Beschluss des KG Berlin vom 30.01.2014

Aktenzeichen: 22 W 44/13

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall geht es um eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen eine in das Grundbuch eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung. Im Mai des Jahres 2012 lag den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das von der Eigentumsübertragungsvormerkung betroffene Grundstück stand, ein Verkehrswertgutachten vor, aus dem die Erbengemeinschaft die Unwirksamkeit der Eigentumsübertragungsvormerkung ableitete. Im Oktober des Jahres 2013 wurde diesbezüglich in der Hauptsache Klage erhoben. Erst im Dezember 2013 wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Rechte der Erbengemeinschaft gestellt.
Das Gericht wies den Eilantrag mit Hinweis darauf zurück, dass es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab, da es davon ausging, dass aufgrund des Verhaltens der Antragsteller von einer Eilbedürftigkeit, die Voraussetzung für die beantragte einstweilige Verfügung ist, nicht mehr auszugehen ist. Aufgrund des Zeitablaufes zwischen der Gefährdung der Rechte der Mitglieder der Erbengemeinschaft und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach Ansicht des Gerichts die Eilbedürftigkeit entfallen.

(Einstweilige Verfügung Eilbedürftigkeit)

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2013 wird bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 85.000 € auf ihre Kosten zurückgewiesen.

(Einstweilige Verfügung Eilbedürftigkeit)

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Antragsteller – als Grundstückseigentümer – mit ihrem Antrag zu 2. die Eintragung eines Widerspruchs gegen die am 27. November 2013 im Grundbuch zugunsten der Antragsgegnerin eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung begehren, fehlt ihrem Antrag aus den von dem Landgericht genannten Gründen das gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Eilbedürfnis.
a) Zwar ist gemäß § 899 Abs. 2 S. 2 BGB die Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Rechts nicht erforderlich. Die Regelung begründet insoweit jedoch lediglich eine widerlegliche gesetzliche Vermutung (vgl. Lorenz in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 899 Rn. 10; Toissant in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 899 Rn. 3; Mayer in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck\’scher Online-Kommentar; Stand: 01.01.2014], § 935 Rn. 15; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 935 Rn. 12, § 940 Rn. 8 „Bauunternehmersicherungshypothek“; Huber in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 935 Rn. 13).
b) Da der an die Auflassungsvormerkung anknüpfende Gutglaubensschutz nicht auf Mängel des Kausalgeschäfts gerichtet ist, weshalb ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung im Falle der – wie hier geltend gemacht – Unwirksamkeit des zu sichernden Anspruchs nicht in Betracht kommt (vgl. BGH mit Beschluss vom 21. Juni 1957 – V ZB 6/57 – BGHZ 25, 16, 26 [4.]; OLG Köln mit Beschluss vom 23. März 2001 – 19 W 9/01 – OLGR 2001, 286 f. [II.]; OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 14. April 2000 – 9 W 28/00 – NJW-RR 2000, 1686; Toissant in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 899 Rn. 7; § 892 Rn. 13; Gursky in: Staudinger, BGB (2013), § 892 Rn.58), ist die gesetzliche Vermutung vorliegend offensichtlich widerlegt.
2. Soweit die Antragsteller mit ihrem Antrag zu 1. das Verbot des Betreibens der Eintragung der Antragsgegnerin als Eigentümerin beantragen sowie nunmehr hilfsweise eine entsprechende Anweisung der Antragsgegnerin an den Notar begehren, fehlt diesen Anträgen ebenfalls das gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Eilbedürfnis.
a) Der Annahme des Eilbedürfnisses steht im Verhältnis zum Antragsteller zu 1. bereits die Entscheidung des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Mai 2013 – 25 W 16/13 – über seinen Antrag vom 3. April 2013 (gemäß § 2039 S. 1 BGB als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen zugunsten der Erbengemeinschaft) entgegen, wobei eine Rechtskrafterstreckung auf die weiteren Miterben nicht erfolgt (vgl. BGH mit Urteil vom 5. April 2006 – IV ZR 139/05 – NJW 2006, 1969, 1970 [10]; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 38). Über einen erneuten Antrag ist nur bei Änderung des Sachverhalts, also bei Vorliegen neuer Tatsachen oder neuer Mittel der Glaubhaftmachung, die der Antragsteller im früheren Verfahren nicht geltend zu machen imstande war, in der Sache zu entscheiden (vgl. KG mit Beschluss vom 12. September 2000 – 4 W 5899/00 – KG-Report 2000, 52; Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 2, 3. Aufl., § 926 Rn. 23 Fn. 98; Mayer in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck\’scher Online-Kommentar; Stand: 01.01.2014], § 922 Rn. 19 f.; Grunsky in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 926 Rn. 19; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 916 Rn. 13; Hartmann in: Baumbach u.a., ZPO, 66. Aufl., § 322 Rn. 29). Das Kammergericht hat den Antrag jedoch zurückgewiesen, weil ein etwaiger Verfügungsgrund durch zu langes Zuwarten bis zur Beantragung widerlegt sei, woran ein weiterer Zeitablauf erst recht nichts zu ändern vermag. Das Eilbedürfnis ist endgültig entfallen und lässt sich durch den absehbaren weiteren Verlauf nicht mehr neu begründen.
b) Jedenfalls steht weiterhin das – wegen des verspäteten Antrages im einstweiligen Verfügungsverfahren sowie der späten Klageerhebung im Hauptsacheverfahren – selbstgeschaffene Eilbedürfnis der Annahme eines Verfügungsgrundes entgegen, worauf das Landgericht zur Selbstwiderlegung zutreffend hingewiesen hat. Die Antragsteller vermögen sich daher nicht im Nachhinein darauf zu berufen, dass ein Rechtsverlust unmittelbar bevorstünde, zumal auch hinsichtlich der nunmehr zur Vollziehung anstehenden Eintragung eines neuen Eigentümers ein Gutglaubensschutz wegen der Personenidentität der Gesellschafter der OHG und der beklagten GbR nicht in Betracht kommt (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 892 Rn. 7). Bereits der 25. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung die näheren Umstände aufgeführt, die schon im April 2013 ein langes Zuwarten begründeten. Es war seit Beginn der Auseinandersetzung im Grundbuchverfahren, spätestens jedoch mit der Verweigerung der Genehmigung durch den Nachlasspfleger mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 objektiv erkennbar, dass eine prozessuale Klärung erforderlich war. Auf diese Erforderlichkeit hat auch die Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 – 50 T 52/12 – (S. 9 oben) hingewiesen. Im Mai 2012 lag ferner das Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes vor, aus dem die Antragsteller die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Sittenwidrigkeit ableiten. Dennoch sind die Klage zur Hauptsache erst – wie das Landgericht ausgeführt hat – am 16. Oktober 2013 (84 O 123/13) und die Antragsschrift erst am 5. Dezember 2013 eingereicht worden. Abgesehen von der Selbstwiderlegung des Eilbedürfnisses durch zu langes Zuwarten mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens (vgl. dazu Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 935 Rn. 10, § 940 Rn. 4; Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 2, 3. Aufl., § 935 Rn. 19; Huber in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 935 Rn. 13, § 940 Rn. 4), dient das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht als Ersatz des Hauptsacheverfahrens (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor 916 Rn. 1b, § 940 Rn. 7; Hartmann in: Baumbach u.a., ZPO, 66. Aufl., § 940 Rn. 7), weshalb das Unterlassen einer rechtzeitigen Klageerhebung der Annahme eines Verfügungsgrundes erst recht entgegensteht. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung soll lediglich in dem Zeitraum Schutz gewähren, der erforderlich ist, um im zügig betriebenen Hauptsacheverfahren ein vorläufig vollstreckbares Urteil in erster Instanz zu erlangen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass auf diese Weise andernfalls missbräuchlich die im Hauptsacheverfahren strengeren Beweisvorschriften unterlaufen werden, denn mit Rücksicht auf den Eilcharakter werden im einstweiligen Verfügungsverfahren zum einen geringere Anforderungen an die Beweisführung gestellt und zum anderen die Beweismittel beschränkt, weil Glaubhaftmachung genügt und gemäß § 294 Abs. 2 ZPO lediglich präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (so u.a. – jeweils unveröffentlicht – KG mit Urteil vom 22. März 1999 – 20 U 8453/98; KG mit Urteil vom 15. August 1999 – 20 W 2599/99; KG mit Beschluss vom 8. September 2003 – 20 W 191/03; KG mit Beschluss vom 13. Januar 2005 – 20 W 103/04; KG mit Urteil vom 25. Juni 2007 – 20 U 167/06; KG mit Urteil vom 16. Juli 2012 – 22 U 32/12; KG mit [Hinweis-] Beschluss vom 29. Juli 2013 – 22 U 16/13). Schließlich hat bereits der 25. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass insoweit eine Sicherung durch Eintragung eines Widerspruchs in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO war nicht zu entscheiden, weil diese im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechend § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. BGH mit Beschluss vom 27. Februar 2003 – I ZB 22/02 – BGHZ 154, 102, 103 f. [2.b)]; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 916 Rn. 11, § 922 Rn. 14; Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 2, 3. Aufl., § 922 Rn. 16).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die außergerichtlichen Gebühren entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung (ca. 1/3 des Grundstücksverkehrswertes).
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(Einstweilige Verfügung Eilbedürftigkeit)

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