Nachlassverzeichnis Notar – Notarielles Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist ein wichtiges Mittel, um Pflichtteilsansprüche zuverlässig vorzubereiten. Der Pflichtteilsberechtigte kann es vom Erben verlangen, auch wenn bereits ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt wurde.

Der Kern des Problems: Das notarielle Nachlassverzeichnis ersetzt nicht die Verantwortung des Erben, vollständige und richtige Auskunft zu erteilen. Der Notar muss eigene Ermittlungen durchführen. Der Erbe muss daran aktiv mitwirken und dem Notar die erforderlichen Informationen und Unterlagen verschaffen.

Nachlassverzeichnis durch den Notar: Worum geht es?

Ein Nachlassverzeichnis dient dazu, den Bestand des Nachlasses festzustellen. Es soll zeigen, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beim Tod des Erblassers vorhanden waren.

Besonders wichtig ist das Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsberechtigte sind nicht Erben. Sie haben deshalb regelmäßig keinen unmittelbaren Zugriff auf Kontounterlagen, Grundbuchauszüge, Versicherungen, Verträge oder sonstige Nachlassunterlagen. Damit sie ihren Pflichtteil berechnen können, brauchen sie Auskunft vom Erben.

Privates und notarielles Nachlassverzeichnis

Im Pflichtteilsrecht sind zwei Formen des Nachlassverzeichnisses zu unterscheiden. Der Pflichtteilsberechtigte kann zunächst ein privates Nachlassverzeichnis verlangen. Dieses wird vom Erben selbst erstellt.

Daneben kann der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Dann wird das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen. Der Notar soll den Nachlass nicht nur abschreiben, sondern eigenständig ermitteln und die Angaben des Erben prüfen.

Kein Alternativverhältnis

Der Anspruch auf ein privates Nachlassverzeichnis und der Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis stehen nicht in einem strengen Entweder-oder-Verhältnis.

Das bedeutet: Hat der Erbe bereits ein privates Nachlassverzeichnis erstellt, kann der Pflichtteilsberechtigte trotzdem zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich also nicht zwingend mit der Selbstauskunft des Erben zufriedengeben.

Notarielles Nachlassverzeichnis muss ausdrücklich verlangt werden

Der Erbe muss nicht in jedem Pflichtteilsfall von sich aus sofort ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis grundsätzlich ausdrücklich geltend machen.

Solange nur ein einfaches Nachlassverzeichnis verlangt wird, kann der Erbe den Auskunftsanspruch regelmäßig zunächst durch ein privates Verzeichnis erfüllen. Wird jedoch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, muss der Erbe einen Notar einschalten und an der Erstellung mitwirken.

Warum Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen

Ein notarielles Nachlassverzeichnis bietet mehr Sicherheit als ein rein privates Verzeichnis. Der Grund liegt in der Beteiligung des Notars. Der Notar soll den Nachlass eigenständig ermitteln und darf sich nicht darauf beschränken, ungeprüft Angaben des Erben aufzunehmen.

Das ist besonders wichtig, wenn Misstrauen besteht, wenn der Nachlass unübersichtlich ist oder wenn größere Vermögenswerte wie Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteile, Depots oder Schenkungen eine Rolle spielen.

Der Erbe bleibt verantwortlich

Auch beim notariellen Nachlassverzeichnis bleibt der Erbe auskunftspflichtig. Er kann die Verantwortung nicht auf den Notar abschieben.

Der Erbe muss dem Notar Auskünfte erteilen, Unterlagen beschaffen und bei der Aufklärung des Nachlasses mitwirken. Fehlen Kontoauszüge, Bankunterlagen, Versicherungsmitteilungen oder Grundbuchinformationen, muss der Erbe prüfen, ob er diese Unterlagen beschaffen kann. Als Erbe hat er regelmäßig bessere Zugriffsmöglichkeiten als der Pflichtteilsberechtigte.

Was muss in ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss die Nachlassaktiva und Nachlasspassiva erfassen. Dazu gehören insbesondere Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Depots, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Schmuck, Kunst, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Darlehen, offene Rechnungen und Bestattungskosten.

Außerdem müssen pflichtteilsrechtlich relevante Schenkungen berücksichtigt werden. Das betrifft insbesondere Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall und bestimmte Schenkungen an Ehegatten, bei denen die Frist besonders zu prüfen ist.

Immobilien im notariellen Nachlassverzeichnis

Gehören Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen zum Nachlass, müssen diese im Nachlassverzeichnis so genau beschrieben werden, dass eine Bewertung möglich ist. Dazu gehören Anschrift, Grundbuchdaten, Eigentumsverhältnisse, Belastungen und gegebenenfalls Nutzungsrechte.

Der Wert einer Immobilie ist häufig der wichtigste Streitpunkt im Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteilsberechtigte kann deshalb zusätzlich Wertermittlung verlangen. Ein notarielles Nachlassverzeichnis ersetzt ein Verkehrswertgutachten nicht immer, kann aber die Grundlage für die Bewertung schaffen.

Bankkonten und Wertpapierdepots

Bankguthaben und Wertpapierdepots müssen zum Todestag erfasst werden. Der Notar sollte die erforderlichen Informationen bei Banken und Kreditinstituten einholen oder prüfen, welche Unterlagen der Erbe vorlegen kann.

Gerade bei größeren Kontobewegungen vor dem Tod ist besondere Sorgfalt erforderlich. Auffällige Abhebungen, Überweisungen oder Vermögensverschiebungen können pflichtteilsrechtlich relevant sein, insbesondere wenn Schenkungen oder verschwiegene Vermögenswerte im Raum stehen.

Schenkungen und Pflichtteilsergänzung

Das notarielle Nachlassverzeichnis muss nicht nur den tatsächlich vorhandenen Nachlass erfassen. Es muss auch pflichtteilsrechtlich relevante lebzeitige Zuwendungen berücksichtigen.

Pflichtteilsergänzungsansprüche können entstehen, wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Besonders relevant sind Grundstücksübertragungen, größere Geldschenkungen, Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, Schenkungen an Ehegatten und Übertragungen unter Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt.

Lebensversicherungen und Verträge zugunsten Dritter

Lebensversicherungen und Verträge zugunsten Dritter müssen im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen sorgfältig geprüft werden. Entscheidend ist, ob die Leistung in den Nachlass fällt oder außerhalb des Nachlasses an eine begünstigte Person ausgezahlt wird.

Auch wenn die Versicherungssumme nicht unmittelbar zum Nachlass gehört, kann sie pflichtteilsrechtlich relevant sein. Deshalb sollten Begünstigte, Vertragsunterlagen und Auszahlungsmitteilungen im notariellen Nachlassverzeichnis nicht übergangen werden.

Notar muss eigene Ermittlungen durchführen

Der Notar darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Erben aufzuschreiben. Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll gerade einen höheren Grad an Richtigkeit und Vollständigkeit gewährleisten als ein privates Verzeichnis.

Welche Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. In Betracht kommen Anfragen bei Banken, Grundbuchämtern, Versicherungen, Behörden oder sonstigen Stellen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für weiteres Vermögen oder Schenkungen, muss diesen Hinweisen nachgegangen werden.

Grenzen der notariellen Ermittlung

Auch ein Notar kann den Nachlass nicht unbegrenzt erforschen. Er ist auf Mitwirkung des Erben und auf erreichbare Informationsquellen angewiesen. Trotzdem muss er die notwendigen und zumutbaren Ermittlungen durchführen.

Der Pflichtteilsberechtigte sollte konkrete Hinweise mitteilen, wenn er Vermögensverschiebungen, unbekannte Konten, Schenkungen oder weitere Nachlasswerte vermutet. Je genauer solche Hinweise sind, desto eher müssen sie bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses berücksichtigt werden.

Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses

Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verursacht Notarkosten. Diese Kosten sind regelmäßig Nachlassverbindlichkeiten und mindern den Nachlasswert.

Für Erben bedeutet dies: Ein notarielles Nachlassverzeichnis kann zusätzlichen Aufwand und Kosten auslösen. Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet es: Der Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis kann sinnvoll sein, wenn die private Auskunft nicht genügt oder wenn Zweifel an der Vollständigkeit bestehen.

Wann ein notarielles Nachlassverzeichnis sinnvoll ist

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist besonders sinnvoll, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Angaben des Erben nicht vertraut oder wenn der Nachlass schwer überschaubar ist.

Typische Fälle sind Immobilienvermögen, Unternehmensbeteiligungen, Auslandsvermögen, mehrere Bankverbindungen, hohe Bargeldbewegungen, Schenkungen innerhalb der Familie, Lebensversicherungen, Patchworkfamilien oder ein stark belastetes Verhältnis zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten.

Wenn das notarielle Nachlassverzeichnis unvollständig ist

Auch ein notarielles Nachlassverzeichnis kann unzureichend sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Notar keine eigenen Ermittlungen durchgeführt hat oder wenn wesentliche Nachlasspositionen ungeklärt bleiben.

Pflichtteilsberechtigte müssen ein lückenhaftes notarielles Nachlassverzeichnis nicht ohne Weiteres akzeptieren. Sie können Ergänzung verlangen und bei titulierten Auskunftspflichten unter Umständen Zwangsmittel gegen den Erben beantragen.

Eidesstattliche Versicherung

Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Damit soll der Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben bekräftigen. Die eidesstattliche Versicherung ersetzt aber nicht die Pflicht, zunächst ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis vorzulegen.

Nachlassverzeichnis im Erbscheinsverfahren

Vom Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht ist das Nachlassverzeichnis im Erbscheinsverfahren zu unterscheiden. Das Nachlassgericht fordert nach Erteilung eines Erbscheins häufig Angaben zum Nachlasswert an.

Diese Angaben dienen vor allem der Berechnung der Gerichtsgebühren. Das Nachlassgericht stellt dafür regelmäßig ein Formular zur Verfügung, das der Erbe selbst ausfüllt.

Kein notarielles Nachlassverzeichnis für das Nachlassgericht

Das Nachlassgericht kann im Rahmen der Wertangaben für die Gebührenberechnung regelmäßig kein notarielles Nachlassverzeichnis vom Erben verlangen. Das Formular wird vom Erben selbst ausgefüllt.

Trotzdem müssen die Angaben richtig sein. Falsche oder bewusst zu niedrige Angaben können erhebliche Folgen haben, weil das Nachlassgericht seine Gebühren auf Grundlage dieser Werte berechnet.

Weiterleitung an das Finanzamt

Das Nachlassgericht kann die Angaben zum Nachlasswert an das zuständige Finanzamt weiterleiten. Deshalb sollten Erben auch bei Formularen des Nachlassgerichts sorgfältig und wahrheitsgemäß vorgehen.

Wer Nachlasswerte absichtlich falsch angibt, riskiert nicht nur gebührenrechtliche Probleme. Je nach Einzelfall können auch steuerliche und strafrechtliche Risiken entstehen.

Unterschied Pflichtteil und Erbschein

Das Nachlassverzeichnis für Pflichtteilsberechtigte dient der Berechnung privatrechtlicher Ansprüche. Das Nachlassverzeichnis im Erbscheinsverfahren dient in erster Linie der Kostenberechnung des Gerichts.

Diese Zwecke dürfen nicht verwechselt werden. Ein vom Nachlassgericht angefordertes Formular ersetzt nicht automatisch die Pflicht, einem Pflichtteilsberechtigten ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erteilen.

Pflichtteilsberechtigter sollte klar formulieren

Wer ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, sollte dies eindeutig formulieren. Die Aufforderung sollte sich an den Erben richten und eine angemessene Frist enthalten.

Sinnvoll ist außerdem, konkrete Punkte zu benennen, die aufgenommen werden sollen: Nachlassaktiva, Nachlassverbindlichkeiten, Schenkungen, Immobilien, Konten, Depots, Lebensversicherungen, Verträge zugunsten Dritter und sonstige pflichtteilsrelevante Vorgänge.

Erben sollten frühzeitig Unterlagen sammeln

Erben sollten nach dem Erbfall frühzeitig Unterlagen zusammentragen. Dazu gehören Kontoauszüge, Bankbestätigungen, Grundbuchauszüge, Versicherungsunterlagen, Darlehensverträge, Rechnungen, Steuerunterlagen, Schenkungsverträge und sonstige Nachweise.

Je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto schneller kann ein privates oder notarielles Nachlassverzeichnis erstellt werden. Das reduziert Verzögerungen, Misstrauen und Prozessrisiken.

Verjährung trotz Nachlassverzeichnis beachten

Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses kann Zeit benötigen. Das darf aber nicht dazu führen, dass Pflichtteilsansprüche verjähren.

Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Wenn die Frist näher rückt, sollte eine Stufenklage oder ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung geprüft werden.

Stufenklage bei verweigerter Auskunft

Verweigert der Erbe das notarielle Nachlassverzeichnis oder wird es nicht ordnungsgemäß erstellt, kann der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche gerichtlich verfolgen.

In der Praxis ist häufig die Stufenklage das richtige Mittel. Sie verbindet Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung, Wertermittlung und Zahlung in einem Verfahren. Dadurch kann auch die Verjährung des Zahlungsanspruchs gesichert werden.

Typische Fehler beim notariellen Nachlassverzeichnis

Ein häufiger Fehler besteht darin, dass Erben glauben, mit der Beauftragung des Notars sei ihre Pflicht erledigt. Das ist falsch. Der Erbe muss weiterhin aktiv mitwirken und die erforderlichen Informationen beschaffen.

Auf Seiten der Pflichtteilsberechtigten besteht ein häufiger Fehler darin, das notarielle Nachlassverzeichnis nicht ausdrücklich zu verlangen oder unklare Aufforderungsschreiben zu verwenden. Wer ein notarielles Verzeichnis will, sollte dies klar und nachweisbar geltend machen.

Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zum notariellen Nachlassverzeichnis

Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Erben und Pflichtteilsberechtigte bei allen Fragen rund um privates und notarielles Nachlassverzeichnis.

Wir prüfen insbesondere, wann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden kann, welche Angaben aufgenommen werden müssen, welche Ermittlungen erforderlich sind, ob das Verzeichnis vollständig ist und wie Auskunfts-, Wertermittlungs- und Pflichtteilsansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden können.

Ja. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Das gilt auch dann, wenn zuvor bereits ein privates Nachlassverzeichnis erteilt wurde.

Nein. Der Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis muss grundsätzlich ausdrücklich geltend gemacht werden. Ohne entsprechendes Verlangen kann der Erbe den Auskunftsanspruch zunächst durch ein privates Nachlassverzeichnis erfüllen.

Der Notar muss den Nachlass eigenständig ermitteln und darf nicht nur ungeprüft Angaben des Erben übernehmen. Welche Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Nachlass und von konkreten Hinweisen auf Vermögenswerte oder Schenkungen ab.

Ja. Die Auskunftspflicht bleibt beim Erben. Er muss dem Notar die erforderlichen Informationen geben, Unterlagen beschaffen und an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitwirken.

Nein. Das Nachlassverzeichnis im Erbscheinsverfahren dient vor allem der Gebührenberechnung des Nachlassgerichts. Es wird regelmäßig vom Erben auf einem Formular erstellt und ersetzt nicht automatisch das Nachlassverzeichnis für Pflichtteilsberechtigte.