Unsere Checkliste Verkehrswertgutachten dient der Orientierung bei der Durchsicht eines Verkehrswertgutachtens hinsichtlich einer Immobilie. Ein solches Verkehrswertgutachten erreicht häufig einen Umfang von über 100 Seiten. Damit ist die Überprüfung eines solchen Gutachtens nicht nur aufgrund der für viele fremden Materie schwierig, sondern auch wegen des Umfangs der Darstellung.Dennoch gibt es einige Kriterien, mit deren Hilfe ein solches Verkehrswertgutachten auf seine methodische Korrektheit und inhaltliche Vollständigkeit überprüft werden kann. Natürlich ersetzt eine solche Prüfung anhand der folgenden Checkliste nicht die Expertise eines erfahrenen Sachverständigen. Die Checkliste bietet aber die Möglichkeit einer ersten Überprüfung eines vorgelegten Verkehrswertgutachtens.
Wird von einem Mitglied einer Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks beantragt, so bringt dies regelmäßig die Spannungen und Interessengegensätze innerhalb der Erbengemeinschaft zum Ausdruck.
Ist zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens erforderlich, können Sie sich auf die fachkundige Beratung hinsichtlich dieses Verfahrens durch unserer Kanzlei verlassen. Bereits vor Beantragung der Teilungsversteigerung muss vorab die weitere Strategie hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft feststehen. Dies setzt eine entsprechende Beratung und Vertretung bezogen auf die gewünschte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft voraus. Als Fachanwalt für Erbrecht verfüge ich über die notwendige Qualifikation und Berufserfahrung, um Ihnen bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und deren Vorbereitung durch Einleitung und Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens von Beginn an zur Seite zu stehen.
Sollten Sie sich in der Situation befinden, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegen Ihren Willen, d. h. mit Hilfe einer Teilungsversteigerung durchgesetzt werden soll, ist es ebenfalls erforderlich, dass Sie im Teilungsversteigerungsverfahren durch qualifizierten Rechtsrat begleitet werden, damit das Verfahren auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen durchgeführt wird.
Im Weiteren werden wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Teilungsversteigerung und das Teilungsversteigerungsverfahren verschaffen, damit Sie in der Lage sind, den Ablauf einer Teilungsversteigerung und deren Rechtsgrundlagen nachzuvollziehen.
Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin insgesamt 4 Abkömmlinge. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie über die die Erblasserin in Form einer Teilungsanordnung in ihrem Testament verfügte. Hinsichtlich eines der Erben war diese Teilungsanordnung unwirksam.
Im Weiteren betrieb der Erbe, der in der zum Nachlass gehörenden Immobilie wohnhaft war, hinsichtlich dieser Immobilie die Teilungsversteigerung. Dagegen wandte sich in Form einer unechten Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einer der Miterben. Das angerufene Landgericht wies die Klage ab. Das OLG München entsprach der Klage im Berufungsverfahren.
Das OLG München stützt seine Entscheidung auf die Feststellung, dass die Teilungsanordnung nur hinsichtlich eines der Abkömmlinge der Erblasserin unwirksam ist. Bezogen auf die übrigen Abkömmlinge bleibt die Teilungsanordnung jedoch wirksam. Materiellrechtlich können sich daher die übrigen Miterben auf die Wirkung der im Verhältnis zu ihnen wirksamen Teilungsanordnung berufen. Folglich ist die Teilungsversteigerung unzulässig, obwohl die Teilungsanordnung bezogen auf einen der Abkömmlinge unwirksam ist. Entscheidend ist, dass die Wirksamkeit bezogen auf die übrigen Abkömmlinge und Miterben fortbesteht. Der Klage gegen die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens war daher zu entsprechen.
Dem Antragsgegner im Teilungsversteigerungsverfahren steht auch dann gegenüber dem Antragsteller kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn dieser den Antrag zurücknimmt
Die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens wurde von einem der Miterben beantragt. Hinsichtlich des Teilungsversteigerungsverfahrens beantragte der Miterbe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nachdem dieser Antrag abgewiesen wurde, nahm der Miterbe sein Antrag auf Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens zurück. Der Antragsgegner beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Kosten zu Lasten des Antragstellers. Unter entsprechender Anwendung von § 788 ZPO wurden die Kosten antragsgemäß zu Lasten des Antragstellers festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer sofortigen Beschwerde an das Landgericht Passau. Das Landgericht Passau half der Beschwerde ab.
Die Vorschriften zum Teilungsversteigerungsverfahren verweisen teilweise auf die Vorschriften hinsichtlich der Zwangsvollstreckung. Trotz dieser Verweisung ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch nicht aus § 788 ZPO, sondern aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die hinsichtlich einer Erbengemeinschaft anwendbar sind.
Das Teilungsversteigerungsverfahren dient der Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, in dem es hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilien die Teilungsreife herbeigeführt. Die sich damit verbindenden Kosten sind von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft anteilmäßig zu tragen. Aus diesem Grunde können die Kosten des Antragsgegners nach Antragsrücknahme nicht zu Lasten des Antragstellers festgesetzt werden, da § 788 ZPO auf die Teilungsversteigerung nicht anwendbar ist
Im vorliegenden Fall gehörten zum Nachlass mehrere Grundstücke. Der Erblasser hatte die Grundstücke durch Teilungsanordnung den einzelnen Erben zugeteilt.
Hinsichtlich eines dieser Grundstücke beantragte ein Miterbe die Teilungsversteigerung, ohne dass die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft betrieben wurde.
Das Gericht hob die Entscheidung auf, mit der die Teilungsversteigerung als zulässig festgestellt wurde.
Die Teilungsanordnung des Erblassers ist für die Erben grundsätzlich verbindlich und kann durch die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens hinsichtlich einer Immobilie von einen der Miterben nicht unterlaufen werden. Die Einleitung des Teilungsversteigerung Verfahrens wäre nach Ansicht des Gerichts nur zulässig gewesen, wenn damit das Ziel verfolgt worden wäre, die Erbengemeinschaft im Ganzen auseinanderzusetzen. Da dies nicht der Fall war, war die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens unzulässig.
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