Mit Hilfe einer Lebensversicherung kann der Erblasser seinen Erben oder anderen Personen einen Geldbetrag zuwenden, ohne dass dieser Geldbetrag Teil des Nachlasses wird. Damit kann im Weg einer Lebensversicherung ein Vermögenswert übertragen werden, ohne dass dieser Vermögenswert in die Erbschaft fällt. Bedeutung gewinnt dies insbesondere bezogen auf Pflichtteilsansprüche und deren Berechnungsgrundlage.
Wurde der Erwerb einer zum Nachlass gehörenden Immobilie zuvor vom Erben finanziert, so führt dies nicht zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer.Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin eine Immobilie, die zu Lebzeiten der Erblasserin von deren Tochter, d. h. der Erbin finanziert wurde. Die Finanzierung war nicht verbunden mit einer Eintragung der Erbin in das Grundbuch. Ebenso wenig war die Erblasserin Vertragspartnerin der zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensverträge.Nach dem Erbfall versuchte die Erbin die von ihr zuvor erbrachten Leistungen auf die Finanzierung der Immobilie Steuer entlastend bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer geltend zu machen. Dem entsprach das Finanzamt nicht. Die daraufhin von der Erbin erhobene Klage wurde abgewiesen.Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte fest, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte finanzielle Belastungen bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind, ausschließlich auf die zivilrechtliche Beurteilung des fraglichen Lebenssachverhaltes ankommt.Im vorliegenden Fall erhielt die Erblasserin durch die lebzeitige Finanzierungsleistungen der Erbin einen vermögenswerten Vorteil, ohne hierfür eine geldwerte Gegenleistung erbracht zu haben. Damit stellt sich die Finanzierung als Schenkung der Erbin zugunsten der Erblasserin dar. Die Finanzierungskosten hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilie sind folglich nicht durch den Erbfall selbst verursacht. Da die Finanzierungskosten der Erbin zu Lebzeiten der Erblasserin somit keine Nachlassverbindlichkeit darstellen, sind Sie nicht steuerentlastend bezüglich der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
Zum Vermögen der Erblasserin gehörten Anteilsscheine an einem offenen Immobilienfonds. Bereits im Jahr 2010 hatte das Management der Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt. Im Weiteren teilte das Management den Anlegern mit, dass die Gesellschaft mangels Liquidität gekündigt wird und im Weiteren deren Auflösung eingeleitet werden muss.Im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer wurde der Anteil an der Foundsgesellschaft auf der Grundlage des Rücknahmewertes bewertet. Hiergegen wandte sich der Erbe, der die Rechtsauffassung vertrat, dass der Börsenwert der Anteilsscheine der Bewertung des Wertes der Anteilsscheine durch das Finanzamt zu Grunde zu legen ist.Der angerufene Finanzhof Hessen schloss sich der Rechtsauffassung des Klägers an. Da die Anteile zum Rücknahmewert nicht veräußert werden können, ist der Feststellung des gemeinen Werts der Anteile, d. h. der Feststellung des Verkehrswertes, der Börsenwert zu Grunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Börsenwert unter dem Rückkaufwert liegt. Damit muss die Erbschaftssteuer in dieser Fallkonstellation unter zugrundelegung des niedrigeren Börsenwertes der Anteilsscheine festgesetzt werden.
Die Ehefrau des Erblassers war vorverstorben. Die Erbschaft wurde vom Erblasser ausgeschlagen. Sodann verstarb der Erblasser.Zum Nachlass des Erblassers gehörte der Pflichtteilsanspruch, der dem Erblasser aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft seiner Ehefrau zustand. Erbe des Erblassers war dessen Sohn.Im Weiteren wurde zu Lasten des Sohns die Erbschaftssteuer vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer den Pflichtteilsanspruch, der dem Erblasser im Verhältnis zum Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau zugestanden hatte. Hiergegen wandte sich der Erbe.Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Erben zurück. Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich vererblich. Durch die Erbschaft ging der Pflichtteilsanspruch des Erblassers auf dessen Erben, d. h. auf den klagenden Sohn über. Damit gehört der ererbte Pflichtteilsanspruch zum Nachlass.Es kommt in dieser Fallkonstellation nicht darauf an, ob der Erbe den ererbten Pflichtteilsanspruch auch geltend macht. Da sich um eine Forderung handelt, unterliegt der ererbte Pflichtteilsanspruch grundsätzlich der Erbschaftsteuer, ohne dass der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden muss. Da der Pflichtteilsanspruch somit zum ererbten Nachlass gehört, ist er bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer wertmäßig zu berücksichtigen. Der Erbe ist daher grundsätzlich verpflichtet, auch auf den ererbten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer zu zahlen.
Auch die Kosten eines verlorenen Prozesses können von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer abgezogen werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihre beiden Abkömmlinge zu ihren Alleinerben bestimmt. Weiter ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung an. Einer der Erben hatte zu Lebzeiten von der Erblasserin eine Kontovollmacht erhalten und von der Kontovollmacht in erheblichem Umfang zu Lebzeiten der Erblasserin Gebrauch gemacht. Insgesamt verfügte dieser Erbe zu Lebzeiten über Geldbeträge auf dem Konto Erblasserin von mehreren 100.000 €.
Nach dem Erbfall forderte der andere Abkömmling vom bevollmächtigten Miterben Auskunft über die Verwendung der vom Konto der Erblasserin abgebuchten Beträge. Über diesen Auskunftsanspruch kam es zum Rechtsstreit. Das Landgericht gab dem klagenden Miterben recht. Diese Entscheidung wurde vom OLG Düsseldorf später aufgehoben. Der Testamentsvollstrecker legte in diesem Zeitraum sein Amt nieder.
Die Kosten des verlorenen Prozesses gegen die Miterben wollte der klagende Miterbe im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt von der Bemessungsgrundlage abziehen. Einem entsprechenden Antrag kann das Finanzamt aber nicht nach. Es wurde daher Klage beim Finanzgericht Düsseldorf erhoben.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte auf die einschlägige Regelung in § 10 V 3 Satz 1 ErbStG ab. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten eines Regressprozesses, der für den Nachlass geführt wird, auch dann von der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer abzuziehen, wenn der Prozess nicht gewonnen wird.
Im vorliegenden Fall vererbte der Erblasser seiner Ehefrau das Wohnhaus, in dem die Eheleute vor dem Erbfall wohnhaft waren. Die Ehefrau bewohnte die Immobilie nach dem Erbfall weiter. Hinsichtlich dieser Immobilie fiel daher keine Erbschaftssteuer an.
Einige Zeit nach dem Erbfall veräußerte die Erbin die Immobilie an ihre Tochter. Im Rahmen des Übertragungsvertrages mit der Tochter behielt die Erbin sich den Nießbrauch an der Immobilie vor. Das Finanzamt setzte darauf hin in Bezug auf die veräußerte Immobilie nachträglich die Erbschaftssteuer zu Lasten der Erbin fest. Gegen diesen Steuerbescheid wurde Klage beim Finanzgericht Münster erhoben.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Argumentation der Erbin folgte das Finanzgericht nicht. Die Erbin berief sich auf den Umstand, dass sie sich im Rahmen der Veräußerung der Immobilie den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten hat. Dieses Nießbrauchsrecht steht nach Auffassung der Erbin erbschaftsteuerrechtlich dem Eigentum an der Immobilie gleich, da durch den Vorbehalt des Nießbrauches die Immobilie weiterhin von der Erbin wirtschaftlich genutzt werden kann.
Diese Argumentation der Erbin machte sich das Finanzgericht Münster nicht zu eigen nicht. Die Befreiung einer zu Lebzeiten von den Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnimmobilie von der Erbschaftsteuer wurde vom Gesetzgeber eingeführt, damit der überlebende Ehepartner nicht gezwungen ist, die Immobilie zu veräußern, um die Erbschaftssteuer erbringen zu können. Dem überlebenden Ehepartner soll somit die Eigennutzung an der zuvor ehelich genutzten Immobilie erhalten bleiben.
Zwar geht mit dem Vorbehalt des Nießbrauches die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie nicht auf den Erwerber über, aber der Nießbrauch an der Immobilie umschließt auch deren Vermietung. Damit eröffnet der Vorbehalt des Nießbrauches dem Erben die Möglichkeit, die Immobilie für sich wirtschaftlich zu nutzen, ohne dort selbst wohnhaft zu sein. Dies widerspricht dem Schutzzweck, den der Gesetzgeber hinsichtlich des Erwerb der ehelichen Immobilie durch Erbgang verfolgt hat. Daher löst die Veräußerung der Immobilie durch den Erben innerhalb der Zehnjahresfrist auch dann Erbschaftssteuer bezogen auf die Immobilie aus, wenn der Erbe sich im Rahmen der Veräußerung den Nießbrauch an der Immobilie vorbehält
Die Steuerschulden des Erblassers können nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeit anerkannt werden, in der sie vom Finanzamt tatsächlich festgesetzt wurden.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser zu Lebzeiten in erheblichem Umfang Kapitalertragsteuer hinterzogen. Die Erben zeigten dies dem Finanzamt an, nachdem sie von der Steuerhinterziehung des Erblassers Kenntnis erlangten.
Aufgrund eines internen Fehlers berechnete das Finanzamt die Steuerschulden des Erblassers auf der Grundlage von DM-Beträgen. Dies war falsch, da die Erben ihre Angaben in Euro gemacht hatten.
Im Weiteren gaben die Erben die Erbschaftsteuererklärung ab und brachten die Steuerschulden des Erblassers im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung in ihrer tatsächlichen Höhe, d.h. als Euro-Beträge, als Nachlassverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Abzug.
Das Erbschaftfinanzamt akzeptierte die Wertangaben der Erben in der Erbschaftsteuererklärung hinsichtlich der Steuerschulden des Erblassers nicht. Die Erbschaftsteuer wurde vielmehr auf der Grundlage des inhaltlich falschen Steuerbescheides festgesetzt.
Der Bundesfinanzhof bestätigt die Entscheidung des Finanzamtes, da er zu dem Ergebnis gelangt, dass nur die Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuererklärung zu berücksichtigen sind, die vom Finanzamt wirksam festgesetzt wurden. Da die tatsächliche Steuerschuld des Erblassers nicht festgesetzt wurde, konnte sie bei der Bestimmung der Erbschaftsteuer auch nicht berücksichtigt werden
Im vorliegenden Fall vermachte der Erblasser der Vermächtnisnehmerin eine Eigentumswohnung. Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen dem Testamentsvollstrecker und der Vermächtnisnehmerin wurde geregelt, dass diese die Erbschaftssteuer trägt, die hinsichtlich des Vermächtnisses anfällt. Dies lehnte die Vermächtnisnehmerin ab. Aus diesem Grunde konnte der Vermächtniserfüllungsvertrag nicht abgeschlossen werden.
Im Weiteren setzte das Finanzamt hinsichtlich des Vermächtnisses die Erbschaftssteuer zu Lasten der Vermächtnisnehmerin fest und stellte den Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker zu. Der Testamentsvollstrecker machte daraufhin gegenüber der Vermächtnisnehmerin einen Freistellungsanspruch bezüglich der Erbschaftsteuer geltend. Dem entsprechenden Klageantrag entsprach das angerufene Landgericht. Die Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom OLG Karlsruhe aufgehoben.
Die Erbschaftssteuer wurde gegen die Vermächtnisnehmerin festgesetzt. Steuersubjekt und damit Belastete der festgesetzten Erbschaftssteuer war somit die Vermächtnisnehmerin. Eine Festsetzung zu Lasten des Nachlasses hatte das Finanzamt nicht vorgenommen. Aus dem vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid konnte der Nachlass somit nicht in Anspruch genommen werden. Da eine Inanspruchnahme des Nachlasses aufgrund des vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid ausgeschlossen war, kam ein entsprechender Freistellungsanspruch des Nachlasses, vertreten durch den Testamentsvollstrecker, gegenüber der Vermächtnisnehmerin nicht in Betracht. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kosten, die dem Erben für die Beseitigung eines Ölschadens an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entstehen, mindern die Erbschaftssteuer nicht.
Im vorliegenden Fall gehörte zum Nachlass eine Immobilie. Aus dem Öltank der Heizung dieser Immobilie trat vor dem Tod des Erblassers Öl aus. Nach dem Erbfall mussten die Erben den Schaden beseitigen. Einer der Erben machte gegenüber dem Finanzamt die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Höhe der Kosten für die Beseitigung des Ölschadens geltend.
Das Finanzgericht wies die Klage zurück. Da der Erblasser zu Lebzeiten weder durch eine entsprechende behördliche Anordnung noch aufgrund zivilrechtlicher Regelungen auf die Beseitigung des Ölschadens in Anspruch genommen wurde, stellen die Kosten für die Beseitigung des Ölschadens aus Sicht des Gerichts keine Nachlassverbindlichkeit dar. Nur wenn die Verpflichtung zu Beseitigung des Ölschadens bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden hätte, wären die damit verbundenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen. Folglich können die Kosten auch nicht als Nachlassverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer abgesetzt werden.
Die Kosten, die den Erben aufgrund der Räumung einer sogenannten Messie-Wohnung entstehen, mindern die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer nicht.
Im vorliegenden Fall mussten die Erben nach dem Erbfall eine zum Nachlass gehörende Wohnung räumen. Es handelte sich um eine sogenannte Messie-Wohnung. Die Kosten der Räumung waren daher erheblich. Die Erben versuchten, im Rahmen des Verfahrens auf Festsetzung der Erbschaftsteuer, diese Kosten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer abzuziehen. Dem folgte das Finanzamt nicht.
Das Gericht entsprach der Klage nicht und folgte der Argumentation des Erbschaftfinanzamtes. Da die Kosten der Räumung der Wohnung erst nach dem Erbfall angefallen sind und nicht durch den Erbfall als solchen verursacht wurden, handelt es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten, die vom Wert des Nachlasses bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abzuziehen wären. Es handelt sich vielmehr um Kosten der laufenden Verwaltung des Nachlasses nach dem Erbfall.
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