Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, wann eine Miterbe, der aus seinem Privatvermögen eine Nachlassverbindlichkeit befriedigt hat, von den Miterben einen entsprechenden Erstattungsanspruch verlangen kann.
Befriedigt ein Erbe aus seinem Privatvermögen eine Nachlassverbindlichkeit, kann er von den übrigen Miterben eine entsprechende Ausgleichszahlung verlangen. Dieser Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach um den Anteil zu kürzen, den der Erbe aufgrund seiner Erbquote selbst zu tragen hat.
Macht der Erbe seinen Erstattungsanspruch im ganzen gegenüber der Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit gelten, besteht hingegen der Ausgleichsanspruch nur im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In diesem Fall sind die übrigen Miterben zur Zahlung vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht verpflichtet.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben.
Kommt es bei der Verteilung des Nachlasses zu leichten Abweichungen zwischen dem Wert des einem Erben zugeteilten Nachlassanteils und dem Wert seiner Erbquote, so stellt diese Abweichung keine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers dar. Folglich ist diese Verfügung nicht gemäß § 2205 Satz 3 BGB unzulässig.
Bezieht sich die Verteilung daher auf Immobilien, muss das Grundbuchamt die notwendigen Eintragungen im Rahmen der Auseiandersetzung der Erbengemeinschaft trotz der Wertabweichungen im Grundbuch vornehmen.
Versucht eine Behörde durch Verwaltungsakt auf einzelne Vermögensbestandteile des Nachlasses, hinsichtlich dessen eine ungeteilte Erbengemeinschaft besteht, Zugriff zu nehmen, ist jedes Mitglied der Erbengemeinschaft berechtigt, gegen diesen Verwaltungsakt Klage zu erheben.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Klage der Abwehr eines staatlichen Zugriffs auf einzelne Nachlassgegenstände dient und nur durch die Klage des Miterben das zum Nachlass gehörende Recht verteidigt werden kann.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche Urteil vom 23.02.2005,Az. 4 A 1.04).
Wer Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, kann seinen Erbanteil vertraglich den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft oder einem einzelnen Miterben übertragen. Der Erbe, der seinen Anteil an der Erbengemeinschaft auf die übrigen Miterben überträgt, scheidet auf diesem Wege aus der Erbengemeinschaft aus.
Ist die Erbengemeinschaft Eigentümer einer Immobilie, so wird durch das Ausscheiden des Miterben aus der Erbengemeinschaft das Grundbuch falsch. Das Grundbuch muss in diesem Fall korrigiert werden.
Für die Korrektur des Grundbuches muss dem Grundbuchamt lediglich die vertragliche Übertragung des Erbanteils angezeigt werden. Für die Berichtigung des Grundbuches ist es nicht erforderlich, dass die übrigen Mitglieder der Erbengemeinsc
Wird vor Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch ein Erbanteil von einem Miterben erworben, so ist nur die Erbengemeinschaft in der neuen Zusammensetzung nach der Veräußerung des Erbanteils in das Grundbuch einzutragen.
Die Erbengemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ist nicht in das Grundbuch zuvor einzutragen. Zu diesem Schluss kommt das Gericht unter analoger Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO.
(Erbengemeinschaft Grundbuch Voreintragung)
Veräußert ein Erbe seinen Erbteil, verliert er seine Vorkaufsrecht, da die Voraussetzungen des § 2034 Abs. 1 BGB entfallen. Das Vorkaufsrecht wird durch einen späteren Rückerwerb im Wege der Erbfolge nicht wiederbelebt. Der ursprüngliche Rechtsverlust durch die Veräußerung des Erbteils ist endgültig, unabhängig vom weiteren Schicksal der zum der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte.
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens des Erbrechtes eines Miterben zulässig ist, wenn das Erbrecht des Miterben beschritten wird. Die Besonderheit der Entscheidung ergibt sich aus der Tatsache, dass das Erbrecht des Miterben von den übrigen Erben nicht ausdrücklich bestritten wurde. Vielmehr reagierten die Erben auf das Verlangen des Miterben nicht, sein Miterbrecht anzuerkennen. In diesem Unterlassen sieht das Gericht ein Bestreiten, das zur Erhebung der Feststellungsklage berechtigt.
Im Zivilrecht gilt die Erbengemeinschaft nicht als rechtsfähig. Die Entscheidung des OVG Bautzen bestätigt dies für den Bereich des Verwaltungsrechtes. Der Beschluss bezieht sich auf eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Im Verwaltungsgerichtsprozess ist nach der Rechtsauffassung des OVG Bautzen die Erbengemeinschaft weder beteiligungsfähig noch klagebefugt. Die Erbengemeinschaft als solche ist somit nicht in der Lage, Partei eines Prozesses zu sein, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Damit bestätigt die Entscheidung des OVG Bautzen die bisherige Rechtsprechung zur Frage der Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft im Prozess.Im Zivilrecht gilt die Erbengemeinschaft nicht als rechtsfähig. Die Entscheidung des OVG Bautzen bestätigt dies für den Bereich des Verwaltungsrechtes. Der Beschluss bezieht sich auf eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Im Verwaltungsgerichtsprozess ist nach der Rechtsauffassung des OVG Bautzen die Erbengemeinschaft weder beteiligungsfähig noch klagebefugt. Die Erbengemeinschaft als solche ist somit nicht in der Lage, Partei eines Prozesses zu sein, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Damit bestätigt die Entscheidung des OVG Bautzen die bisherige Rechtsprechung zur Frage der Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft im Prozess.
Grundsätzlich hat jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses. Zur Durchsetzung dieses Anspruches kann der die Auseinandersetzung betreiben der Erbe einen Teilungsplan vorlegen und die Miterben zur Zustimmung auffordern. Verweigern die Miterben die Zustimmung, kann Teilungsklage erhoben werden.
Beschränkt der Miterbe seinen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aber auf einen Teil des Nachlasses, so kann er die übrigen Miterben nicht auf Zustimmung zum Teilungsplan in Anspruch nehmen, da ihm lediglich ein Anspruch auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses zusteht. Eine Teilungsklage hinsichtlich einer Teilauseinandersetzung ist somit unzulässig.
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