Kategorie Erbrecht

Erbrecht Pflichtteil Bewertung Verkaufspreis | Für die Bewertung des Verkehrswertes eines Nachlassgegenstandes ist der tatsächliche Verkaufspreis maßgeblich

Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich mit der Frage, welche Bedeutung der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für einen zum Nachlass gehörenden Gegenstandes für dessen Bewertung hat, wenn dieser Verkaufspreis von den Feststellungen eines zuvor eingeholten Wertgutachtens abweicht.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass für die Bewertung des Nachlasses der Verkehrswert der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte von entscheidender Bedeutung ist. Weicht der tatsächlich erzielte Verkaufspreis der Höhe nach von den Feststellungen ab, die hinsichtlich des Verkehrswertes im Rahmen eines Wertgutachtens getroffen wurden, so ist der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für die Bewertung maßgeblich. Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur gelten, wenn der Pflichtteilsberechtigte darlegen und beweisen kann, dass der tatsächlich erzielte Verkaufspreis der Immobilie nicht dem Verkehrswert entspricht. Dies stellt den Pflichtteilsberechtigten im Regelfall vor erhebliche Beweisschwierigkeiten.
In der Praxis ist allerdings zu beachten, dass zwischen der Wertermittlung und dem Verkauf des Nachlassgegenstandes maximal ein Zeitraum von 5 Jahren liegen darf. Dies gilt für Immobilien. Bei anderen Nachlassgegenständen kann ein kürzerer Zeitraum anzunehmen sein. Erfolgt die Veräußerung nach diesem Zeitraum, ist von den Wertfeststellungen im Wertgutachten auszugehen, da sich aufgrund des Zeitablaufes die Marktbedingungen seit dem Stichtag wahrscheinlich verändert haben.

Erbrecht Testament Notar Testamentsvollstreckung | Beurkundet ein Notar ein Testament, indem er selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, so führt dies zur Unwirksamkeit des Testamentes

Im vorliegenden Fall errichtete der Erblasser ein notarielles Testament. Gleichzeitig gab er beim Notar eine weitere letztwillige Verfügung in Verwahrung, mit der der Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Verfahrenstechnisch stellte sich das notarielle Testament und die 2. Verfügung des Erblassers als einheitliche letztwillige Verfügung dar.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Notar das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde dem Notar vom Nachlassgericht erteilt. Hiergegen wandte sich eine durch das Testament begünstigte Person.
Das Gericht stellte fest, dass der Notar aufgrund seiner Bestellung zum Testamentsvollstrecker ein Eigeninteresse am beurkundeten Vorgang hatte. Damit verstieß der Notar gegen die Beurkundungsordnung, da ein Notar keinen Vorgang beurkunden darf, an dem er ein Eigeninteresse hat. Das Testament wurde durch den Fehler des Notars im ganzen unwirksam. Folglich war auch die Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam. Das Testamentsvollstreckerzeugnis musste eingezogen werden.

Erbrecht Erbschein Pflichtteilsstrafklausel Grundbuch | Im Fall einer Pflichtteilsstrafklausel kann das Grundbuchamt einen Erbschein auch beim Vorliegen eines notariellen Testamentes verlangen

Im vorliegenden Fall hatten sich die Erblasser (Eheleute) wechselseitig durch notarielles Testament als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass eines der Kinder gegenüber vom erbenden Elternteil den Pflichtteil verlangt, sollte dieser Abkömmling auch im 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhalten.
Pflichtteilsansprüche wurden nicht geltend gemacht. Nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils beantragten die Erben die Korrektur des Grundbuches. Dem Grundbuchamt wurde das notarielle Testament nebst Eröffnungsbeschluss vorgelegt. Dennoch verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins, da das Grundbuchamt anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen konnte, ob die Pflichtteilsstrafklausel im Zusammenhang mit dem 1. Erbfall ausgelöst wurde. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das Grundbuchamt nicht berechtigt ist, den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Erbfällen aufzuklären. Dies ist dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vorbehalten. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt berechtigt, die Vorlage des Erbscheins zu verlangen, da nur im Erbscheinsverfahrens die Frage geklärt werden kann, ob die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wurde.

Erbrecht Erbschein Grundbuch Kosten | Keine Privilegierung hinsichtlich der Notarkosten bei der Beantragung eines Erbscheins für die Grundbuchberichtigung

Mit der Reform der Notarkosten ist die kostenmäßige Privilegierung für die Beantragung eines Erbscheins, der ausschließlich zum Zwecke der Grundbuchberichtigung beantragt wird, entfallen. Vielmehr fallen nunmehr auch bei Beantragung eines solchen Erbscheins in Notarkosten auf der Grundlage des unbeschränkten Geschäftswerts an.

Erbrecht Vermächtnis Wahlrecht Testamentsvollstreckung | Ein vom Erblasser eingeräumtes Wahlrecht hinsichtlich eines Vermächtnisses ist im Zweifel vom Vermächtnisnehmer auszuüben

Die Entscheidung stellt klar, dass im Zweifel der Vermächtnisnehmer berechtigt ist, das Wahlrecht auszuüben, welches ihm der Erblasser hinsichtlich des Vermächtnisses eingeräumt hat.
Im vorliegenden Fall konnte der Vermächtnisnehmer zwischen einem bebauten Grundstück und einem von mehreren Baugrundstücken wählen. Die Testamentsvollstreckung war angeordnet. Gegenüber dem Testamentsvollstrecker machte der Vermächtnisnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch, d.h. entschied sich für eines der Baugrundstücke. Die Übertragung des Baugrundstückes durch den Testamentsvollstrecker auf den Vermächtnisnehmer stellte keine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers dar, die gemäß § 2205 Satz 3 BGB unzulässig ist.
Um die Erschließung des Grundstückes zu sichern, übertrug der Testamentsvollstrecker darüber hinaus an den Vermächtnisnehmer ein Wegegrundstück. Der letztwilligen Verfügung des Erblassers war nicht zu entnehmen, dass sich das Wahlrecht des Vermächtnisnehmers auf dieses Wegegrundstück erstreckt. Damit stellte sich diese Übertragung nicht als Erfüllung des Vermächtnisses dar und wurde folglich als unentgeltliche Verfügung vom Grundbuchamt gewertet. Aus diesem Grunde verweigerte das Grundbuchamt, welches die Berechtigung des Testamentsvollstreckers zur Übertragung des Grundstückes von Amts wegen prüfen muss, die Umschreibung im Grundbuch. Diese Entscheidung wird vom OLG München bestätigt, da die Verfügung hinsichtlich des Wegegrundstückes nicht der Erfüllung des Vermächtnisses diente und folglich vom Grundbuchamt zurecht als unzulässige entgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers gewertet wurde.

Erbrecht Erbschein Vorausvermächtnis Nacherbschaft | Im Falle eines Vermächtnisses zum Gunsten des Vorerben muss aus den Erbscheinen hervorgehen, was Gegenstand des Vermächtnisses ist

Erhält der Vorerbe ein Vermächtnis, so sind sowohl im Vorerbschein als auch im Nacherbschein die Vermögenswerte zu benennen, die nicht in die Vorerbschaft bzw. Nacherbschaft fallen, da sie Gegenstand des Vermächtnisses sind.

Erbrecht Testierfähigkeit Zweifel Testierunfähigkeit | Bloße Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers begründen nicht die Annahme von dessen Testierunfähigkeit

Der Erblasser errichtete kurz vor seinem Tod ein notarielles Testament. Der Notar hatte den Eindruck, dass der Erblasser in seiner Testierfähigkeit nicht eingeschränkt war. 14 Tage vor Errichtung des notariellen Testamentes beauftragte der Erblasser ein ärztliches Fachgutachten, aus dem sich ebenfalls die Testierfähigkeit des Erblassers ergab.
Der Erblasser war aufgrund eines Schlaganfalls gelähmt. Nach Errichtung des notariellen Testamentes musste die gesetzliche Betreuung des Erblassers angeordnet werden. Etwa fünf Monate nach dem Tod des Erblassers wurde ein weiteres fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben, um die Testierfähigkeit des Erblassers feststellen zu lassen. Dieses zweite Gutachten kam nicht zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass der Erblasser in seiner Testierfähigkeit bei Errichtung des notariellen Testamentes eingeschränkt war.
Dem Grundbuchamt wurde nach dem Tod des Erblassers das Eröffnungsprotokoll und das notarielle Testament des Erblassers vorgelegt. Angesichts der Tatsache, dass das nach dem Tod des Erblassers erstellte Gutachten dessen Testierfähigkeit nicht zweifelsfrei feststellte, verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins. Gegen diese Anordnung des Grundbuchamtes wandten sich die Erben. Das OLG München gab den Erben recht und wies das Grundbuchamt an, auf der Grundlage des Eröffnungsprotokolls und des notariellen Testamentes die notwendigen Eintragungen im Grundbuch zu Gunsten der Erben zu veranlassen.
Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass bloße Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers nicht ausreichen, um dessen Testierfähigkeit infrage zu stellen. Da das zweite fachärztliche Gutachten nicht zweifelsfrei die Testierunfähigkeit des Erblassers feststellte, war dieses Gutachten nicht geeignet, die Testierfähigkeit des Erblassers infrage zu stellen. Insbesondere, da die Aussage des Notars und das vor dem Tod des Erblassers in Auftrag gegebene Gutachten die Testierfähigkeit des Erblassers eindeutig bekunden.

Erbrecht Ausschlagungsfrist Betreuung Genehmigung | Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Betreuer ist verspätet wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erst nach Ablauf der 6 Wochen Frist dem Nachlassgericht zugeht

Im vorliegenden Fall musste das Gericht entscheiden, wann die Frist des § 1944 BGB abläuft, wenn die Ausschlagungserklärung vom Betreuer des Erben abgegeben wird und vom Betreuungssgericht genehmigt werden muss.
Die Betreuerin hatte die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb der Sechswochenfrist erklärt. Sodann wurde bei Betreuungsgericht die Genehmigung der Ausschlagungserklärung beantragt. Während der Dauer der Entscheidung des Betreuungsgerichtes über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung ist die Frist des § 1944 BGB gehemmt.
Nach dem die Genehmigung der Betreuerin zuging, begann die Frist des § 1944 BGB wieder zu laufen. Die Genehmigung wurde an das Nachlassgericht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 1944 BGB von der Betreuerin übermittelt. Das Gericht geht in seine Entscheidung davon aus, dass damit die Sechswochenfrist nicht eingehalten wurde, da die Betreuerin die Genehmigungserklärung innerhalb der Sechswochenfrist des § 1444 BGB an das Nachlassgericht hätte weiterleiten müssen. Da dies nicht geschah, wurde die Frist nicht eingehalten.
Im Falle der Abgabe einer genehmigungspflichtigen Ausschlagungserklärung muss der Betreuer somit sicherstellen, dass die Genehmigungserklärung innerhalb der Sechswochenfrist (unter Berücksichtigung der Hemmung) dem Nachlassgericht zugeht. Ansonsten gilt die für den Betreuten abgegebene Ausschlagungserklärung als verfristet. Im vorliegenden Fall wurde der Betreute damit, trotz der Ausschlagungserklärung seines Betreuers, Erbe.

Erbrecht Erbvertrag Auslegung Grundbuchamt Auslegungsregel | Bei der Auslegung eines Erbvertrages muss das Grundbuchamt die gesetzlichen Auslegungsregeln beachten

Mit der Entscheidung wird das Grundbuchamt angewiesen, eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, ohne dass die Antragsteller einen Erbschein vorlegen müssen, der sie als Erben legitimiert.
Da aus Sicht des Grundbuchamtes aus dem vorgelegten Erbvertrag die Erbfolge nicht eindeutig hervorging, wurde die Eintragung der Erben im Grundbuch abgelehnt. Es wurde den Antragstellern vielmehr aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Grundbuchamt die beantragte Änderung im Grundbuch vornehmen muss, da sich die Erbenstellung aus der Anwendung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ergibt. Das Gericht stellt fest, dass das Grundbuchamt selbstständig die vorgelegte letztwillige Verfügung, auf die der Antrag auf Korrektur des Grundbuches gestützt wird, auslegen muss. Bei dieser Auslegung hat das Grundbuchamt die gesetzlichen Auslegungsregeln des Erbrechtes zu berücksichtigen.
Das Grundbuchamt darf von den Antragstellern nur dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn zur Klärung der tatsächlichen Erbfolge eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Diese Sachverhaltsaufklärung ist dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vorbehalten.
Da sich im vorliegenden Fall das Erbrecht der Antragsteller aus der Auslegung des Erbvertrages unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln des BGB ergibt, musste das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vornehmen.

Erbrecht Grundbuchamt Amtsermittlung Übertragung | Keine Übertragung der Pflicht des Grundbuchamtes zur Amtsermittlung auf Dritte

Der Beschluss bezieht sich auf einen Erbfall, bei dem die gesetzliche Erbfolge unklar war und folglich nicht genau bestimmt werden konnte, welche Personen aufgrund des Erbfalls mit welcher Erbquote tatsächlich Rechtsnachfolger des Erblassers geworden waren.
Aufgrund des Erbfalls musste das Grundbuch berichtigt werden. Das Grundbuchamt erließ zu Lasten eines der bekannten Miterben einem Bescheid, mit dem der Miterbe verpflichtet wurde einen Erbschein vorzulegen. Zur Durchsetzung des Bescheides wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.
Der Bescheid des Grundbuchamtes wurde aufgehoben, da das Grundbuchamt nicht berechtigt ist seine Pflicht zur Amtsermittlung auf einen Dritten zu übertragen. Im vorliegenden Fall stand nicht fest, welche Personen mit welcher Erbquote tatsächlich Erben geworden waren. Zur Aufklärung dieser Frage war das Grundbuchamt nicht berechtigt, einen der feststehenden Erben zur Klärung dieser Frage zu verpflichten, einen Erbschein vorzulegen. Nach Ansicht des OLG Hamm ob liegt es in einer solchen Situation vielmehr dem Grundbuchamt selbst, im Wege der Amtsermittlung die notwendigen Feststellungen zu treffen um die erforderliche Grundbuchkorrektur durchführen zu können.