Im vorliegenden Fall war ein Erbe aufgrund eines vollstreckungsfähigen Urteils verpflichtet Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.
Der vom Erben mit der Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar blieb aber untätig. Ohne das Nachlassverzeichnis war der Pflichtteilsberechtigte nicht in der Lage, die Höhe seine Pflichtteilsansprüche zu berechnen und dem Erben gegenüber geltend zu machen. Aus diesem Grunde erhob der Pflichtteilsberechtigte gegen den Notar Notarbeschwerde.
Der Bundesgerichtshof musste über die Frage entscheiden, ob auch dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zur Notarbeschwerde zusteht, wenn der Notar hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt.
Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass nur der Auftraggeber des Notars berechtigt ist, die Notarbeschwerde zu erheben, wenn der Notar nach Übernahme des Auftrages zu Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt.
Da der Pflichtteilsberechtigte somit keine Möglichkeit hat, gegen den untätigen Notar direkt vorzugehen, ist er gezwungen, zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches gegen den Erben die Zwangsvollstreckung in Form der Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft einzuleiten. Der Erbe ist angehalten, seinen Anspruch auf Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses den Notar gegenüber durchzusetzen. Hierfür steht dem Erben unter anderem die Notarbeschwerde zur Verfügung.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2020 hat die Frage zum Gegenstand, ob der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben einen vollstreckungsfähigen Anspruch darauf hat, dass dieser dem Notar die Kontoauszüge der Nachlasskonten im Rahmen der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zugänglich macht und hieran aktiv mitwirkt.
Ordnet der Erblasser die Enterbung eines seiner Angehörigen an, führt dies im Regelfall nach dem Erbfall zu nicht unerheblichen Konflikten. Insbesondere, wenn die Enterbung das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen zur Folge hat. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben eine Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses verlangen. Diese Auskunft muss der Erbe in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den entsprechenden gesetzlichen Anspruch (§ 2314 Abs.1 Satz 3 BGB) geltend macht.
Die Erblasserin hinterließ einen Ehemann und einen Sohn. Durch den Erbfall wurde der Ehemann zum Alleinerben. Der Sohn machte gegenüber dem Alleinerben Pflichtteilsansprüche geltend und erhob zu deren Durchsetzung Stufenklage.Der Sohn verlangte vom Alleinerben Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses.Die Erblasserin hatte ca. zweieinhalb Jahre vor dem Erbfall geerbt. Der Sohn war darüber orientiert, dass die Erblasserin Erbschaftssteuer in Höhe von 230.000 € zahlen musste.
Wird ein Erbe auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen, verbindet sich dies regelmäßig mit der Notwendigkeit, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses zu erteilen.Ob der Erbe die Angaben im Nachlassverzeichnis dem Pflichtteilsberechtigten durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen muss, ist strittig. Allerdings wird bei der Diskussion über die Verpflichtung des Erben dem Pflichtteil berechtigten Belege vorzulegen häufig ein praktischer Gesichtspunkt übersehen.
Die Notwendigkeit, Nachlassverzeichnis zu erstellen, ergibt sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Dabei stellen die Nachlassverzeichnis im Rahmen der Auskunft eines Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich des Nachlasses und die vom Gericht angeforderten Nachlassverzeichnis im Zusammenhang mit dem Erbscheinsverfahren die wichtigsten Bereiche für die Anforderung von Nachlassverzeichnissen im Erbrecht dar.Wird zur Erfüllung des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben die Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verlangt, so sind zwei Fälle zu unterscheiden.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet zeitnah zur Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis auszufertigen. Diese Verpflichtung beginnt nicht mit der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Vielmehr ist Testamentsvollstrecker ab dem Zeitpunkt zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses verpflichtet, zu dem er dem Nachlassgericht anzeigt, dass er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt. Auf die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Testamentsvollstrecker ohne Testamentsvollstreckerzeugnis teilweise nicht an die Informationen gelangt, die er für die Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses benötigt.
Bei Vorlage eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses ist der Erbe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wurden auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen. Eine der Miterbinnen war gleichzeitig Testamentsvollstreckerin. Diese Miterbin erteilte dem Pflichtteilsberechtigten vor Klageerhebung außergerichtlich ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis. Dieses Nachlassverzeichnis war von der Miterbin nicht unterzeichnet und berücksichtigte eine Vielzahl von Aktivpositionen des Nachlasses nicht.
Der Erbe wurde vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Anspruch genommen. Aus den Umständen ergab sich, dass pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten nicht auszuschließen waren. Entsprechende Auskünfte hätten bei der Hausbank des Erblassers vom Erben eingeholt werden müssen. Die Hausbank wollte hierfür eine Gebühr von 1500 € erheben.
Der Erbe forderte die Kontoauszüge bei der Bank nicht an. Vielmehr trat er seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank an den Pflichtteilsberechtigten ab. Dieser beantragte daraufhin zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Lasten des Erben. Hinsichtlich der Festsetzung dieses Zwangsgeldes legte der Erbe Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart half der Beschwerde nicht ab.
Der Erbe wurde seinem Auskunftsanspruch nicht gerecht, indem er diesen an dem Pflichtteilsberechtigten abtrat. Der Erbe ist persönlich verpflichtet, die notwendigen Auskünfte einzuholen, um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Im Rahmen der Auskunftspflicht ist der Erbe weiter verpflichtet, die Kontoauszüge der Konten des Erblassers über den Zeitraum der vergangenen 10 Jahre vor dessen Tod durchzusehen. Dieser Auskunftspflicht kann der Erbe nicht die Tatsache entgegenhalten, dass die Bank für die Überlassung der Kontoauszüge eine Gebühr von 1500 € erhebt. Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass dieser Betrag als angemessen anzusehen ist.
Da der Erbe seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt hat, war das streitige Zwangsgeld zu Lasten des Erben festzusetzen, um die geschuldete Auskunft zu erzwingen.
Im vorliegenden Fall wurde ein Erbe außergerichtlich auf Erteilung einer Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen. Im Weiteren wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis errichtet, das ausschließlich die Angaben des Erben zum Umfang des Nachlasses wiedergab und nicht auf eigenständigen Ermittlung des Notars bezüglich des Umfangs des Nachlasses beruhte.
Ein Pflichtteilsberechtigter erhob daraufhin Stufenklage. Der Erbe beantragte hinsichtlich der Auskunftsstufe die Klageabweisung, da der Auskunftsanspruch außergerichtlich bereits erfüllt sei.
Das Gericht verurteilte den Erben hinsichtlich der Auskunftsstufe durch Teil-Urteil antragsgemäß. Das Gericht führte aus, dass kein der gesetzlichen Vorschrift des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechendes notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, wenn dessen Feststellungen nicht auf eigenständigen Ermittlungen des Notars hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses beruht. Die Tatsache, dass der Notar entsprechende eigenständige Ermittlungen veranlasst hat, muss aus dem Nachlassverzeichnis selbst hervorgehen.
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