Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Erbrecht | Teilungsversteigerung Teilungsanordnung | Auch bei nur teilweiser Unwirksamkeit einer Teilungsanordnung ist eine Teilungsversteigerung unzulässig
Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin insgesamt 4 Abkömmlinge. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie über die die Erblasserin in Form einer Teilungsanordnung in ihrem Testament verfügte. Hinsichtlich eines der Erben war diese Teilungsanordnung unwirksam.
Im Weiteren betrieb der Erbe, der in der zum Nachlass gehörenden Immobilie wohnhaft war, hinsichtlich dieser Immobilie die Teilungsversteigerung. Dagegen wandte sich in Form einer unechten Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einer der Miterben. Das angerufene Landgericht wies die Klage ab. Das OLG München entsprach der Klage im Berufungsverfahren.
Das OLG München stützt seine Entscheidung auf die Feststellung, dass die Teilungsanordnung nur hinsichtlich eines der Abkömmlinge der Erblasserin unwirksam ist. Bezogen auf die übrigen Abkömmlinge bleibt die Teilungsanordnung jedoch wirksam. Materiellrechtlich können sich daher die übrigen Miterben auf die Wirkung der im Verhältnis zu ihnen wirksamen Teilungsanordnung berufen. Folglich ist die Teilungsversteigerung unzulässig, obwohl die Teilungsanordnung bezogen auf einen der Abkömmlinge unwirksam ist. Entscheidend ist, dass die Wirksamkeit bezogen auf die übrigen Abkömmlinge und Miterben fortbesteht. Der Klage gegen die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens war daher zu entsprechen.