Das OLG München beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 18. Februar 2021 mit der Frage, welcher Verjährungsfrist Grundstücksvermächtnisse unterliegen.
Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau zusammen ein Testament errichtet, mit dem die beiden Töchter zu Schlusserben des letztversterbenden Ehepartners bestimmt wurden. Hinsichtlich des Pflichtteils wurde in das Testament die übliche Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen.
Nachdem der Schlusserbenfall eingetreten war beantragten die Erben die Eintragung in das Grundbuch. Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis dafür, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben legten dem Grundbuchamt daraufhin lediglich eine privatschriftliche Erklärung vor, aus dem sich ergab, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Das Grundbuchamt verweigerte die Korrektur des Grundbuches und bestand auf der Vorlage eines Erbscheins.
Das OLG Hamm bestätigt die Position des Grundbuchamtes, da nur im Erbscheinsverfahren der Nachweis geführt werden kann, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Daher war das Grundbuchamt berechtigt, die Korrektur des Grundbuches von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.
Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute sich in ihrem Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Gleichzeitig verfügten sie, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder ihre Erben werden sollen.
Im Weiteren verstarb die Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau verfügte der überlebende Ehegatte testamentarisch, dass nur 3 seiner Kinder seine Erben werden. Der Ehemann verstarb sodann mehrere Jahre nach seiner Ehefrau. Die von ihm bedachten 3 Kinder beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Hiergegen wandten sich die beiden übrigen Abkömmlinge des Erblassers.
Die beiden übrigen Abkömmlinge stützten ihren Erbanspruch auf den Vortrag, dass in der Anordnung der Erblasser, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes allen 5 Kinder Erben werden sollen, eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Aufgrund dieser wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung sei der Erblasser an das Testament der Eheleute gebunden und könne daher nicht mehr durch eine neue letztwillige Verfügung die Erbfolge regeln.
Das OLG Jena kam zu dem Ergebnis, dass in der Anordnung für den Fall des gemeinsamen Versterbens keine Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Der Wille der Erblasser sei vielmehr so auszulegen, dass für den Fall des gemeinsamen Todes alle Kinder Erben werden sollen. In dieser sogenannten Katastrophenklausel sei keine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen, die für den überlebenden Ehegatten bindend ist. Eine solche Rechtsfolge hatten die Eheleute nach Ansicht des OLG Jena nicht herbeiführen wollen, da sich aus dem Wortlaut des Testamentes der beiden Eheleute nicht einmal im Ansatz ergibt, dass diese eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen wollten. Aus diesem Grunde war den 3 Abkömmling, die vom überlebenden Ehegatten als Erben eingesetzt wurden, der beantragte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.
Mithilfe Ihres Testamentes treffen Sie verbindliche Anordnungen für den Erbfall. Auf diesem Wege können Sie die Versorgung Ihrer nächsten Angehörigen sicherstellen, genaue Regelungen hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses treffen und durch klare Anordnungen Streit zwischen den Erben über den Nachlass oder die Auslegung Ihres letzten Willens verhindern.
Das Urteil des OLG Koblenz beschäftigt sich mit der Frage, nach welchen Kriterien eine Teilungsanordnung von einem Vermächtnis zu unterscheiden ist.
Das Urteil folgt der bisherigen Rechtsprechung und stellt auf dem so genannten Begünstigungswillen des Erblassers ab. Von einem Vermächtnis ist somit nur auszugehen, soweit der Erblasser einem seiner Erben einen besonderen Vermögensvorteil durch seine letztwillige Anordnung zukommen lassen möchte. Fehlt es an einem solchen Begünstigungswillen, liegt lediglich eine Teilungsanordnung und kein Vermächtnis vor.
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