Kategorie Familienrecht

Erbrecht | Erbanteil Übertragung Unwirksamkeit | Unwirksamkeit der Übertragung eines Erbanteils bei fehlender Genehmigung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB

Im vorliegenden Fall wurden 2 Brüder durch Erbfall in Erbengemeinschaft Eigentümer einer Immobilie. Einer der Brüder bezog laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II. Dieser Bruder übertrug seinen Erbanteil durch Erbschaftsverkauf an den anderen Bruder. Im Weiteren wurde der Vertrag durch entsprechende Korrektur des Grundbuches vollzogen. Die Ehefrau des Bruders, der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II bezog, nahm teilweise an den Verhandlungen teil und war über den Vertragsabschluss unterrichtet. Nachdem der Vertrag erfüllt wurde, verlangte der bedürftige Bruder die Korrektur des Grundbuches, da er davon ausging, dass der Vertrag unwirksam war. Der bedürftige Bruder bezog sich darauf, dass sein Erbanteil sein einziges Vermögen darstellte und er folglich gemäß § 1365 Abs. 1 BGB über diesen Erbanteil nicht wirksam verfügen konnte, ohne dass seine Ehefrau die Verfügung vorher genehmigt, da er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Das OLG Koblenz bestätigte, dass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war. Die Ehefrau war zwar über die Vertragsverhandlungen orientiert aber rechtsunkundig. Ihr war daher nicht bekannt, dass es in ihrer Rechtsmacht stand, durch die Verweigerung der Genehmigung den Verkauf zu verhindern. Dass sie ohne das Bewusstsein über diese Möglichkeit von den Vertragsverhandlungen Kenntnis nahm, kann aus der Tatsache, dass sie der Veräußerung nicht widersprach nicht geschlossen werden, dass sie diese konkludent genehmigte. Mangels Genehmigung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB bei Übertragung des Erbanteils war die Übertragung unwirksam. Das Grundbuch musste daher entsprechend korrigiert werden.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich dient dem Ausgleich unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften der Ehepartner, die während der Ehezeit erworben wurden. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass ein Ehepartner aufgrund der Ehescheidung über keine hinreichende Alterssicherung mehr verfügt (Altersarmut)  und in der Folge die Versorgungslücke im Alter durch Sozialleistungen ausgleichen muss. Die Ehepartner gehen in den meisten Fällen unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nach. Da sich die Berufstätigkeit der Eheleute somit in vielen Fällen unterscheidet, bilden die Eheleute auch unterschiedliche Ansprüche gegenüber ihrer Rentenversicherung auf Rentenzahlungen aus. Durch den Versorgungsausgleich werden diese unterschiedlichen Rentenansprüche der Eheleute, die während der Ehezeit erworben wurden, zwischen den Eheleuten ausgeglichen.