Beschluss des OLG Hamm vom 09.11.2011

Aktenzeichen: 15 W 635/10

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht alle Erbscheinsanträge zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wies das Gericht darauf hin, dass nur einer der Erben als Alleinerbe berechtigt ist, einen Erbschein zu beantragen. Dieser Erbe, der zuvor von dem Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt hatte, stellte daraufhin den Hilsantrag, ihm einen Erbschein als Alleinerbe zu erteilen.
Das Gericht musste über die Frage entscheiden, ob ein solcher Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren nach dem FamFG zulässig ist. Diese Frage wurde vom Gericht mit Hinweis darauf bejaht, dass solche Hilfsanträge nach dem FamFG auch im Antragsverfahren vor dem Nachlassgericht zulässig sind. Hieraus wurde beschlossen, dass folglich auch entsprechende Hilfsanträge im Beschwerdeverfahren zulässig sein müssen, da ansonsten aus rein formalen Gründen die Beschwerde im Ganzen zurückgewiesen werden müsste.
Voraussetzung für einen solchen zulässigen Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren ist allerdings, dass sich der Hilfsantrag auf einen Lebenssachverhalt bezieht, der bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Nachlassgericht war.

(Beschwerdeverfahren Hilfsantrag – OLG Hamm 15 W 635/10)

Tenor:

1) Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden abgeändert.
2) Die Tatsachen, die zur Begründung des Hilfsantrags der Beteiligten zu 1) vom 27.10.2011 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
3) Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
4) Der Geschäftswert wird für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde auf 40.000 € festgesetzt.
5) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

(Beschwerdeverfahren Hilfsantrag – OLG Hamm 15 W 635/10)

Entscheidungsgründe:

I. Die Erblasserin E ist im Jahr 2008 kinderlos verstorben.
Am 17.07.2009 beantragte die Beteiligte zu 1) zu Protokoll des Rechtspflegers des Nachlassgerichts die Erteilung eines Teil-Erbscheins, der sie aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 28.06.1994 in Verb. mit dem Testament des Ehemannes der Erblasserin vom 15.04.1974 als Miterbin zu 15/24 Anteil ausweist.
Am 11.08.2009 beantragte der Beteiligte zu 3) zur Niederschrift des Notars J. die Erteilung eines Teil-Erbscheins mit folgendem Inhalt:
Der Beteiligte zu 3) ist Vorerbe zu 1/6 an 3/4 des Nachlasses der Erblasserin.
Nacherbin ist die Beteiligte zu 1). S. ist Erbin zu 1/4.
Mit Beschluss vom 21.12.2009 stellte das Amtsgericht Bielefeld die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 3) erforderlich sind, fest. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 6) Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 22.04.2010 korrigierte der Beteiligte zu 3) seinen Erbscheinsantrag und beantragte einen Erbschein, nach dem die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) zu je ½ Anteil beerbt worden sind.
Das Landgericht Bielefeld hob mit Beschluss vom 21.12.2009 den angefochtenen Beschluss auf und wies das Amtsgericht an, die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1) und 3) vom 17.07.2009 und 11.08./15.09.2009 erneut zu bescheiden. Den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) vom 22.04.2010 wies es zurück. In den Gründen führte es u.a. aus, den auf das Testament vom 25.01.1984/13.04.1985 gestützten Erbscheinsantrag könne es nicht bescheiden, weil er erst im Beschwerdeverfahren gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 05.08.2010 nahm der Beteiligte zu 3) die Erbscheinsanträge vom 11.08.2009 und 15.09.2009 zurück, mit Schreiben vom 21.08.2010 teilte die Beteiligte zu 1) mit, ihr Erbschein vom 17.07.2009 sei inhaltlich abgeändert worden und werde dem Nachlassgericht zugestellt.
Am 19.08.2010 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) zur Niederschrift des Notars T. die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie als Miterben zu je ½ Anteil ausweist. Die Beteiligten zu 4) und 6) beantragten mit Schreiben vom 07.09.2010 die Erteilung eines Erbscheins, nach dem die Erblasserin beerbt worden ist W. und den Beteiligten zu 1), 2) und 5) zu je 1/6 Anteil.
Mit Beschluss vom 14.10.2010 wies das Amtsgericht Bielefeld die Erbscheinsanträge vom 19.08.2010 und 07.09.2010 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Auf den Hinweis des Senats vom 20.10.2011 hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 27.10.2011 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist.
II. Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, weil die Erbscheinsanträge, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, nach dem 01.09.2009 bei dem Nachlassgericht eingegangen sind, Art. 111 FG-RG. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, weil sie geltend machen, die Erblasserin gemeinschaftlich bzw. allein beerbt zu haben. Der Beschwerdewert ist erreicht, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG.
In der Sache ist die Beschwerde der Beteiligte zu 1) mit dem Antrag vom 27.10.2011 begründet. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antrag entsprechend der Anregung des Senats in dem Schreiben vom 20.10.2011 hilfsweise gestellt ist, weil die Beteiligte zu 1) ausdrücklich auf dieses Schreiben verweist.
1. An einer solchen Entscheidung sieht sich der Senat durch die grundsätzliche Bindung an den Inhalt des beim Nachlassgericht zu stellenden Erbscheinsantrages nicht gehindert. Allerdings entsprach es unter Geltung des FGG einhelliger Auffassung, dass das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren einer strengen Bindung an den Erbscheinsantrag unterliegt und ein Hilfsantrag oder eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz daher nicht mehr wirksam angebracht werden kann (BayObLG 1998, 798; FamRZ 1999, 61; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 188; OLG Köln OLGZ 1994, 334; ebenso zum neuen Recht – aber in einer Hilfserwägung – OLG Dresden ZErb 2011, 249).
Dieser Grundsatz kann nach Auffassung des Senats unter Geltung des FamFG nicht mehr unverändert fortgeführt werden. Vielmehr ist es nach Auffassung des Senats geboten, in der Beschwerdeinstanz eine Antragsänderung in Anlehnung an das Berufungsverfahren der ZPO zuzulassen. Da die erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit voraussetzt, dass er zumindest teilweise oder hilfsweise sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, kommt eine Antragsänderung nur in der Form eines zusätzlichen Hilfsantrags in Betracht, wie er hier gestellt ist. Für die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Antragsänderung sprechen nach Auffassung des Senats folgende Gründe:
Im erstinstanzlichen Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist es unproblematisch zulässig, dass der Antragsteller seinen Antrag unbedingt oder auch nur hilfsweise ändert, um Hinweisen des Gerichts (bspw. zur Auslegung einzelner Bestimmungen eines Testaments oder dem Ergebnis einer Anhörung der Beteiligten oder einer Beweisaufnahme) Rechnung zu tragen und auf diese Weise im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu einer abschließenden Entscheidung gelangen zu können. An dieser Verfahrenssituation ändert sich nichts grundlegend dadurch, dass das sachliche Bedürfnis für eine (hilfsweise) Änderung des Antrags sich erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens herausstellt. Nach der Konzeption des Gesetzes ist das Beschwerdeverfahren eine zweite Tatsacheninstanz. Das Beschwerdegericht tritt uneingeschränkt an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts. Den Regelungen in den §§ 68 Abs. 3, 69 FamFG ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Kompetenz und die Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur möglichst umfassenden Erledigung des Verfahrens zu stärken und gegenüber den früheren Vorschriften des FGG auszuweiten. Die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sind uneingeschränkt auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für die Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten geeignete Hinweise zu erteilen (§ 28 Abs. 1 FamFG) und auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 28 Abs. 2 FamFG). Diese vom Gesetz gewollte Möglichkeit der Beeinflussung des Verfahrensgangs durch das Gericht mit dem Ziel, im Interesse der Beteiligten zu einem sachgerechten Verfahrensergebnis zu gelangen, wäre entgegen dem Sinn der Vorschrift verkürzt, wenn das Beschwerdegericht zwar auf seine Auffassung (etwa zur Auslegung eines Testaments oder zum Ergebnis einer Beweisaufnahme) hinweisen könnte, dem Antragsteller aber die Möglichkeit verwehrt wäre, durch eine (hilfsweise) Änderung seines Antrags dem erteilten Hinweis Rechnung tragen und auf diese Weise im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu einem abschließenden Verfahrensergebnis gelangen zu können. Zu dem gegenteiligen Ergebnis führt die Auffassung, die die Möglichkeit einer hilfsweisen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren generell ausschließt: Das Beschwerdegericht könnte nur über den ursprünglich gestellten Antrag entscheiden. Dem Antragsteller bliebe nur die Möglichkeit, ein neues Erbscheinsverfahren mit dem vom Beschwerdegericht für sachgerecht gehaltenen Antrag bei dem Amtsgericht einzuleiten. Das Amtsgericht ist indessen an die dem Hinweis zugrunde liegende Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts nicht gebunden, so dass der Antragsteller ggf. wiederum Beschwerde einlegen muss, um nunmehr zu der von ihm angestrebten Entscheidung zu gelangen, läuft aber zusätzlich die Gefahr, dass sich die Auffassung des Beschwerdegerichts, etwa infolge geänderter Besetzung des Spruchkörpers, zwischenzeitlich geändert hat.
Mit Blick auf dieses verfahrenökonomisch wenig sinnvolle Ergebnis sieht der Senat keine überzeugenden Gründe für eine strenge Bindung des Beschwerdegerichts an den erstinstanzlich gestellten Antrag. Eine solch strenge Bindung lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten. Es spricht auch wenig dafür, die Zulässigkeit von Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschränkender zu behandeln als im Berufungsverfahren im Zivilprozess. Dort sieht § 533 Nr. 1 ZPO vor, dass eine Klageänderung im Berufungsverfahren zulässig ist, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich erachtet. Die weitere Voraussetzung in Nr. 2 der genannten Vorschrift betrifft die eingeschränkte Einführung neuen Tatsachenstoffes im Berufungsverfahren (§ 529 ZPO), die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Entsprechung findet (§ 65 Abs. 2 FamFG). Trotz des im Vergleich zum Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in vielerlei Hinsicht formenstrengeren Verfahrens der ZPO wird der Begriff der Sachdienlichkeit gerade durch Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit ausgefüllt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 533 Rn 6). Es bestehen keine überzeugenden Gründe dafür, warum den Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende verfahrensrechtliche Instrumente zur Herbeiführung eines abschließenden Verfahrensergebnisses und der Vermeidung weiterer Verfahren verschlossen bleiben sollen.
In dem vorliegenden Verfahren braucht nicht abschließend entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren als sachdienlich zuzulassen ist. Unzweifelhaft müssen die Interessen der weiteren Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Senats muss ein Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann zugelassen werden, wenn er auf einen Lebenssachverhalt gestützt wird, der bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war, sich im Rahmen des materiellen Rechtsschutzbegehrens hält, das durch die erstinstanzlichen Anträge umrissen wurde, und in der Sache lediglich die Anpassung dieses Begehrens an die Erkenntnisse der Beschwerdeinstanz darstellt.
Nach diesen Kriterien ist der Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) hier zuzulassen. Denn nach Auffassung des Senats sind nicht die Beteiligten zu 1) und 2) als Miterben zu je ½ Anteil, sondern die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin berufen.
2. Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdekammer des Landgerichts Bielefeld, die das vom Ehemann der Erblasserin verfasste Testament vom 15.04.1974 in Verbindung mit dem Schriftstück der Erblasserin vom 28.06.1994 nicht als gemeinschaftliches Testament der E. und ihres Ehemannes nach § 2267 BGB ausgelegt hat. Denn in diesem Testament hat der Ehemann der Erblasserin ausdrücklich nur seine Erben berufen und hinsichtlich der Erbfolge nach seiner Ehefrau nur Wünsche geäußert. Eine Verfügung seiner Ehefrau enthält das Testament jedoch nicht.
Zutreffend gehen die Beteiligten zu 1) und 2) davon aus, dass die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung vom 25.01.1984 die Mutter der Beteiligten zu 1) M. als Erbin eingesetzt hat. Im Unterschied zu dem Schriftstück vom 28.06.1994 hat die Erblasserin in der Verfügung vom 25.01.1984 selbst letztwillig verfügt und ausdrücklich bestimmt, wer sie beerben soll. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie mit den Worten
„Bei allem muss bedacht werden, dass M. u. Familie unsere Erbin ist u. ihr gehört dann alles!“
etwas anderes ausdrücken wollte als eine Erbeinsetzung ihrer Nichte M. Diese Regelung ist auslegungsfähig und -bedürftig. Bei der Auslegung eines Testaments ist anhand seines gesamten Inhalts und der Umstände des Einzelfalls der Wille des Erblassers zu ermitteln und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Die Erbeinsetzung ist hier dahin auszulegen ist, dass die Erblasserin M. als Alleinerbin einsetzen wollte. Dies ergibt sich aus den Singularworten „Erbin“ und „ihr gehört“ und entspricht dem, was ihr Ehemann in seinem Testament 15.04.1974 unter Nr. 3 verfügt hatte und die Erblasserin dem Grunde nach hat übernehmen wollen. Mit den Worten „und Familie“ hat die Erblasserin daher nur die Personen aufzeigen wollen, die im Falle des Vorversterbens der eingesetzten Erbin als Ersatzerben in Betracht kommen. Nach Auffassung des Senats ist es naheliegend, dass es der Wille der Erblasserin war, dass im Falle des Vorversterbens der eingesetzten Erbin M. deren Nachkommen Ersatzerben sein sollten. Dies ist Die Beteiligte zu 1) allein, weil deren Schwester bereits vor ihrer Mutter verstorben ist.
Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, §§ 81, 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.
Der Senat hat gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil er der behandelten Frage zur Zulässigkeit eines Hilfsantrags im Beschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zumisst.
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(Beschwerdeverfahren Hilfsantrag – OLG Hamm 15 W 635/10)