Der vom Nachlasspfleger verwaltete Nachlass umfasste ein Depotkonto. Die Wertpapiere wurden fällig. Daraufhin wies das Nachlassgericht den Nachlasspfleger an, den anfallenden Geldbetrag bei einer bestimmten Sparkasse anzulegen. Gegen diese Anordnung wandte sich der Nachlasspfleger mit seiner Beschwerde.
Das OLG Köln gab der Beschwerde statt. Ein Nachlassgericht ist nicht befugt, dem Nachlasspfleger für die Anlage von Geldern, die zum Nachlass gehören, ein bestimmtes Geldinstitut vorzuschreiben. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Nachlasspflegschaft durch einen Rechtsanwalt dessen Berufsrecht zu beachten ist, d.h. die einschlägigen Vorschriften für die Anlage von Fremdgeldern durch Rechtsanwälte auf Fremdgeldkonten.
Die Erblasserin verfasste formwirksam ein eigenhändiges Testament, dem die Erben aber nicht namentlich zu entnehmen waren. Vielmehr verwies die Erblasserin hinsichtlich der Erben auf eine Liste. Im Weiteren erstellte die Erblasserin eine Liste, aus der 6 Personen hervorgingen. Diese Liste wurde von der Erblasserin aber nicht unterzeichnet.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte eine der Personen, die aus der Liste hervorgehen, die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen.
Das OLG München bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Die Liste selbst wird den Formerfordernissen eines privatschriftlichen Testamentes nicht gerecht, da von der Erblasserin nicht eigenhändig unterzeichnet. Insofern ist die Liste als solche nicht als wirksame letztwillige Verfügung anzusehen. Dem Verweis im Testament auf eine Liste der Erben kann nicht entnommen werden, um welche Liste es sich handelt und welche Personen Erben werden sollen. Es ergibt sich aus dem Testament auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die vorgefundene Liste die Liste ist, die die Erblasserin in ihrem Testament erwähnt hat. Damit kommt nach Ansicht des OLG München auch eine Bestimmung der Erben im Wege der Auslegung nicht in Betracht, da dem Testament kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, dass die vorgefundene Liste tatsächlich die Liste ist, die die Erblasserin in ihrem Testament erwähnt hat. Da die aus der Liste hervorgehen Personen somit nicht wirksam zu Erben eingesetzt wurden, war der erteilte Erbschein nicht zu erteilen.
Im vorliegenden Fall wandte sich eine Beschwerdeführerin gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Beschwerde wurde nicht stattgegeben. Im Weiteren wurden die Kosten des Erbscheinsverfahrens vom Nachlassgericht auf der Grundlage des Nachlasswertes unter Abzug der Erblasserschulden festgesetzt.
Gegen diese Kostenentscheidung wandte sich die Beschwerdeführerin, die von einem Beschwerdewert ausging, der unter Abzug des Wertes der Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche vom Nachlasswert zu ermitteln ist.
Das Gericht stellte fest, dass das Nachlassgericht den Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens korrekt ermittelt hat. Nach der Reform des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall selbst entstanden sind, d.h. Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche, vom Nachlasswert nicht mehr abzuziehen. Abzugsfähig sind nur noch die Erblasserschulden.
Im vorliegenden Fall stellte der Erblasser beim Familiengericht einen Scheidungsantrag. Bereits vor Zustellung des Scheidungsantrages an die Ehefrau kündigte diese an, der Scheidung zuzustimmen. Nach Zustellung des Scheidungsantrages stellte die Ehefrau sodann einen eigenen Scheidungsantrag. Sodann verstarb der Erblasser.
Die Ehefrau des Erblassers stellte, gemeinsam mit ihrem Sohn, einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Sie führte aus, dass die Eheleute sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hätten auszusöhnen können. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab. Das Beschwerdegericht ging vielmehr davon aus, dass die Voraussetzungen für die beantragte Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen, sodass das Ehegattenerbrecht der Ehefrau durch die gestellten Scheidungsanträge entfallen war. Ein entsprechendes Erbrecht konnte nach Ansicht des Beschwerdegerichtes aus der bloßen Möglichkeit einer Versöhnung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht nicht abgeleitet werden. Folglich konnte der beantragte gemeinschaftliche Erbschein nicht erteilt werden, da die Ehefrau des Erblassers nicht dessen Erbin geworden war.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mehrere Personen als Erben benannt. Für den Fall, dass diese Erben nicht in der Lage sind, die Erbschaft anzutreten, wurde lediglich angeordnet, dass keiner ihrer sonstigen Verwandten Erbe werden sollte. Ihr Vermögen sollte vielmehr für wohltätige Zwecke verwendet werden. Dem Testament konnte entnommen werden, dass die Erblasserin hierbei an 4 unterschiedliche Organisation dachte, ohne diese genauer zu bezeichnen.
Keiner der benannten Erben war in der Lage, die Erbschaft anzutreten. Daraufhin stellte einer der Verwandten einen Erbscheinsantrag. Aus dem Kreis der nicht genauer benannten Organisationen wurde ebenfalls ein Erbscheinsantrag gestellt. Beide Anträge wurden zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt. Die Erblasserin hat durch ihre negative Anordnung bezüglich der Erben alle Verwandten von der Erbschaft ausgeschlossen, soweit sie im Testament nicht ausdrücklich als Erben benannt wurden. Weitere Erben konnten dem Testament nicht entnommen werden. Folglich musste der Fiskus als Erbe angesehen werden. Die Erbschaft des Fiskus ist mit der Auflage verbunden, das geerbte Vermögen für wohltätige Zwecke zu verwenden. Mangels entsprechendem Erbrecht waren die Anträge der Antragsteller alle zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hatten die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Ausschlagung der Erbschaft wurde vom Familiengericht genehmigt. Daraufhin beantragte einer der Gläubiger des Erblassers Einsicht in die Nachlassakte. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht abgelehnt.
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde auf Beschwerde des Antragstellers vom Beschwerdegericht aufgehoben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, um nachvollziehen zu können, ob die Genehmigung seitens des Familiengerichts ordnungsgemäß erteilt wurde. Aus diesem Grunde war dem Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren.
Im vorliegenden Fall stand der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines notariellen Testamentes unter Betreuung. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens wurde gutachterlich festgestellt, dass der Erblasser testierfähig ist. Aus dem Gutachten gingen aber auch Umstände und Verhaltensweisen des Erblassers hervor, die Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers aufkommen lassen können.
Nach dem Tod des Erblassers legten die Erben dem Grundbuchamt den Eröffnungsbeschluss und das notarielle Testament vor. Das Grundbuchamt machte die Grundbuchberichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig. Hiergegen wandten sich die Erben mit ihrer Beschwerde.
Das Gericht entsprach der Beschwerde nicht. Soweit das Grundbuchamt aus den vorgelegten Unterlagen von Umständen Kenntnis erlangt, die Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers wecken, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers können nur im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vom Nachlassgericht veranlasst werden. Das Grundbuchamt ist zu entsprechenden Sachverhaltsermittlungen nicht in der Lage. Das vorliegende Gutachten, welches im Zusammenhang mit dem Betreuungverfahren ausgefertigt wurde, reicht nicht, um die Zweifel des Grundbuchamtes zu widerlegen. Aus diesem Grunde mussten die Erben einen Erbschein beantragen, damit die Frage der Testierfähigkeit im Rahmen des Erbscheinsverfahrens geklärt werden konnte.
Im vorliegenden Fall hatten die Erben das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Das Insolvenzgericht beauftragte zur Ermittelung des Wertes des Nachlasses ein Gutachten. Diesbezüglich forderte das Gericht von den Erben einen Kostenvorschuss. Einer der Miterben beantragte daraufhin für das Nachlassinsolvenzverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem Antrag entsprach das Gericht nicht. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab. Das Gesetz sieht für das Nachlassinsolvenzverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Da eine Regelungslücke nicht vorliegt, kommt auch eine analoge Anwendung entsprechender Verfahrensvorschriften nicht in Betracht. Die diesbezüglichen Vorschriften der Insolvenzordnung gehen vielmehr vor und schließen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.
Im vorliegenden Fall waren dem Nachlassgericht Daten eines gesuchten Miterben bekannt, die bei der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechtes nicht berücksichtigt wurden. Aus diesem Grunde wurde daher die Einziehung des im weiteren erteilten Erbscheins beantragt. Dies wurde vom Nachlassgericht abgelehnt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdegericht wies das Nachlassgericht an, den erteilten allein Erbschein einzuziehen. Da das Nachlassgericht im Rahmen der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechtes die bekannten personenbezogenen Daten des betroffenen ev. Miterben nicht vollständig bei der öffentlichen Aufforderung berücksichtigt hatte, war die öffentliche Aufforderung rechtsfehlerhaft. Auf der Grundlage dieser öffentlichen Aufforderung konnte das alleinige Erbrecht des Antragstellers im Erbscheinsverfahren somit nicht festgestellt werden. Der Erbschein musste folglich eingezogen werden.
Im vorliegenden Fall hatte der vormalige Vermieter der Wohnung der Erblasserin die Bestellung eines Nachlasspfleger beantragt, um das Wohnraummietverhältnis ordnungsgemäß beenden zu können. Das Nachlassgericht machte die Bestellung des Nachlasspfleger von der Leistung eines Kostenvorschusses seitens des Antragstellers abhängig. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das Gericht stellte fest, dass die Bestellung eines Nachlasspfleger nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses seitens des Antragstellers abhängig gemacht werden darf. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere, weil die Kosten der Nachlasspflegschaft Nachlassverbindlichkeiten sind, die von den Erben getragen werden müssen. Ein bereits geleisteter Kostenvorschuss muss an den Antragsteller erstattet werden.