BGH – Beschluss vom 13.09.2018 – Az. I ZB 109/17: Notarielles Nachlassverzeichnis ist erzwingbar

Erbrecht - Plichtteil | Zwangsvollstreckung Auskunftsanspruch

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Erbe kann im Wege der Zwangsvollstreckung dazu angehalten werden, ein notarielles Nachlassverzeichnis zur Auskunft über den Nachlass vorzulegen.

Der Kern der Entscheidung: Pflichtteilsberechtigte haben häufig keine eigene Kenntnis davon, welche Vermögenswerte und Schulden zum Nachlass gehören. Wenn der Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt wurde, genügt es nicht, sich passiv zu verhalten oder auf Schwierigkeiten bei der Notarbeauftragung zu verweisen.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Ein Pflichtteilsberechtigter verlangte vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Erbe war durch einen gerichtlichen Titel verpflichtet worden, diese Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.

Nachdem das Verzeichnis nicht vorgelegt wurde, betrieb der Pflichtteilsberechtigte die Zwangsvollstreckung. Streitentscheidend war, ob die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses mit Zwangsmitteln gegen den Erben durchgesetzt werden kann.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses grundsätzlich nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann. Der Erbe muss alles Zumutbare tun, um die Erstellung des Verzeichnisses durch einen Notar zu ermöglichen.

Das Gericht betonte, dass die Einschaltung eines Notars den Erben nicht von seiner eigenen Mitwirkungspflicht befreit. Er muss den Notar beauftragen, Informationen und Unterlagen bereitstellen und erforderliche Mitwirkungshandlungen vornehmen; erst wenn er nachweist, dass ihm die Erfüllung trotz ernsthafter Bemühungen unmöglich ist, kann dies einer Zwangsvollstreckung entgegenstehen.

Beschluss: BGH – Beschluss vom 13.09.2018 – Az.: I ZB 109/17

Tenor der Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. August 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Teilurteil. Durch dieses Urteil ist der Schuldner verurteilt worden, der Gläubigerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.

Der Schuldner hat das notarielle Nachlassverzeichnis nicht vorgelegt. Die Gläubigerin hat daraufhin beantragt, gegen den Schuldner zur Erzwingung der titulierten Auskunftsverpflichtung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen.

Das Vollstreckungsgericht hat gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Zwangsmittelbeschlusses weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

  1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Verpflichtung des Schuldners zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sei nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Die geschuldete Handlung könne nicht durch einen Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden. Zwar werde das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen. Der Schuldner müsse jedoch den Notar beauftragen, diesem die erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen zur Verfügung stellen und an der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirken. Diese Mitwirkungspflichten seien unvertretbare Handlungen.

Der Schuldner habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihm die Erfüllung der titulierten Verpflichtung unmöglich sei. Es genüge nicht, sich darauf zu berufen, ein Notar habe die Aufnahme des Verzeichnisses nicht oder nicht zeitnah vorgenommen. Der Schuldner müsse vielmehr alles Zumutbare unternehmen, um einen Notar zur Erstellung des Verzeichnisses zu veranlassen.

  1. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, wenn eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und sie ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten ist.

Die Verpflichtung, Auskunft über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen, stellt eine nicht vertretbare Handlung im Sinne dieser Vorschrift dar. Sie erschöpft sich nicht in der Tätigkeit des Notars. Der Erbe schuldet die Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Er hat die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar zu veranlassen und an dessen Erstellung mitzuwirken.

b) Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 BGB richtet sich gegen den Erben. Dieser hat auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird und dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

Wird der Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt, muss er die zur Erstellung des Verzeichnisses erforderlichen Schritte unternehmen. Dazu gehört insbesondere, einen Notar mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen, diesem die notwendigen Informationen zu erteilen, vorhandene Unterlagen vorzulegen und die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Angaben zu machen.

c) Die Mitwirkung des Notars nimmt der titulierten Verpflichtung nicht den Charakter einer unvertretbaren Handlung. Zwar ist der Notar zur eigenständigen Ermittlung verpflichtet und darf sich nicht darauf beschränken, Erklärungen des Erben ungeprüft zu übernehmen. Gleichwohl kann das Verzeichnis ohne die Mitwirkung des Erben regelmäßig nicht erstellt werden. Der Erbe verfügt typischerweise über Kenntnisse und Unterlagen, die für die Ermittlung des Nachlassbestandes erforderlich sind.

Die Einschaltung eines Notars führt deshalb nicht dazu, dass der Gläubiger die Handlung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO vornehmen lassen könnte. Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht anstelle des Erben dessen Auskunftspflicht erfüllen. Die Vollstreckung richtet sich vielmehr nach § 888 ZPO.

d) Der Schuldner kann sich im Vollstreckungsverfahren nur dann mit Erfolg auf Unmöglichkeit berufen, wenn er darlegt und gegebenenfalls nachweist, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung ergriffen hat. Dazu kann gehören, mehrere Notare anzufragen, auf eine zeitnahe Bearbeitung hinzuwirken und dem beauftragten Notar sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Der bloße Hinweis darauf, dass ein Notar die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses ablehne, verzögere oder nicht in der vom Schuldner gewünschten Weise betreibe, genügt nicht. Der Schuldner muss konkret darlegen, welche Schritte er unternommen hat und weshalb ihm weitere Bemühungen nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollen.

e) Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Der Schuldner hat das notarielle Nachlassverzeichnis nicht vorgelegt und nicht hinreichend dargelegt, dass ihm die Erfüllung der titulierten Verpflichtung unmöglich ist. Das Beschwerdegericht durfte daher davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 888 ZPO vorliegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ja. Wenn ein rechtskräftiger Titel besteht, kann die Pflicht zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses mit Zwangsgeld und gegebenenfalls Zwangshaft durchgesetzt werden. Der Erbe muss aktiv daran mitwirken, dass das Verzeichnis erstellt wird.

Nein. Der Erbe muss den Notar nicht nur beauftragen, sondern auch alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen. Außerdem muss er auf die Erstellung des Verzeichnisses hinwirken und darf sich nicht passiv verhalten.

Der Erbe muss dann darlegen, welche konkreten Schritte er unternommen hat. Er kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass ein Notar untätig bleibt oder die Aufnahme verzögert. Erforderlich sind ernsthafte und zumutbare Bemühungen, gegebenenfalls auch gegenüber anderen Notaren.

Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtteil meist nur berechnen, wenn sie den Nachlassbestand kennen. Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll mehr Sicherheit bieten als eine bloße private Aufstellung des Erben. Der Notar muss den Nachlass eigenständig ermitteln und prüfen.

Erben sollten eine titulierte Auskunftspflicht sehr ernst nehmen. Wer ein notarielles Nachlassverzeichnis schuldet, muss nachweisbar aktiv werden und die Erstellung fördern. Andernfalls drohen Zwangsgeld und im äußersten Fall Zwangshaft.