Kategorie Beschluss

Erbrecht | Notar Testamentsvollstrecker Zulässigkeit | Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ernennung eines Notars zum Testamentsvollstrecker

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin im Rahmen eines notariell beurkundeten Erbvertrages die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Erbvertrag wurde weiter geregelt, dass die Erblasserin den Notar durch ein privatschriftliches Testament bestimmen wird. Dem Notar übergab die Erblasserin im Beurkundungstermin einen verschlossenen Briefumschlag, auf dem \"Testamentsvollstrecker\" vermerkt war. Der Notar gab den Erbvertrag gemeinsam mit dem ihm übergebenen Briefumschlag der Erblasserin in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Nach dem Tod der Erblasserin wurden beide Verfügungen vom Nachlassgericht eröffnet. Der Antrag des Notars, ihm zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, wurde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes legte der Notar Beschwerde ein. Das OLG Bremen folgte der Beschwerde. Die Tatsache, dass der Notar den Erbvertrag gemeinsam mit dem privatschriftliches Testament der Erblasserin in die amtliche Verwahrung gegeben hatte, führt nicht zur Unwirksamkeit des Testamentes, da die Bestimmung des Notars zum Testamentsvollstrecker nicht im Rahmen des notariellen Erbvertrages erfolgte, der vom Notar beurkundet wurde. Nur wenn die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker im Rahmen der Urkunde erfolgt, die der Notar selbst beurkundet hat, führt dies zur Unwirksamkeit der Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker.

Erbrecht | Nachlassgericht Verweisung Zweckmäßigkeitsprüfung | Eine Verweisung der Sache durch das Nachlassgericht ist ohne vorherige Zweckmäßigkeitsprüfung unzulässig

Im vorliegenden Fall hatte der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Örtlich zuständig für diese Nachlassangelegenheit war daher das Amtsgericht Schöneberg. Das Amtsgericht Schöneberg verwies die Sache an das Amtsgericht in Minden, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser bei einer Bank ein Konto unterhielt. Gegen diese Verweisung wurde Beschwerde eingelegt. Unter Hinweis darauf, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Verweisung in einer Nachlassangelegenheit gibt, wenn die Verweisung auf eine Bankverbindung des Erblassers in einem anderen Gerichtsbezirk gestützt wird, wurde der Beschluss aufgehoben und vom Kammergericht Berlin ausdrücklich festgestellt, dass das Amtsgericht Schöneberg örtlich zuständig ist. Das Kammergericht Berlin stellte weiter fest, dass ohne eine vorherige nachvollziehbare Zweckmäßigkeitsprüfung eine Verweisung an ein anderes Nachlassgericht unzulässig ist.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Immobilie Nutzungsentschädigung | Eine Nutzungsentschädigung für eine Immobilie muss ein Miterbe zahlen, wenn er zuvor zur Zustimmung zu einer entsprechenden Regelung hinsichtlich der Nachlassimmobilie aufgefordert wurde

Eine Nutzungsentschädigung für eine Immobilie muss ein Miterbe zahlen, wenn er zuvor zur Zustimmung zu einer entsprechenden Regelung hinsichtlich der Nachlassimmobilie aufgefordert wurde Die Erblasserin hinterließ 2 Erben. Es handelte sich um Geschwister. Zum Nachlass gehört das Wohnhaus der Erblasserin, in dem bereits vor dem Erbfall der Sohn der Erblasserin wohnhaft war. Die Miterbin forderte von ihrem Bruder nach dem Erbfall die Zahlung einer Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Nachlassimmobilie. Der Anspruch wurde durch Klageerhebung geltend gemacht. Die Klageerhebung war verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da nach Ansicht des Landgerichts Mönchengladbach die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte. Im vorliegenden Fall hätte die Miterbin ihren Bruder gemäß § 745 Abs. 2 BGB auf Neuregelung der Nutzung der zum Nachlass gehörenden Immobilie außergerichtlich auffordern müssen. Nur soweit der Miterbe außergerichtlich einer entsprechenden Neuregelung der Nutzung der Immobilie mit dem Inhalt nicht zustimmt, dass er die laufenden Kosten der Immobilie übernimmt und eine am Mietspiegel orientierte Entschädigung an die Erbengemeinschaft zahlt, kann der Miterbe auf Leistung der Nutzungsentschädigung im Klagewege in Anspruch genommen werden. Da es die Miterbin versäumt hat, ihrem Bruder gemäß § 745 Abs. 2 BGB auf Neuregelung der Nutzung der Nachlassimmobilie in Anspruch zu nehmen, hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Folglich war die beantragte Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.

Erbrecht | Teilungsversteigerungsverfahren Kostenerstattung | Trotz Antragsrücknahme durch den Antragsteller im Teilungsversteigerungsverfahren können die Verfahrenskosten nicht dem Antragsteller auferlegt werden

Dem Antragsgegner im Teilungsversteigerungsverfahren steht auch dann gegenüber dem Antragsteller kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn dieser den Antrag zurücknimmt Die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens wurde von einem der Miterben beantragt. Hinsichtlich des Teilungsversteigerungsverfahrens beantragte der Miterbe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nachdem dieser Antrag abgewiesen wurde, nahm der Miterbe sein Antrag auf Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens zurück. Der Antragsgegner beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Kosten zu Lasten des Antragstellers. Unter entsprechender Anwendung von § 788 ZPO wurden die Kosten antragsgemäß zu Lasten des Antragstellers festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer sofortigen Beschwerde an das Landgericht Passau. Das Landgericht Passau half der Beschwerde ab. Die Vorschriften zum Teilungsversteigerungsverfahren verweisen teilweise auf die Vorschriften hinsichtlich der Zwangsvollstreckung. Trotz dieser Verweisung ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch nicht aus § 788 ZPO, sondern aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die hinsichtlich einer Erbengemeinschaft anwendbar sind. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient der Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, in dem es hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilien die Teilungsreife herbeigeführt. Die sich damit verbindenden Kosten sind von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft anteilmäßig zu tragen. Aus diesem Grunde können die Kosten des Antragsgegners nach Antragsrücknahme nicht zu Lasten des Antragstellers festgesetzt werden, da § 788 ZPO auf die Teilungsversteigerung nicht anwendbar ist

Erbrecht | Erbschaft Ausschlagung Eltern | Eltern, denen vom Erblasser die Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses entzogen wurde, sind zur Ausschlagung der Erbschaft Ihrer Kinder nicht berechtigt

Der Erblasser setzte seinen minderjährigen Sohn, nachdem er die Vaterschaft anerkannt hatte, testamentarisch mit einer Quote 1/2 zum Miterben ein. Weiter ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an und schloss die Kindesmutter von der Vermögensverwaltung hinsichtlich der Vermögenswerte aus, die dem Kind im Wege der Erbschaft zugewandt wurden. Nach dem Erbfall erklärte die Kindesmutter gegenüber dem Nachlassgericht für das zum Miterben bestimmte Kind die Ausschlagung der Erbschaft. Anschließend erteilte das Familiengericht die entsprechende Genehmigung und setzte unterschiedliche Ergänzungspfleger für das minderjährige Kind ein. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit ihrer Rechtsbeschwerde. Der BGH half der Rechtsbeschwerde nicht ab. Aufgrund der wirksamen Anordnung des Erblassers, mit der der Kindesmutter die Verwaltung des Vermögens entzogen wurde, das der Erblasser seinem Kind im Wege der Erbschaft zuwandte, war die Kindesmutter nicht mehr befugt, die Vermögensinteressen des Kindes im Zusammenhang mit der Erbschaft wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Ausschlagung der Erbschaft, die mit der Absicht erklärt wird, die Pflichtteilsansprüche des Kindes auszulösen. Da die Beschränkung der Vertretungsmacht der Mutter bereits mit dem Erbfall eintritt, war die von der Kindesmutter abgegebene Ausschlagungserklärung unwirksam. Auf die vom Familiengericht nachträglich erteilte Genehmigung kommt es hierbei nicht an. Vielmehr muss die Ausschlagungserklärung vom bestellten Ergänzungspfleger gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden.

Erbrecht | Pflichtteil Auskunft Kontoauszüge | Der Erbe wird seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nur gerecht, wenn er die Kontoauszüge des Erblassers der letzten 10 Jahre durchsieht – OLG Stuttgart, 19 W 78/15 – Beschluss vom 26.01.2016

Der Erbe wurde vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Anspruch genommen. Aus den Umständen ergab sich, dass pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten nicht auszuschließen waren. Entsprechende Auskünfte hätten bei der Hausbank des Erblassers vom Erben eingeholt werden müssen. Die Hausbank wollte hierfür eine Gebühr von 1500 € erheben. Der Erbe forderte die Kontoauszüge bei der Bank nicht an. Vielmehr trat er seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank an den Pflichtteilsberechtigten ab. Dieser beantragte daraufhin zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Lasten des Erben. Hinsichtlich der Festsetzung dieses Zwangsgeldes legte der Erbe Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart half der Beschwerde nicht ab. Der Erbe wurde seinem Auskunftsanspruch nicht gerecht, indem er diesen an dem Pflichtteilsberechtigten abtrat. Der Erbe ist persönlich verpflichtet, die notwendigen Auskünfte einzuholen, um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Im Rahmen der Auskunftspflicht ist der Erbe weiter verpflichtet, die Kontoauszüge der Konten des Erblassers über den Zeitraum der vergangenen 10 Jahre vor dessen Tod durchzusehen. Dieser Auskunftspflicht kann der Erbe nicht die Tatsache entgegenhalten, dass die Bank für die Überlassung der Kontoauszüge eine Gebühr von 1500 € erhebt. Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass dieser Betrag als angemessen anzusehen ist. Da der Erbe seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt hat, war das streitige Zwangsgeld zu Lasten des Erben festzusetzen, um die geschuldete Auskunft zu erzwingen.

Erbrecht | Erbeinsetzung durch Vollmacht | Durch Erteilung einer Vollmacht ist eine Erbeneinsetzung nicht möglich, wenn der Testierwille aus der Vollmacht nicht zweifelsfrei hervorgeht

Nachdem das Nachlassgericht zu Gunsten von drei gesetzlichen Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt hatte, wurde beim Nachlassgericht ein Schreiben der Erblasserin eingereicht, aus dem hervorgeht, dass das Vermögen in Form von Bargeld und Wertpapieren einer bestimmten Person im Falle des Todes zugewandt werden soll, der mit gleichem Schreiben Vollmacht erteilt wurde, über diese Vermögenspositionen zu verfügen. Das Nachlassgericht zog daraufhin den bereits erteilten Erbschein ein. Hiergegen legten die drei gesetzlichen Erben Beschwerde ein. Das OLG München entsprach der Beschwerde. Die fragliche Vollmacht wurde von der Erblasserin handschriftlich errichtet und eigenhändig unterzeichnet. Insofern wird die Vollmacht den Formerfordernissen an ein wirksames Testament gerecht. Allerdings verwendet die Erblasserin an keiner Stelle den Begriff Testament. Insbesondere ist dem Schriftstück eine entsprechende Überschrift nicht zu entnehmen. Der Nachlass der Erblasserin bestand nicht nur aus Bargeld und Wertpapieren sondern auch Immobilienbesitz. Insofern erstreckte sich der Wille der Erblasserin, soweit er aus der Vollmacht hervorgeht, nicht auf deren gesamtes Vermögen. Auf diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Erblasserin den Begriff Testament nicht verwendet hatte, kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Auslegung der vorliegenden Vollmacht als letztwillige Verfügun Restzweifel bestehenn. SolcheRestzweifel gehenn zu Lasten desjenigen, der sich auf die Erklärung des Erblassers beruft, aus der er sein Erbrecht ableitet. Aus diesem Grunde war die Vollmacht nicht als Testament anzusehen, sodass der bereits erteilt gemeinschaftliche Erbschein zugunsten der gesetzlichen Erben nicht eingezogen werden durfte.

Erbrecht | Pflichtteil Stufenklage Kosten | Auch nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft kann in der Klageerwiderung die Klageforderung unter bestreiten der Kosten anerkannt werden OLG Schleswig Beschluss vom 11.03.2016 3 W 92/15

Im vorliegenden Fall wurde die Erbin im Wege einer Stufenklage auf Auskunft über den Nachlass des Erblassers in Anspruch genommen. Gegenüber dem angerufenen Gericht zeigte sie fristgerecht ihre Verteidigungsbereitschaft an. Im Weiteren erteilte sie die geforderte Auskunft und anerkannte den Auskunftsanspruch mit der Klageerwiderungsschrift. Nach Ansicht des OLG Schleswig hatte die Erbin durch ihr außergerichtliches Verhalten keinen Grund zur Klageerhebung gegeben. Der Pflichtteilsberechtigte beantragte, der Erbin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Dabei vertrat die Auffassung, dass nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG Schleswig verworfen. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einem sofortigen Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht entgegensteht, soweit das Anerkenntnis in der Klageerwiderungsschrift abgegeben wird und die Auskunft im weiteren sofort erteilt wird. Da die Erblasserin mit der Klageerwiderung den Auskunftsanspruch anerkannte und erfüllte, lagen somit die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten vor. Die Verfahrenskosten waren daher dem klagenden Pflichtteilsberechtigten aufzuerlegen. Anders wäre wohl zu entscheiden gewesen, wenn die Erbin außergerichtlich Anlass zur Klageerhebung gegeben hätte.

Erbrecht | Nachlasspfleger Vergütung Vollstreckung | Sind die Kosten des Nachlasspfleger aus dem Nachlass zu erstatten, so haftet der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen für die Kosten des Nachlasspfleger

Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des Nachlassgerichtes festgestellt, dass die Kosten des Nachlasspflegers aus dem Nachlass zu erstatten sind. Der Nachlasspfleger beantragte sodann die Kostenfestsetzung. Gegen den erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde Beschwerde eingelegt, da die Erbin die Auffassung vertrat, dass aus dem Festsetzungsbeschluss auch in ihr Privatvermögen vollstreckt werden kann. Das OLG wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Bereits aus der Formulierung des Beschlusses des Nachlassgerichtes ergibt sich, dass der Nachlasspfleger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass hat. Diese Formulierung schließt eine Vollstreckung in das sonstige Vermögen der Erbin aus. Soweit der Nachlass nicht ausreicht, um den Kostenerstattungsanspruch des Nachlasspflegers auszugleichen, haftet die Staatskasse.

Erbrecht | Erbrecht Feststellungsklage Rechtskraft | Das Nachlassgericht ist an die Feststellungen eines Zivilgerichts hinsichtlich der Erbenstellung gebunden

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ursprünglich ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Ca. 2 Jahre später errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, mit dem ihr Sohn zum Alleinerben bestimmt wurde. Nach dem Erbfall beantragte der Enkel die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der Sohn unter Hinweis auf das notarielle Testament entgegen. Gleichzeitig wurde Erbenfeststellungsklage erhoben. Das Nachlassgericht setzte das Erbscheinsverfahren aus, um das Ergebnis der Feststellungsklage abzuwarten. Im Rahmen der Erbenfeststellungsklage wurde erstinstanzlich festgestellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes nicht mehr geschäftsfähig war, sodass das notarielle Testament unwirksam ist. Der Sohn versäumte die Berufungsfrist, sodass die Entscheidung rechtskräftig wurde. Auf dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts erteilte das Nachlassgericht dem Enkel den beantragten Alleinerbschein. Dem Antrag wurde vom Sohn der Erblasserin entgegengehalten, dass das Testament nicht von der Erblasserin stamme. Diesen Einwand hatte der Sohn im Rahmen der Erbenfeststellungsklage nicht erhoben. Das Nachlassgericht erteilte dem Enkel im Weiteren den beantragten Alleinerbschein. Hiergegen wandte sich der Sohn im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde wurde vom OLG München zurückgewiesen. Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht an die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil gebunden ist, die im zivilrechtlichen Klageverfahren auf Erbenfeststellung getroffen wurden. Diese Bindungswirkung ist umfassend. Damit ist der Sohn der Erblasserin im Erbscheinsverfahren auch mit Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verfahren auf Erbenfeststellung nicht erhoben hat. Die Einwendung, dass das handschriftliche Testament zugunsten des Erben nicht von der Erblasserin stammt, hätte der Sohn somit im Verfahren auf Erbenfeststellung erheben müssen. Da er dies unterlassen hat, ist die Entscheidung bezüglich der Erbenstellung im zivilgerichtlichen Verfahren bindend. Das Nachlassgericht ist an diese Entscheidung gebunden und musste daher dem Enkel den beantragten Alleinerbschein erteilen. Die Beschwerde des Sohns gegen die Erteilung des Erbscheins zugunsten des Enkels wurde daher vom OLG München zurückgewiesen.