Im vorliegenden Fall waren dem Nachlassgericht Daten eines gesuchten Miterben bekannt, die bei der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechtes nicht berücksichtigt wurden. Aus diesem Grunde wurde daher die Einziehung des im weiteren erteilten Erbscheins beantragt. Dies wurde vom Nachlassgericht abgelehnt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdegericht wies das Nachlassgericht an, den erteilten allein Erbschein einzuziehen. Da das Nachlassgericht im Rahmen der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechtes die bekannten personenbezogenen Daten des betroffenen ev. Miterben nicht vollständig bei der öffentlichen Aufforderung berücksichtigt hatte, war die öffentliche Aufforderung rechtsfehlerhaft. Auf der Grundlage dieser öffentlichen Aufforderung konnte das alleinige Erbrecht des Antragstellers im Erbscheinsverfahren somit nicht festgestellt werden. Der Erbschein musste folglich eingezogen werden.
Im vorliegenden Fall hatte der vormalige Vermieter der Wohnung der Erblasserin die Bestellung eines Nachlasspfleger beantragt, um das Wohnraummietverhältnis ordnungsgemäß beenden zu können. Das Nachlassgericht machte die Bestellung des Nachlasspfleger von der Leistung eines Kostenvorschusses seitens des Antragstellers abhängig. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das Gericht stellte fest, dass die Bestellung eines Nachlasspfleger nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses seitens des Antragstellers abhängig gemacht werden darf. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere, weil die Kosten der Nachlasspflegschaft Nachlassverbindlichkeiten sind, die von den Erben getragen werden müssen. Ein bereits geleisteter Kostenvorschuss muss an den Antragsteller erstattet werden.
Im vorliegenden Fall stritten die Erben im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht eines der Miterben. Einer der Miterben erhob nach Beantragung des Erbscheins eine Erbunwürdigkeitklage. Er trug vor, dass der fragliche Miterbe den Tod des Erblassers verursacht habe. Die Einzelheiten wurden aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nach Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage beantragte der klagende Miterbe die Aussetzung des Erbscheinsverfahrens. Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Hiergegen erhob der fragliche Miterbe Beschwerde. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht stellte zwar fest, dass es grundsätzlich in das Ermessen des Nachlassgerichtes gestellt ist, bei Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage während eines laufenden Erbfeststellungsverfahrens, dass Erbfeststellungsverfahren auszusetzen, dass hierfür im konkreten Fall die Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Hinsichtlich der Erbunwürdigkeitsklag kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese keine Aussicht auf Erfolg hat und das Nachlassgericht folglich von seinem Ermessen richtig Gebrauch gemacht hat, indem es die Aussetzung des Erbscheinsverfahrens ablehnte.
Im vorliegenden Fall stand der Nießbrauchsberechtigte unter Betreuung. Der Betreuer war Vermächtnisnehmer. Gegenüber dem Betreuer hätte der Nießbrauchsberechtigte Pflichtteilsansprüche geltend machen können.
Durch einen Wasserschaden war das Gebäude, auf welches sich das Nießbrauchsrecht bezog, in einem so schlechten Zustand, dass es nicht bewohnt werden konnte. Der Nießbrauchsberechtigte wollte Schadenersatz gegen die Mieter klageweise geltend machen, die den Gebäudeschaden verursacht hatten. Hierfür beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Antragsteller Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vermächtnisnehmer, d.h. seinen Betreuer geltend machen könnte.
Auf die Beschwerde des Nießbrauchsberechtigten wurde diesem Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der vermachten Immobilie Pflichtteilsansprüche des Nießbrauchsrechtes gegenüber dem Vermächtnisnehmer nicht in Betracht kamen. Damit war der Nießbrauchsberechtigte trotz Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich im Sinne Prozesskostenhilfe bedürftig.
Der Gläubiger hatte an den Erblasser eine Wohnung vermietet. Nach dem Tod des Erblassers waren dem Gläubiger keine Erben des Erblassers bekannt. Der Gläubiger wollte das Mietverhältnis ordnungsgemäß beenden und in rechtmäßiger Weise wieder in den Besitz der vermieteten Wohnung gelangen. Um die notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben zu können, beantragte der Gläubiger die Bestellung eines Nachlasspfleger durch das Nachlassgericht. Der Antrag wurde mehrfach zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Gläubigers wurde das Nachlassgericht angewiesen, dem Antrag auf Bestellung eines Nachlasspfleger zu entsprechen.
Die Tatsache, dass der Gläubiger offensichtlich nicht zeitnah eine Leistungsklage erheben wollte, stand aus Sicht des Gerichtes der Einrichtung der Nachlasspflegschaft nicht entgegen. Auch wenn ein Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche außergerichtlich eine Regelung anstrebt, d.h. nicht die Absicht hat, zeitnah eine entsprechende Klage zu erheben, ist der Antrag des Gläubigers auf Bestellung eines Nachlasspfleger statthaft. Es entspricht der Funktion der Nachlasspflegschaft, dass ein Gläubiger zur Befriedigung seiner Ansprüche eine Regelung mit dem Nachlasspfleger vereinbart und damit den Klageweg nicht beschreiten muss.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in Gegenwart seiner Ehefrau ein formgültiges privates Testament errichtet. Auf Bitte des Erblassers fertigte die Ehefrau von diesem Testament eine Kopie und nahm die Kopie an sich. Das Original des Testamentes erhielt der Erblasser von seiner Ehefrau zurück. Mit dem Testament setzte der Erblasser seinen Neffen zum Alleinerben ein.
Nach dem Tod des Erblassers konnte das Original des Testamentes nicht gefunden werden. Der Erbe legte dem Nachlassgericht die Kopie des Testamentes vor und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Dieser Antrag wurde unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass nicht feststeht, ob das Original des Testamentes vom Erblasser bewusst vernichtet wurde und somit von einem Widerruf des Testamentes auszugehen ist.
Durch den Beschluss des OLG Naumburg wurde das Nachlassgericht angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen. Die Ehefrau des Erblassers bekundete zur Überzeugung des Gerichtes die Tatsache, dass das Testament ursprünglich formgerecht vom Erblasser errichtet wurde. Bezüglich der eventuellen bewussten Vernichtung des Testamentes durch den Erblasser wies das Gericht darauf hin, dass der aus dem Testament hervorgehende Erbe nicht mit dem Beweis dafür belastet ist, dass der Erblasser das Original des Testamentes nicht willentlich vernichtet hat. Eine entsprechende Vermutungwirkung gibt es ebenfalls nicht. Aus diesem Grunde musste mir vorliegenden Ausnahmefall dem Erben ein Erbschein erteilt werden, obwohl lediglich eine Kopie des ursprünglichen Testamentes vorlag.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser der Berechtigten ein Wohnrecht eingeräumt, welches dinglich durch eine Eintragung im Grundbuch gesichert war. Der Erblasser hatte angeordnet, dass das Wohnrecht unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel der Wiederverheiratung, entfällt. Eine Anordnung aus der sich ergibt, dass das Wohnrecht zum Fortfall kommt, wenn die Berechtigte aus der Wohnung auszieht, hatte der Erblasser nicht getroffen.
Aus persönlichen Gründen zog die Berechtigte aus der Wohnung aus, ohne dass ihr die Ausübung des Wohnrechtes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich war. Hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers war die Nachlassverwaltung angeordnet. Der Nachlassverwalter wollte die Löschung des Wohnrechtes aus dem Grundbuch bewirken, da die berechtigt aus der Wohnung ausgezogen war.
Die vorliegende gerichtliche Entscheidung stellt klar, dass hierfür der Auszug der Berechtigten us der Wohnung alleine nicht ausreicht, soweit der Erblasser nicht eine entsprechende Anordnung getroffen hat. Das Grundbuchamt hatte somit die Löschung des dinglich gesicherten ohnrechtes aus dem Grundbuch zu Recht abgelehnt.
Im vorliegenden Fall berief sich ein Erbe auf die beschränkte Erbenhaftung und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe wurde ihm aber nur bezüglich seiner Einrede der beschränkten Erbenhaftung gewährt. Hiergegen erhob der Betroffene Beschwerde.
Das OLG Düsseldorf kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine solche Beschränkung unzulässig ist. Auch dem Erben, der sich in seiner Rechtsverteidigung auf die beschränkte Erbenhaftung beruft, ist für die gesamte Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Beschluss des OLG Hamm vom 09.11.2011 Aktenzeichen: 15 W 635/10 Kurze Zusammenfassung der Entscheidung: Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht alle Erbscheinsanträge zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wies das Gericht darauf hin, dass nur einer der Erben als Alleinerbe berechtigt ist, einen…
Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe gegenüber dem Täter Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, der den Erblasser getötet hatte. Das Strafgericht verlangte vom Erben die Vorlage eines Erbscheins. Dieser wurde vom Erben aber nicht vorgelegt. Die Verurteilung des Täters zur Leistung von Schmerzensgeld an den Erben wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben, da der BGH die Vorlage eines Erbscheins zur Voraussetzung eines Antrages auf Schmerzensgeld im sogenannten Adhäsionsverfahren erklärte.