Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Erbrecht | Pflichtteilsberechnung Immobilienwert | Die Berechnung des Pflichtteils hat auf der Grundlage des Verkehrswertes der ganzen Immobilie zu erfolgen
Die Berechnung des Pflichtteils hat auf der Grundlage des Verkehrswertes der ganzen Immobilie zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall waren der Erbe und der Erblasser zu je 1/2 Miteigentümer einer Immobilie. Mit dem Erbfall wurde der Erbe Eigentümer des Miteigentumsanteils des Erblassers. Im Weiteren wurden dem Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Der Wert der zum Nachlass gehörenden Immobilie wurde durch ein Wertgutachten ermittelt, das den Verkehrswert der gesamten Immobilie wiedergab. Auf der Grundlage dieses Wertgutachtens berechnete der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegenüber dem Erben. Dabei legte der Pflichtteilsberechtigte seiner Berechnung die Hälfte des ermittelten Verkehrswertes zu Grunde.
Gegen diese Form der Berechnung wandte sich der Erbe mit dem Einwand, dass nur der Wert der Hälfte der Immobilie der Berechnung zu Grunde gelegt werden darf. Da er nur die Hälfte der Immobilie geerbt habe und diese Hälfte alleine einen wesentlich geringeren Verkehrswert habe, als die gesamte Immobilie, sei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche die Hälfte des Verkehrswertes, gemindert um entsprechende Abzüge, die sich aus deren Unveräußerlichkeit ergeben, zu Grunde zu legen.
Die Rechtsansicht des Erben wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Mit dem Erbfall wurde der Erbe Alleineigentümer der Immobilie. Der Erbe kann damit die Immobilie als Ganzes veräußern. Eben diese Möglichkeit erwächst dem Erben aus dem Erbfall. Aus diesem Grunde ist der Pflichtteilsberechnung der Verkehrswert der gesamten Immobilie zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Fall war der Verkehrswert somit zu teilen und die Hälfte des Verkehrswertes dem Nachlasswert zuzurechnen. Abschläge, die den Umstand berücksichtigen, dass der Erbe durch Erbgang nur das Eigentum an der Hälfte der Immobilie erlangt hat, sind unzulässig.
