwältin, dass er die Annahme der Erbschaft anfechtet und die Einziehung des Erbscheins beantragt. Das Nachlassgericht machte den betroffenen Erben darauf aufmerksam, dass die Anfechtung nicht formgerecht erklärt wurde. Im Weiteren wurde der Antrag sodann zurückgewiesen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass die Sechswochenfrist zur Abgabe der Anfechtungserklärung nicht eingehalten wurde, da keine formgerechte Anfechtungserklärung bei Gericht einging.
Im Weiteren beantragte der betroffene Erbe die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich seiner Anfechtungserklärung.
Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es sich bei der hier fraglichen Anfechtungserklärung nicht um eine Prozesshandlung handelt, sondern um eine Frist, die sich aus dem materiellen Recht ergibt. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand können aber nur hinsichtlich solcher Fristen gestellt werden, die sich aus dem Prozessrecht ergeben. Folglich wurde der Beschluss des Nachlassgerichtes, den Erbschein mangels ordnungsgemäßer Anfechtung der Annahmeerklärung hinsichtlich der Erbschaft nicht einzuziehen, vom OLG Jena bestätigt.
Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein Vermögen im Wert von 500.000 €. Einer der Abkömmlinge des Erblassers war aufgrund einer psychischen Erkrankung von Sozialleistungen abhängig. Dieser Abkömmling schlug die Erbschaft aus. Die Ausschlagung bezog sich auf jeden Grund der Berufung zum Erben des Erblassers.
Der Kostenträger der Sozialhilfe für den ausschlagenden Erben leitete den Anspruch des die Erbschaft ausschlagenden Erben auf Herausgabe des gesetzlichen Erbanteils von 1/6 des Nachlasses dem Grunde nach auf sich über. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Beschlusses auf Überleitung beantragten die gesetzlichen Erben beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz. Dem entsprach das Sozialgericht München nicht.
Die Entscheidung des Sozialgerichts München wurde vom Landessozialgericht Bayern bestätigt. Das Sozialgericht München führte aus, dass einstweilige Rechtsschutz voraussetzt, dass das angerufene Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch, auf den sich der beantragte einstweilige Rechtsschutz bezieht, dem Grunde nach besteht. Das Landessozialgericht Bayern schloss nicht aus, dass im vorliegenden Fall die Ausschlagung der Erbschaft durch den Abkömmling, der laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, sittenwidrig ist, da in Folge der Ausschlagung die Allgemeinheit weiter mit der Lebenshaltungskosten dieses Erben belastet wird. Insbesondere da der Erblasser selbst hinsichtlich der Erbenstellung des ausschlagenden Erben keinerlei Einschränkungen angeordnet hat. Folglich war aus Sicht des Landessozialgerichts Bayern nicht davon auszugehen, dass sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf einen Anspruch bezieht, der tatsächlich besteht. Aus diesem Grunde bestätigte das Landessozialgericht Bayern die Entscheidung, dass dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu entsprechen ist.
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