Im vorliegenden Fall hatten die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Ausschlagung der Erbschaft wurde vom Familiengericht genehmigt. Daraufhin beantragte einer der Gläubiger des Erblassers Einsicht in die Nachlassakte. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht abgelehnt.
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde auf Beschwerde des Antragstellers vom Beschwerdegericht aufgehoben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, um nachvollziehen zu können, ob die Genehmigung seitens des Familiengerichts ordnungsgemäß erteilt wurde. Aus diesem Grunde war dem Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren.
Im vorliegenden Fall stand der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines notariellen Testamentes unter Betreuung. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens wurde gutachterlich festgestellt, dass der Erblasser testierfähig ist. Aus dem Gutachten gingen aber auch Umstände und Verhaltensweisen des Erblassers hervor, die Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers aufkommen lassen können.
Nach dem Tod des Erblassers legten die Erben dem Grundbuchamt den Eröffnungsbeschluss und das notarielle Testament vor. Das Grundbuchamt machte die Grundbuchberichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig. Hiergegen wandten sich die Erben mit ihrer Beschwerde.
Das Gericht entsprach der Beschwerde nicht. Soweit das Grundbuchamt aus den vorgelegten Unterlagen von Umständen Kenntnis erlangt, die Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers wecken, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers können nur im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vom Nachlassgericht veranlasst werden. Das Grundbuchamt ist zu entsprechenden Sachverhaltsermittlungen nicht in der Lage. Das vorliegende Gutachten, welches im Zusammenhang mit dem Betreuungverfahren ausgefertigt wurde, reicht nicht, um die Zweifel des Grundbuchamtes zu widerlegen. Aus diesem Grunde mussten die Erben einen Erbschein beantragen, damit die Frage der Testierfähigkeit im Rahmen des Erbscheinsverfahrens geklärt werden konnte.
Im vorliegenden Fall war nach dem Erbfall eine Erbengemeinschaft entstanden. Für den Erblasser war zuvor ein Abwesenheitspfleger bestellt. Dieser hatte die Veräußerung eines Grundstückes des Erblassers veranlasst. Diese Veräußerung erfolgte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ein Mitglied der Erbengemeinschaft machte Schadensersatzforderungen geltend, da es davon ausging, dass der Abwesenheitspfleger mit der Veräußerung des Grundstücks die wirtschaftlichen Interessen des Erblassers verletzt hatte. Das Gericht entsprach der Schadensersatzklage.
Nach Ansicht des Gerichts wäre der Abwesenheitspfleger verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die Veräußerung des Grundstücks zweckmäßig war. Grundsätzlich hat der Abwesenheitspfleger die Aufgabe, das Vermögen derjenigen Person, für die er berufen wird, zu erhalten. Die Überprüfung durch das Gericht ergab, dass die Veräußerung der Immobilie diesem Zweck nicht entsprach. Vielmehr entstand dem Vermögen des Erblassers durch die Veräußerung der Immobilie durch den Abwesenheitspfleger ein Vermögensschaden.
Der Abwesenheitspfleger war Rechtsanwalt und folglich über die Pflichten eines Abwesenheitspfleger in vollem Umfang orientiert. Daher unterstellte das Gericht, dass der Abwesenheitspfleger unschwer in der Lage war, seine Pflichtverletzung zu erkennen. Da der Abwesenheitspfleger verpflichtet war, die Zweckmäßigkeit seiner Verfügung selbst zu prüfen, kann er den Schadensersatzanspruch Erbengemeinschaft nicht entgegenhalten, dass die Veräußerung der Immobilie vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde. Diese Genehmigung steht dem Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft daher nicht grundsätzlich entgegen.
Im vorliegenden Fall waren die Erben durch den Erbfall gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden. Die Erben konnten die Eigentumswohnung selbst nicht nutzen, da ein Wohnrecht bestand. Im Rahmen von notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurde von der Eigentümergemeinschaft eine entsprechende Wohngeldzahlung beschlossen. Die Erben beantragten daraufhin die Nachlassinsolvenz. Die Eigentümergemeinschaft nahm die Erben persönlich auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch.
Die Entscheidung wies die Klage mit Hinweis darauf zurück, dass es sich beim Wohngeld nicht um eine Nachlasserbenschuld handelt, sondern um eine Erbfallschuld. Folglich könnten die Erben selbst persönlich nicht auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch genommen werden, da der Anspruch gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist. Nach Ansicht des Gerichtes haftet der Nachlass für das Wohngeld und nicht die Erben mit ihrem gesamten Vermögen.
Die Entscheidung widerspricht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Entscheidung falsch ist und der entwickelte Grundsatz im Rahmen anderer erbrechtliche Auseinandersetzungen über die rechtliche Bewertung des Wohngeldes als Erbfallschuld nicht bestätigt wird.
Im vorliegenden Fall wurde der Testamentsvollstrecker von den Erben auf Rechnungslegung in Anspruch genommen. Um im Anspruch auf Rechnungslegung gerecht werden zu können, beauftragte der Testamentsvollstrecker ein Steuerberaterbüro. Das Steuerberaterbüro rechnete dem Testamentsvollstrecker gegenüber Kosten von mehreren tausend Euro ab. Diese Kosten entnahm der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass.
Die Erben verklagten den Testamentsvollstrecker auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung der Steuerberatungsbüros an den Nachlass. Der Klage wurde entsprochen. Das Gericht kam im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die notwendige Buchhaltung, auf deren Grundlage die Rechnungslegung zu erfolgen hatte, einfach und übersichtlich war. Diese Buchhaltung gehörte zum elementaren Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers. Aus diesem Grunde war der Testamentsvollstrecker nicht befugt, diese Aufgaben einem Steuerberaterbüro zu übertragen und die sich daraus ergebenden Kosten dem Nachlass gegenüber in Rechnung zu stellen.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Entscheidung, dass in bestimmten Situationen der Testamentsvollstrecker befugt ist, Hilfspersonal auf Kosten des Nachlasses zu beschäftigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Testamentsvollstrecker selbst aufgrund seiner beruflichen Qualifikation nicht in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten, die sich mit der Testamentsvollstreckung verbinden, auszuüben. Hierzu zählt sicherlich auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung von Forderungen des Nachlasses.
Im vorliegenden Fall hatten die Erben das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Das Insolvenzgericht beauftragte zur Ermittelung des Wertes des Nachlasses ein Gutachten. Diesbezüglich forderte das Gericht von den Erben einen Kostenvorschuss. Einer der Miterben beantragte daraufhin für das Nachlassinsolvenzverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem Antrag entsprach das Gericht nicht. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab. Das Gesetz sieht für das Nachlassinsolvenzverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Da eine Regelungslücke nicht vorliegt, kommt auch eine analoge Anwendung entsprechender Verfahrensvorschriften nicht in Betracht. Die diesbezüglichen Vorschriften der Insolvenzordnung gehen vielmehr vor und schließen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.
Der Erblasser wurde jeweils hälftig von seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter beerbt. Diese setzten die Erbengemeinschaft auseinander, in dem die Lebenspartnerin ihren Erbanteil auf die Tochter des Erblassers übertrug. Im Weiteren beantragte die Tochter des Erblassers die Nachlassinsolvenz.
Gegenüber dem Insolvenzverwalter meldete die Finanzverwaltung die der Tochter des Erblassers gegenüber bereits festgesetzte Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit an. Hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter, der davon ausging, dass nach der Erbauseinandersetzung der Nachlass für die von den Erben geschuldete Erbschaftsteuer nicht mehr haftet.
Die Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters wird vom Finanzgericht Münster bestätigt. Mit der Vornahme der Erbauseinandersetzung haftet der Nachlass nicht mehr für die von den Erben geschuldete Erbschaftsteuer.
Die Erbschaftsteuer stellt auch keine Nachlassverbindlichkeit dar, die gegenüber dem Nachlass geltend gemacht werden könnte. Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden des Erblassers oder Verbindlichkeiten die durch den Erbfall selbst ausgelöst wurden. Für solche Nachlassverbindlichkeiten haftet der Nachlass.
Bei der Erbschaftsteuer hingegen handelt es sich um eine Eigenschuld der jeweiligen Erben. Gemäß § 20 III Erbschaftsteuergesetz kommt eine Haftung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer nur bis zu Erbauseinandersetzung in Betracht. Bei der Vorschrift des § 20 III Erbschaftsteuergesetz handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die der Vereinfachung der Durchsetzung der Erbschaftsteuer durch die Finanzverwaltung dient. Aus dieser Vorschrift kann hingegen nicht geschlossen werden, dass die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit zu werten ist.
Im vorliegenden Fall machte ein Nacherbe gegenüber dem Vorerben Auskunftsansprüche geltend und stützte diesen Auskunftsanspruch auf sein Pflichtteilsrecht, welches sich aus der noch vorzunehmenden Ausschlagung der Nacherbschaft ergeben würde. Dem hielt der beklagte Erbe entgegen, dass dieser Auskunftsanspruch voraussetzt, dass die Nacherbschaft tatsächlich ausgeschlagen wird.
Das Gericht teilt die Auffassung des Vorerben, dass im Falle der Nacherbschaft Auskunftsansprüche, die aus dem Pflichtteilsrecht abgeleitet werden, nur geltend gemacht werden können, wenn zuvor die Nacherbschaft tatsächlich ausgeschlagen wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet und die Person benannt, die Testamentsvollstrecker werden sollte. Darüber hinaus ordnete der Erblasser an, dass der von ihm benannte Testamentsvollstrecker das Recht hat, einen Nachfolger im Amt des Testamentsvollstreckers zu benennen.
Nach dem Erbfall wurde die vom Erblasser benannte Person zum Testamentsvollstrecker ernannt. Aufgrund einer schweren Pflichtverletzung wurde der Testamentsvollstrecker im Weiteren aus seinem Amt entlassen. Da der Testamentsvollstrecker jedoch zur Ernennung seines Nachfolgers befugt war, setzte er einen Verwandten als Nachfolger ein. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Das Gericht bestätigt die Einsetzung der Person als Testamentsvollstrecker, die vom dem aus seinem Amt entlassen Testamentsvollstrecker als Nachfolger benannt worden war. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Entlassung aus dem Amt nicht die Befugnis des Testamentsvollstreckers berührt, seinen Nachfolger zu bestimmen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich aus dem Willen des Erblassers ergibt.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland. Dort musste der Haushalt des Erblassers aufgelöst werden. Die notwendigen Reisekosten hatte eine der Miterbinnen aus dem Nachlass entnommen. Zur Reise zum Wohnsitz des Erblassers im Ausland ist es im Weiteren dann aber nicht gekommen. Die Erbengemeinschaft machte einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der nicht verbrauchten Reisekosten geltend.
Grundsätzlich gehören Reisekosten zu den Kosten der Nachlassregulierung und sind damit als Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu erbringen. Werden solche Kosten aber nicht verbraucht, steht der Erbengemeinschaft ein entsprechender Erstattungsanspruch zu. Im vorliegenden Fall wurde die betroffene Erbin folglich zur Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Reisekosten an die Erbengemeinschaft verurteilt.