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Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann dem Grundbuchamt gegenüber auch in Form eines Annahmezeugnisses geführt werden

Erbrecht: Testamentsvollstreckeramt Annahme Nachweis | Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann durch ein Annahmezeugnis geführt werden | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln Nippes

Beschluss des OLG Hamm vom 16.05.2017

Aktenzeichen: 15 W 482/16

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann dem Grundbuchamt gegenüber auch in Form eines Annahmezeugnisses geführt werden.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Erbfall beantragte der Testamentsvollstrecker die Korrektur des Grundbuches. Zum Nachweis seiner Antragsberechtigung legte der Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt seine privatschriftliche Annahmeerklärung nebst der Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes vor.
Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Korrektur des Grundbuches mit Hinweis darauf zurück, dass eine privatschriftliche Annahmeerklärung nicht ausreicht, um die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen zu können. Dies gelte auch für den Fall, dass das Nachlassgericht den Eingang dieser privatschriftlichen Erklärung bestätigt.
Der Testamentsvollstrecker legte gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes Beschwerde zum OLG Hamm ein. Das OLG gab der Beschwerde nicht statt. Es korrigiert aber auch die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes.
Unter der Voraussetzung, dass der Testamentsvollstrecker die Annahmeerklärung in öffentlich beglaubigter Form abgibt oder zu Protokoll des Nachlassgerichtes erklärt, kann der Testamentsvollstrecker den Nachweis seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass durch die Vorlage eines Annahmezeugnisses des Nachlassgerichtes führen. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Testamentsvollstrecker hinsichtlich seiner Annahmeerklärung lediglich in der Lage ist, eine privatschriftliche Erklärung vorzulegen.
Damit kann nach der Rechtsauffassung des OLG Hamm der Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers dadurch geführt werden, dass dieser die Annahmeerklärung hinsichtlich seines Amtes als Testamentsvollstrecker zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes erklärt und hierüber ein entsprechendes Zeugnis des Nachlassgerichtes erhält.

(Testamentsvollstreckeramt Annahme Nachweis)

Tenor:

1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden.
2) Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.
3) Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht nicht aus eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung.

(Testamentsvollstreckeramt Annahme Nachweis)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Das Grundbuchamt geht zutreffend davon aus, dass es im Anwendungsbereich des § 35 Abs.2 S.2 GBO zusätzlich des Nachweises der Annahme des Amts des Testamentsvollstreckers bedarf (§ 2202 Abs.1 BGB), was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Die Auffassung des Grundbuchamtes, dass ein Nachweis durch eine schlichte Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes stets unzureichend sei, teilt der Senat in dieser Allgemeinheit hingegen nicht.
Im Grundsatz kann der Nachweis der Amtsannahme auch durch eine gesiegelte Eingangsbestätigung seitens des Nachlassgerichts geführt werden. Da im Grundbuchverfahren jedoch der Nachweis der Amtsannahme durch den berufenen Testamentsvollstrecker geführt werden muss, ist eine solche Eingangsbestätigung nur dann ausreichend, wenn die Erklärung der Amtsannahme ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt ist, da die Identität des Erklärenden andernfalls nicht gesichert ist (so zutr. MK-BGB/Griwotz, 6.Aufl., § 2368 Rdn.59 Fn199; wohl auch Burandt/Rojahn/Seiler, ErbR § 2368 BGB Rdn.36). Da nach den vorgelegten Fotokopien hier lediglich eine privatschriftliche Annahme erfolgt ist, ist die Eingangsbestätigung des Amtsgerichts Rheinbach für den Nachweis im Grundbuchverfahren ungeeignet.
Neben einer solchen Eingangsbestätigung kommt der Nachweis der Annahme durch ein sog. Annahmezeugnis in Betracht (vgl. jüngst OLG München MittBayNot 2017, 73f). Diese von der Rechtspraxis neben dem Gesetz entwickelte Zeugnisform ist nach zutreffender Ansicht jedoch nichts anderes als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis (KG OLGE 14, 316f; Staudinger/Herzog, BGB, Stand 2016, § 2368 Rdn.56; Soergel,/Zimmermann, BGB, Stand 2002, § 2368 Rdn.5; Griwotz a.a.O.). Aus diesem Grund gelten für das Annahmezeugnis dieselben sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln wie für das Testamentsvollstreckerzeugnis.
In diesem Sinne hat der Senat die Zwischenverfügung klargestellt.
Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die konkrete Zwischenverfügung ist, weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass vorliegend noch eine weitere Tatsache nachzuweisen sein dürfte, ein solcher Nachweis jedoch mit der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses geführt wäre. Nach dem vorgelegten öffentlichen Testament vom 15.06.1989 ist der Beteiligte zu 4) lediglich Ersatz-Testamentsvollstrecker. Erforderlich wäre danach der zusätzliche Nachweis, dass die primär berufene Beteiligte zu 3) die Übernahme des Amtes abgelehnt hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs.2 GBO) liegen nicht vor.
(Testamentsvollstreckeramt Annahme Nachweis)

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