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Beschluss des Kammergericht Berlin vom 05.01.2016

Aktenzeichen: 1 AR 34/15

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall hatte der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Örtlich zuständig für diese Nachlassangelegenheit war daher das Amtsgericht Schöneberg. Das Amtsgericht Schöneberg verwies die Sache an das Amtsgericht in Minden, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser bei einer Bank ein Konto unterhielt. Gegen diese Verweisung wurde Beschwerde eingelegt.
Unter Hinweis darauf, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Verweisung in einer Nachlassangelegenheit gibt, wenn die Verweisung auf eine Bankverbindung des Erblassers in einem anderen Gerichtsbezirk gestützt wird, wurde der Beschluss aufgehoben und vom Kammergericht Berlin ausdrücklich festgestellt, dass das Amtsgericht Schöneberg örtlich zuständig ist.
Das Kammergericht Berlin stellte weiter fest, dass ohne eine vorherige nachvollziehbare Zweckmäßigkeitsprüfung eine Verweisung an ein anderes Nachlassgericht unzulässig ist.

(Nachlassgericht Verweisung Zweckmäßigkeitsprüfung)

 

Tenor:

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg.

(Nachlassgericht Verweisung Zweckmäßigkeitsprüfung)

 

Entscheidungsgründe:

Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Schöneberg und Minden bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das gemeinschaftliche obere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht zum Bezirk des Kammergerichts gehört.
Das Amtsgericht Schöneberg ist gemäß § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG a.F. örtlich zuständig, weil der Erblasser Deutscher ist und zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte. Bei dieser Zuständigkeit verbleibt es. Das Amtsgericht Minden ist nicht durch bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. August 2015 (§ 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F.) zuständig geworden. Die Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn es dem Verweisungsbeschluss an jeder rechtlichen Grundlage fehlt, so dass er objektiv willkürlich erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 175; BGH, NJW 2006, 847, 848; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 343 Rn. 67). So liegt der Fall hier.
Es ist schon nicht ersichtlich, für welchen Verfahrensabschnitt der Verweisungsbeschluss gelten soll. Hinsichtlich der Testamentseröffnung (§ 348 Abs. 1 und 2 FamFG) ist eine Verweisung ausgeschlossen, denn das Amtsgericht Schöneberg ist in jedem Fall für die Eröffnung des bei ihm abgelieferten Testaments vom 26. Oktober 2010 zuständig. Das ergibt sich aus § 344 Abs. 6 FamFG, der vermeiden soll, dass die Originalverfügung auf dem Weg zum Nachlassgericht uneröffnet verloren geht und dadurch der Wille des Erblassers nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann. § 344 Abs. 6 FamFG setzt keine besondere amtliche Verwahrung (§ 344 Abs. 1 bis 3 FamFG) voraus; es genügt, dass die Verfügung von Todes wegen – wie hier – in den amtlichen Gewahrsam des Gerichts gelangt ist (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 344 Rn. 35 m.w.N.). Die allgemeine Verweisungsmöglichkeit nach § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. gilt für diese besondere Eröffnungszuständigkeit nicht. Es ist nicht erkennbar, ob ihr das Amtsgericht Schöneberg bereits vollständig nachgekommen ist. In den vorliegenden Akten befindet sich neben einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls vom 9. Juli 2015 (Bl. 20 d.A.) lediglich eine Übersetzung des Testaments mit Eröffnungsvermerk in Kopie (Hülle), nicht aber das portugiesische Original.
Soweit der Beschluss vom 31. August 2015 die anschließenden Maßnahmen betrifft, zu denen die Ermittlung und Benachrichtigung der Beteiligten (§ 348 Abs. 3 FamFG), die Kostenerhebung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG), die weitere Verwahrung der Testamentsurschrift und ggf. die Gewährung der Einsicht und Erteilung von Abschriften (§§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 3 FamFG) gehören, ist eine Verweisung durch das Amtsgericht Schöneberg gemäß § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. i.V.m. § 350 FamFG in entsprechender Anwendung zwar möglich. Abgesehen davon, dass es das Testament vom 26. Oktober 2010 zu keinem Zeitpunkt übersandt hat (vgl. Bl. 1 und 21 d.A.), liegt die Verweisung aber auch insoweit nicht im gesetzlichen Rahmen. Das Amtsgericht Schöneberg verweist Nachlassverfahren regelmäßig ohne einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung an ein anderes Gericht, in dessen Bezirk sich ein Nachlassgegenstand befindet. Diese Praxis steht in offensichtlichem Widerspruch zur Zuständigkeitsverteilung des Gesetzes, die für deutsche Erblasser – anders als in § 343 Abs. 3 FamFG a.F. – nicht an den Nachlass anknüpft. Nach der Auslegung des Amtsgerichts Schöneberg bliebe es nur dann bei seiner Sonderzuständigkeit, wenn sich keine Nachlassgegenstände im Inland befänden.
Ein wichtiger Grund i.S.v. § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. besteht zur Zeit nicht. Das bei der Volksbank M… Land eG geführte Konto des Erblassers ist für das Verfahren über die Verfügung von Todes wegen unerheblich.
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(Nachlassgericht Verweisung Zweckmäßigkeitsprüfung)

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