Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Erbrecht | Erbschaft Annahme Anfechtung | Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 1955 S.2 BGB
Der Erblasser hinterließ 2 Erben, die die Erbschaft nicht ausschlugen und einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragten. Nach Erteilung des Erbscheins stellte sich heraus, dass der Nachlass aufgrund von Steuerschulden überschuldet war.
Einer der beiden Erben erklärte daher gegenüber dem Nachlassgericht über seine Rechtsanwältin, dass er die Annahme der Erbschaft anfechtet und die Einziehung des Erbscheins beantragt. Das Nachlassgericht machte den betroffenen Erben darauf aufmerksam, dass die Anfechtung nicht formgerecht erklärt wurde. Im Weiteren wurde der Antrag sodann zurückgewiesen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass die Sechswochenfrist zur Abgabe der Anfechtungserklärung nicht eingehalten wurde, da keine formgerechte Anfechtungserklärung bei Gericht einging.
Im Weiteren beantragte der betroffene Erbe die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich seiner Anfechtungserklärung.
Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es sich bei der hier fraglichen Anfechtungserklärung nicht um eine Prozesshandlung handelt, sondern um eine Frist, die sich aus dem materiellen Recht ergibt. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand können aber nur hinsichtlich solcher Fristen gestellt werden, die sich aus dem Prozessrecht ergeben. Folglich wurde der Beschluss des Nachlassgerichtes, den Erbschein mangels ordnungsgemäßer Anfechtung der Annahmeerklärung hinsichtlich der Erbschaft nicht einzuziehen, vom OLG Jena bestätigt.