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Erbrecht Erbengemeinschaft Ausgleichsbeitragsbescheid Gesamthandschuldner | Ein Ausgleichsbeitragsbescheid muss unter Benennung aller Erben an die Erbengemeinschaft adressiert sein
Eine Erbengemeinschaft war hinsichtlich unterschiedlicher Grundstücke als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Eines dieser Grundstücke lag in einem Sanierungsgebiet. Die zuständige Gemeinde adressierte einen Ausgleichsbeitragsbescheid an ein Mitglied der Erbengemeinschaft und wollte dieses als Gesamtschuldner für den gesamten Beitrag in Anspruch nehmen. Hiergegen legte das betroffene Mitglied der Erbengemeinschaft Widerspruch ein. Als dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, erhob der betroffene Miterbe Klage.
Der Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben, da der Ausgleichsbeitragsbescheid an die Erbengemeinschaft unter Benennung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft hätte adressiert werden müssen. Das Grundstück steht im Gesamthandsvermögen der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Aus der Bindung durch die Gesamthand ergibt sich nicht, dass die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft gegenüber der Gemeinde für den Ausgleichsbeitrag gesamtschuldnerisch haften. Aus diesem Grunde muss der Auslassbescheid an die Erbengemeinschaft unter Benennung der Mitglieder der Erbengemeinschaft adressiert werden.
Da sich der angefochtene Bescheid gegen den falschen Adressaten richtete, war der Klage zu entsprechen.