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Erbrecht Pflichtteil Bewertung Verkaufspreis | Für die Bewertung des Verkehrswertes eines Nachlassgegenstandes ist der tatsächliche Verkaufspreis maßgeblich
Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich mit der Frage, welche Bedeutung der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für einen zum Nachlass gehörenden Gegenstandes für dessen Bewertung hat, wenn dieser Verkaufspreis von den Feststellungen eines zuvor eingeholten Wertgutachtens abweicht.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass für die Bewertung des Nachlasses der Verkehrswert der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte von entscheidender Bedeutung ist. Weicht der tatsächlich erzielte Verkaufspreis der Höhe nach von den Feststellungen ab, die hinsichtlich des Verkehrswertes im Rahmen eines Wertgutachtens getroffen wurden, so ist der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für die Bewertung maßgeblich. Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur gelten, wenn der Pflichtteilsberechtigte darlegen und beweisen kann, dass der tatsächlich erzielte Verkaufspreis der Immobilie nicht dem Verkehrswert entspricht. Dies stellt den Pflichtteilsberechtigten im Regelfall vor erhebliche Beweisschwierigkeiten.
In der Praxis ist allerdings zu beachten, dass zwischen der Wertermittlung und dem Verkauf des Nachlassgegenstandes maximal ein Zeitraum von 5 Jahren liegen darf. Dies gilt für Immobilien. Bei anderen Nachlassgegenständen kann ein kürzerer Zeitraum anzunehmen sein. Erfolgt die Veräußerung nach diesem Zeitraum, ist von den Wertfeststellungen im Wertgutachten auszugehen, da sich aufgrund des Zeitablaufes die Marktbedingungen seit dem Stichtag wahrscheinlich verändert haben.