Der Erblasser war mehrfach verheiratet. Mit seiner letzten Ehefrau errichtete er gemeinsam ein Testament. In diesem Testament bestimmten die Eheleute die Tochter der letzten Ehefrau des Erblassers, d. h. die Stieftochter des Erblassers, zur Schlusserbin.
Die Ehefrau des Erblassers verstarb vor diesem. Nach dem Tod seiner letzten Ehefrau begründete der Erblasser eine Lebenspartnerschaft mit einer anderen Frau, die er aber nicht heiratete. Der Erblasser war auf Unterstützung im Alter angewiesen. Die neue Lebenspartnerin war bereit, diese Unterstützung zu leisten. Aus diesem Grunde räumte der Erblasser seiner neuen Lebenspartnerin ein Mitbenutzungsrecht an seine Immobilie ein, welches mit dem Tode des Erblassers enden sollte. Für den Fall seines Todes vereinbarte der Erblasser mit der neuen Lebenspartnerin, dass diese ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Immobilie erhält. Beide Vereinbarungen wurden im Rahmen eines notariellen Vertrages abgeschlossen. Das Nießbrauchsrecht wurde im Weiteren zu Lebzeiten des Erblassers in das Grundbuch eingetragen.
Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO.
Wird ein Testament nach Erbscheinserteilung angefochten, so kann das Grundbuchamt die Eintragung eines neuen Eigentümers davon abhängig machen, dass ein neuer Erbschein vorgelegt wird.Das OLG Hamburg musste über einen Fall entscheiden, bei dem die vorverstorbene Erblasserin testamentarisch ihren Ehemann zum Alleinerben bestimmt hatte. Neben ihrem Ehemann hinterließ die Erblasserin einen Sohn.Auf der Grundlage des Testamentes erhielt der Ehemann der Erblasserin einen Alleinerbschein. Die zum Nachlass gehörende Immobilie wurde auf den Ehemann als neuen Eigentümer umgeschrieben. Im Weiteren verheiratete sich der Erbe neu. Er erklärte die Anfechtung des Testamentes und verpflichtete sich vertraglich, die vormals zum Nachlass der Erblasserin gehörende Immobilie auf seine neue Ehefrau zu übertragen.Aufgrund der vom Ehemann erklärten Anfechtung zog das Nachlassgericht den Alleinerbschein, der dem Ehemann erteilt worden war, ein. Hiervon setzte das Nachlassgericht das Grundbuchamt in Kenntnis. Das Grundbuchamt teilte daraufhin dem Ehemann mit, dass es die Eintragung der Übertragung der Nachlassimmobilie auf seine neue Ehefrau davon abhängig macht, dass der Ehemann einen wirksamen Erbschein vorliegt. Zwischenzeitlich hatte der Sohn der Erblasserin die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt, nachdem er von der Anfechtung des Testamentes seiner Mutter durch deren Ehemann Kenntnis erlangt hatte. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Ehemann Beschwerde ein.Das OLG Hamburg half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Hamburg geht davon aus, dass das Grundbuchamt nicht verpflichtet ist, daran mitzuwirken, dass ein Erwerber eine Immobilie gutgläubig erwirbt. Der Ehemann der Erblasserin war als Eigentümer der Nachlassimmobilie in das Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich dieser Eintragung wurde das Grundbuch aufgrund der Anfechtung des Testamentes und der Einziehung des Erbscheins falsch. Ein Dritter konnte sich aber auf die Eintragung im Grundbuch berufen und folglich die Immobilie gutgläubig erwerben.Da das Grundbuchamt aber durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes positive Kenntnis davon hatte, dass der Erbschein, der der Voreintragung des Ehemanns der Erblasserin als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch zu Grunde lag, vom Nachlassgericht eingezogen wurde, war das Grundbuchamt berechtigt, die beantragte Eintragung der neuen Ehefrau als Eigentümerin zu verweigern. Angesichts der positiven Kenntnis des Grundbuchamtes von der Einziehung des Erbscheins war das Grundbuchamt vielmehr verpflichtet, die Eintragung der neuen Ehefrau Eigentümerin zu verweigern und von der Vorlage eines neuen Erbscheins abhängig zu machen.
Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden.Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Zu seinem Alleinerben bestimmte er einen Enkel. Als Ersatzerbe wurde dessen Tochter eingesetzt.Nach dem Erbfall wurde die Erbschaft vom Enkel ausgeschlagen. Die Ersatzerbin wurde Alleinerbin. Die Alleinerbin wandte sich an das Grundbuchamt, um dieses korrigieren zu lassen. Sie legte dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokolls und Ausschlagungsurkunde vor.Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchkorrektur ab. Es verlangte die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts. Gegen diese Entscheidung legte die Alleinerbin Beschwerde ein.Das OLG Hamm half der Beschwerde nicht ab. Das Grundbuchamt muss aufgrund der vorgelegten Unterlagen selbstständig überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Grundbuchkorrektur vorliegen. Insofern reicht es im Regelfall aus, wenn das Erbrecht durch die Vorlage eines notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss nachgewiesen wird.Kommen jedoch andere Faktoren hinzu, wie die Ausschlagung der Erbschaft durch einen der testamentarischen Erben, so kann das Grundbuchamt aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht mehr nachvollziehen, wer tatsächlich Erbe geworden ist. So kann das Grundbuchamt zum Beispiel nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachvollziehen, ob die Erbausschlagung überhaupt wirksam war, wenn der Erbe zuvor die Erbschaft bereits durch schlüssiges Handeln angenommen hat. Dies würde der Ausschlagung der Erbschaft entgegenstehen. Die hierfür notwendigen Ermittlungen kann das Grundbuchamt selbst nicht durchführen. Hierfür sieht das Gesetz das Erbscheinsverfahren vor.Da im vorliegenden Fall das Grundbuchamt aufgrund der erfolgten Ausschlagung nicht mehr in der Lage war, ohne eine weitergehende Sachverhaltsermittlung das Erbrecht nachzuvollziehen, musste das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, da die erforderlichen Ermittlungen nur im Rahmen des Erbscheinsverfahrens durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde verweigerte das Grundbuchamt zurecht die Korrektur des Grundbuches auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss und Ausschlagungsfrist. Die Alleinerbin muss folglich einen Erbschein beantragen und diesen beim Grundbuchamt vorlegen.
Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann dem Grundbuchamt gegenüber auch in Form eines Annahmezeugnisses geführt werden.Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Erbfall beantragte der Testamentsvollstrecker die Korrektur des Grundbuches. Zum Nachweis seiner Antragsberechtigung legte der Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt seine privatschriftliche Annahmeerklärung nebst der Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes vor.Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Korrektur des Grundbuches mit Hinweis darauf zurück, dass eine privatschriftliche Annahmeerklärung nicht ausreicht, um die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen zu können. Dies gelte auch für den Fall, dass das Nachlassgericht den Eingang dieser privatschriftlichen Erklärung bestätigt.Der Testamentsvollstrecker legte gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes Beschwerde zum OLG Hamm ein. Das OLG gab der Beschwerde nicht statt. Es korrigiert aber auch die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes.Unter der Voraussetzung, dass der Testamentsvollstrecker die Annahmeerklärung in öffentlich beglaubigter Form abgibt oder zu Protokoll des Nachlassgerichtes erklärt, kann der Testamentsvollstrecker den Nachweis seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass durch die Vorlage eines Annahmezeugnisses des Nachlassgerichtes führen. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Testamentsvollstrecker hinsichtlich seiner Annahmeerklärung lediglich in der Lage ist, eine privatschriftliche Erklärung vorzulegen.Damit kann nach der Rechtsauffassung des OLG Hamm der Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers dadurch geführt werden, dass dieser die Annahmeerklärung hinsichtlich seines Amtes als Testamentsvollstrecker zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes erklärt und hierüber ein entsprechendes Zeugnis des Nachlassgerichtes erhält.
Zum Nachlass einer aus 2 Personen gehörenden Erbengemeinschaft gehörte eine Immobilie. Die Erbengemeinschaft sollte auseinandergesetzt werden. Ein entsprechender notariell beurkundeter Erbauseinandersetzungsvertrag wurde zwischen den Erben abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der gesamte Nachlass, gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, von einem der beiden Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf den anderen Miterben übertragen wird. Hiervon betroffen war auch die zum Nachlass gehörende Immobilie, deren Alleineigentümer einer der beiden Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung werden sollte.Vor Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages wurde die Erbengemeinschaft nicht in das Grundbuch eingetragen. Der beurkundende Notar beantragte daher beim Grundbuchamt, in Erfüllung des Erbauseinandersetzungsvertrages, dass der erwerbende Miterbe als neue Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen wird.Dem Antrag entsprach das Grundbuchamt nicht. Das Grundbuchamt ging davon aus, dass ein Eintragungshindernis vorliegt, da der Verfügungsberechtigte, d. h. die durch den Erbfall entstanden Erbengemeinschaft nicht voreingetragen war. Das Grundbuchamt ordnete an, dass das Eintragungshindernis vorab durch Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch zu beseitigen ist.Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Notar Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht, d. h. das OLG Bamberg, entsprach der Beschwerde und wies das Grundbuchamt an, den erwerbenden Erben ohne vorherige Eintragung der Erbengemeinschaft als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.Das OLG Bamberg stellte fest, dass die Voreintragung der Erbengemeinschaft gemäß § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung im vorliegenden Fall entbehrlich ist, da der Grundbesitz im Wege der Erbauseinandersetzung von einem Miterben auf einen anderen Miterben übertragen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung bei einer Erbübertragung oder einer Abschichtungsvereinbarung entsprechend anwendbar ist oder nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen unmittelbaren Anwendungsfall des § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung handelt, da eine gegenständliche Erbauseinandersetzung vorliegt.
Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch hat nicht zur Folge, dass die betroffene Immobilie nicht mehr zum Nachlass der Nacherbschaft gehört
Die Erblasserin hinterließ eine Tochter, die ihrerseits einen Sohn hatte. Zum Vermögen der Erblasserin gehörte eine Immobilie, an der die Erblasserin mit ihrer Tochter gemeinsam Eigentümer in Form einer Erbengemeinschaft war. Die Erblasserin setzte ihre Tochter hinsichtlich Ihres Eigentumsanteils an der Immobilie als Vorerbin ein und bestimmte das Enkelkind zum Nacherben.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde in das Grundbuch ein Nacherbenvermerks eingetragen. Die durch den Todesfall entstandenen Erbengemeinschaft zwischen der Erbin und ihrem Sohn wurde auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang verzichtete der Sohn auf den Nacherbeneintrag im Grundbuch. Der Nacherbeneintrag wurde sodann gelöscht.
Im Weiteren verstarb die Erbin. Der Sohn legte dem Grundbuchamt einen Erbschein hinsichtlich seiner verstorbenen Mutter vor und beantragte seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch. Dies wurde vom Grundbuchamt mit Hinweis darauf abgelehnt, dass er aufgrund der Löschung des Nacherbenvermerks nicht mehr als Nacherbe anzusehen sei.
Gegen die Entscheidung legte der Sohn Beschwerde ein, der nicht abgeholfen wurde. Das OLG München wies das Grundbuchamt an, auf der Grundlage seine Rechtsauffassung das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren.
Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass der Nacherbenvermerk dem Schutz des Nacherben vor Verfügung des Vorerben dient. Mit dem Verzicht auf diesen Vermerk im Grundbuch räumt der Nacherbe dem Vorerben die Möglichkeit ein, über die Immobilie uneingeschränkt verfügen zu können. Der Verzicht auf den Vermerk der Nacherbschaft im Grundbuch hat aber nicht zur Folge, dass der betroffene Miteigentumsanteil nicht mehr in den Nachlass der Nacherbschaft fällt. Aus diesem Grunde wurde der Antragsteller mit dem Tod seiner Mutter deren Rechtsnachfolger hinsichtlich deren Miteigentumsanteile und im Wege der Nacherbschaft Eigentümer des weiteren Miteigentumsanteils an der Immobilie. Damit wurde der Antragsteller Alleineigentümer der Immobilie, sodass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war.
In einfach gelagerten Fällen prüft das Grundbuchamt das Ende der Testamentsvollstreckung selbstständig.
Der Erblasser hat eine Vor- und Nacherbschaft verfügt. Weiter wurde vom Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Dauer der Testamentsvollstreckung wurde vom Erblasser beschränkt. Mit erreichen des 25. Lebensjahres des Vorerben sollte die Testamentsvollstreckung enden.
Die Anordnung und zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung ging aus dem eröffneten notariellen Testament des Erblassers eindeutig hervor. Die zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung wurde aber nicht im Testamentsvollstreckerzeugnis vermerkt.
Nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Vorerben wurde die Löschung des Testamentsvollstreckungsvermerkes aus dem Grundbuch beim Grundbuchamt beantragt. Diese Korrektur wurde vom Grundbuchamt mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es aufgrund der Tatsache, dass die zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung nicht aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgeht, nicht nachvollziehen könne, ob die Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet sei.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Das OLG Düsseldorf gab dem Beschwerdeführer Recht und wies das Grundbuchamt an, die Grundbuchkorrektur vorzunehmen, d. h. den Vermerk der angeordneten Testament Vollstreckung aus dem Grundbuch zu löschen.
Die zeitliche Begrenzung der angeordneten Testamentsvollstreckung geht eindeutig aus dem notariellen Nachlassverzeichnis, welches eröffnet wurde, hervor. Anhand dieses notariellen Nachlassverzeichnisses und unter Heranziehung der Nachlassakte, kann das Grundbuchamt selbstständig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Löschung der angeordneten Testamentsvollstreckung aus dem Grundbuch vorliegen. In solchen einfachen Fällen obliegt die Überprüfung, ob die Testamentsvollstreckung beendet ist, dem Grundbuchamt selbst.
Im vorliegenden Fall legte der Testamentsvollstrecker eine Abschrift seines Testamentsvollstreckerzeugnisses dem beurkundenden Notar vor. Der Beurkundungstermin bezog sich auf ein Grundstücksgeschäft. Der Notar fertigte eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Im Weiteren wurde über den Notar beim Grundbuchamt die Auflassung hinsichtlich der veräußerten Immobilie beantragt. Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der veräußerten Immobilie. Dagegen legte der Notarbeschwerde ein.
Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Nach Ansicht des OLG Hamm kann der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilien nur durch die Vorlage einer Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift ist hierfür nicht ausreichen.
Da in der Zeit zwischen der Beurkundung des notariellen Vertrages und der Erklärung der Auflassung die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers entfallen kann, muss die Befugnis des Testamentsvollstreckers zum Zeitpunkt der Auflassung nachgewiesen werden. Nach Ansicht des OLG Hamm ist dies nur durch die Vorlage der Urschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses möglich. Da im vorliegenden Fall über den Notar lediglich eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt wurde, war die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Augenblick der Auflassung somit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute gemeinsam ein notarielles Testament errichtet. Aus dem Testament gehen die Kinder der Eheleute als Schlusserben bzw. als Nacherben hervor. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die überlebende Ehefrau ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre beiden leiblichen Kinder zu ihren Alleinerben bestimmte. Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, war im notariellen Ehegattentestament geregelt, dass die Ehefrau lediglich Vorerbin wird und die Kinder der Eheleute Nacherben.
Nach dem Erbfall legte die Witwe dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsbeschluss vor und beantragte die Grundbuchberichtigung. Dies lehnte das Grundbuchamt mit Hinweis darauf ab, dass sich zwischenzeitlich, insbesondere aufgrund des privatschriftlichen Testamentes der Erbin, die Situation hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen im notariellen Ehegattentestament geändert haben könnte, sodass der Fortfall der Bindungswirkung nicht auszuschließen ist. Aus diesem Grunde verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Erbin Beschwerde ein. Das OLG München gab der Beschwerde statt. Aus Sicht des OLG München war eindeutig, dass das privatschriftliche Testament der Erbin gegen die Anordnungen des notariellen Ehegattentestamentes verstieß und damit aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestamentes unwirksam war. Zu dieser Feststellung konnte das Grundbuchamt durch eigene rechtliche Prüfung gelangen, ohne zuvor einen weitergehenden Sachverhalt ermitteln zu müssen.
Da das Grundbuchamt folglich in der Lage war, selbst festzustellen, dass das privatschriftliches Testament der Erbin die Regelungen im notariellen Ehegattentestament nicht berührt, musste die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisses nebst Eröffnungsbeschluss durchgeführt werden. Das Grundbuchamt war nicht berechtigt, die Grundbuchberichtigung von der Vorlage des Erbscheins abhängig zu machen.
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