Ein Vermögenserwerb nach Testamentserrichtung kann zum Fortfall der Alleinerbenstellung des Bedachten nach § 2087 II BGB führen.
Die Erblasserin war verwitwet. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin ein Testament. In diesem Testament verfügte Sie, dass eine in ihrem Eigentum stehende Immobilie nach ihrem Tod auf eine bestimmte Person übergehen sollte. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes stellt diese Immobilie das wesentliche Vermögen der Erblasserin dar. Nachdem die Erblasserin ihr Testament errichtet hatte, erlangte sie durch Erbschaft ein weiteres sehr werthaltiges Vermögen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Person, der die Erblasserin die Immobilie zugewandt hatte, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der nächste Verwandte der Erblasserin, der nach der gesetzlichen Erbfolge ihr Erbe wäre, beantragte ebenfalls einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass der Bedachte durch die Zuwendung der Immobilie im Testament zum Alleinerben nach Maßgabe des § 2087 II BGB geworden ist. Hiergegen legte der nächste Verwandte der Erblasserin Beschwerde ein.
Das OLG Düsseldorf entsprach der Beschwerde und kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall den beiden Antragsteller ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen ist.
Das OLG Düsseldorf bringt in seiner Entscheidung zum Ausdruck, dass es grundsätzlich die Einschätzung des Nachlassgerichtes teilt, dass die durch letztwillige Verfügung der Erblasserin erfolgte Übertragung des Eigentums an der zum Nachlass gehörenden Immobilie zur Folge hat, dass der Bedachte zum Alleinerben der Erblasserin wird.
Allerdings geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden muss, wie der Wille der Erblasserin sich entwickelt hätte, wenn Sie zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Testamentes bereits Kenntnis vom späteren weiteren Vermögenserwerb gehabt hätte. Da im vorliegenden Fall der Wille der Erblasserin offensichtlich darauf gerichtet war, dass ein bestimmter Vermögenswert, d. h. die Immobilie, zugewandt werden sollte, kam das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin offensichtlich nicht pauschal ihr gesamtes Vermögen dem Bedachten zukommen lassen wollte.
Da das OLG Düsseldorf somit zu dem Ergebnis gelangte, dass aus der Übertragung der Immobilie durch die Erblasserin nicht der Rückschluss möglich ist, dass der Bedachte das wesentliche gesamte Vermögen der Erblasserin erlangen sollte, folgert das OLG Düsseldorf, dass die Erblasserin unter Berücksichtigung des späteren Vermögenserwerbes nur die Einsetzung des Bedachten als Teilerben gewollt hätte. Folglich musste die gesetzliche Erbfolge ebenfalls berücksichtigt werden, sodass der Bedachte neben dem gesetzlichen Erben Teilerbe wurde.
Die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ist folglich geboten, um der tatsächlichen erbrechtlichen Situation, die durch Auslegung vom OLG Düsseldorf ermittelt wurde, gerecht zu werden. Die Anträge auf Erteilung von Alleinerbschein waren daher zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine langjährige Steuerberaterin zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Aus dem Testament ging nicht ausdrücklich hervor, dass für den Fall, dass die Steuerberaterin die Ernennung zur Testamentsvollstreckerin ablehnt, eine andere Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Nach dem Erbfall lehnte es die Steuerberaterin ab, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Daraufhin beantragten die Erben die Erteilung eines Erbscheins ohne Vermerk der angeordneten Testamentsvollstreckung. Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Hiergegen wurde von den Erben Beschwerde eingelegt.
Das OLG Schleswig wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Ersatztestamentsvollstrecker nur dann zu bestimmen ist, wenn sich aus dem Testament hervorgeht, dass der Erblasser nicht nur eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker nennen will, sondern für jeden Fall eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Da das Gericht im Wege der Testamentsauslegung nicht zu dem Ergebnis kam, dass der Erblasser unabhängig von der Person des Testamentsvollstreckers die Testamentsvollstreckung anordnen wollte, lehnte das OLG Schleswig die Bestellung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB ab. Damit war der Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen.
Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich die Tochter der Erblasserin im Wege der gesetzlichen Erbfolge zur Alleinerbin. Im Weiteren wurden 2 Schriftstücke aufgefunden, die auf butterbrotartigem Papier ausgefertigt waren. Diesen Schriftstücken konnte ein Inhalt entnommen werden, der eventuell als letztwillige Verfügung der Erblasserin zu interpretieren war. Aus den beiden Schriftstücken gingen die Enkelkinder der Erblasserin als Erben hervor.
Im Weiteren zog das Nachlassgericht die bereits erteilten Erbschein ein. Die Enkelkinder beantragten ihrerseits einen Erbschein. Dem trat die Tochter der Erblasserin entgegen. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag der Enkelkinder nicht. Diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Hamm im Beschwerdeverfahren bestätigt.
Das Testament der Erblasserin war bereits aufgrund seines Inhaltes auslegungsbedürftig. Der Erbe war nur mit einem Buchstaben bezeichnet. Auf die Person des vorverstorbenen Vaters der Enkelkinder konnte nur aufgrund der Umstände geschlossen werden. Das Schriftstück war auch nicht mit Testament überschrieben, sondern mit einer Abkürzung, die nur im Wege der Auslegung als Testament gedeutet werden konnte.
Angesichts der Tatsache, dass dem Schriftstück inhaltlich nicht eindeutig zu entnehmen war, dass es sich um eine letztwillige Verfügung der Erblasserin handelt, stellte das OLG Hamm auf die äußere Form der Ausstellung des Schriftstücks ab. Da die Vermerke der Erblasserin hier auf 2 kleinen Zetteln angebracht waren, die offensichtlich aus Butterbrotpapier herausgeschnitten wurden, schloss das OLG Hamm aus der äußeren Erscheinung der beiden Schriftstücke, dass die Erblasserin bei der Ausfertigung der beiden Zettel offensichtlich keinen ernsthaften Testierwillen hatte, da sie sonst eine andere Form gewählt hatte. Folglich wurden die Enkelkinder durch die beiden aufgefunden Zettel nicht testamentarische Erben der Erblasserin, sodass der beantragte Erbschein nicht zu erteilen war.
Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ein Erbschein erteilt. Im Weiteren wurde beim Nachlassgericht ein Testament des Erblassers eingereicht. Aus dem Testament ging hervor, dass der Erblasser sein gesamtes Vermögen seinem Sohn übertragen wollte. Weiter räumte Erblasser seinem Sohn ein, nach seinem freien Willen darüber zu entscheiden, inwieweit andere Familienangehörige am Nachlass beteiligt werden.
Das Nachlassgericht zog den ursprünglich erteilten Erbschein ein und erteilte dem Sohn einen Alleinerbschein. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde Beschwerde eingelegt.
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Der Wille des Erblassers war nach Maßgabe des § 2084 BGB auszulegen, d. h. derjenigen Auslegungsmöglichkeit hinsichtlich des Testamentes den Vorrang einzuräumen, bei der die Verfügung des Erblassers tatsächlich zum Tragen kommt. Aus der schriftlichen Gestaltung des Testamentes und der Tatsache, dass der Erblasser offensichtlich sein gesamtes Vermögen seinem Sohn übereignen wollte und der Sohn uneingeschränkt im Weiteren über das Vermögen verfügen können sollte, folgerte das Gericht, dass der Sohn des Erblassers dessen alleiniger Rechtsnachfolger, d. h. Alleinerbe werden sollte. Entsprechend diesem Willen des Erblassers war dem Sohn der beantragte Alleinerbschein zu erteilen.
Nachdem das Nachlassgericht zu Gunsten von drei gesetzlichen Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt hatte, wurde beim Nachlassgericht ein Schreiben der Erblasserin eingereicht, aus dem hervorgeht, dass das Vermögen in Form von Bargeld und Wertpapieren einer bestimmten Person im Falle des Todes zugewandt werden soll, der mit gleichem Schreiben Vollmacht erteilt wurde, über diese Vermögenspositionen zu verfügen.
Das Nachlassgericht zog daraufhin den bereits erteilten Erbschein ein. Hiergegen legten die drei gesetzlichen Erben Beschwerde ein. Das OLG München entsprach der Beschwerde.
Die fragliche Vollmacht wurde von der Erblasserin handschriftlich errichtet und eigenhändig unterzeichnet. Insofern wird die Vollmacht den Formerfordernissen an ein wirksames Testament gerecht. Allerdings verwendet die Erblasserin an keiner Stelle den Begriff Testament. Insbesondere ist dem Schriftstück eine entsprechende Überschrift nicht zu entnehmen.
Der Nachlass der Erblasserin bestand nicht nur aus Bargeld und Wertpapieren sondern auch Immobilienbesitz. Insofern erstreckte sich der Wille der Erblasserin, soweit er aus der Vollmacht hervorgeht, nicht auf deren gesamtes Vermögen. Auf diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Erblasserin den Begriff Testament nicht verwendet hatte, kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Auslegung der vorliegenden Vollmacht als letztwillige Verfügun Restzweifel bestehenn. SolcheRestzweifel gehenn zu Lasten desjenigen, der sich auf die Erklärung des Erblassers beruft, aus der er sein Erbrecht ableitet. Aus diesem Grunde war die Vollmacht nicht als Testament anzusehen, sodass der bereits erteilt gemeinschaftliche Erbschein zugunsten der gesetzlichen Erben nicht eingezogen werden durfte.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau mit notariellem Testament zur Alleinerbin bestimmt und für den Fall ihres versterbens einen Schlusserben eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers war das Grundbuchamt nicht bereit, auf Vorlage des notariellen Testamentes die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin in das Grundbuch einzutragen. Die Notarin, die das Testament beurkundet hatte, gab gegenüber dem Grundbuchamt an, dass nach ihrer Erinnerung die Schlusserbeneinsetzung als Bestimmung eines Ersatzerben gedacht war. Aus dem Testament ging neben dem Schlusserben aber bereits ein Ersatzerben hervor. Aus diesem Grunde kam das Grundbuchamt zu dem Ergebnis, aufgrund eigener Feststellungen nicht ermitteln zu können, ob die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin werden sollte oder lediglich Vorerbin.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das notarielle Testament die Ehefrau des Erblassers nicht eindeutig zur Alleinerbin bestimmte. Aus diesem Grunde musste vor Änderung des Grundbuches im Erbscheinsverfahren die Erbenstellung geklärt werden, sodass das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheins abhängig machen durfte.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin vor einer Biopsie verfügt, dass ihr Lebensgefährte ihr gesamtes Vermögen erhalten soll, sollte ihr bei diesem Eingriff etwas passieren und sie nicht mehr aufwachen.
Die Erblasserin überstand die Biopsie unbeschadet. Sie verstarb aber mehrere Monate nach der Biopsie. Aufgrund der Verfügung der Erblasserin vor der Biopsie beantragte der Lebensgefährte einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandten sich die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Das Nachlassgericht hielt seine Rechtsauffassung aufrecht. Die Rechtsauffassung des Nachlassgerichtes wurde vom Beschwerdegericht, das heißt dem OLG Düsseldorf bestätigt.
Das OLG Düsseldorf kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Verfügung der Erblasserin nicht so zu verstehen ist, dass der Lebensgefährte nur dann ihr Erbe werden soll, wenn sie anlässlich der Biopsie verstirbt.
Da die Biopsie bei örtlicher Betäubung vorgenommen wird und eine Komplikation mit Todesfolge im Regelfall so gut wie ausgeschlossen ist, kann aus der Formulierung der Verfügung nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin ihren Lebensgefährten nur für den Fall zum Erben an den wollte, dass sie bei der Biopsie verstirbt. Aufgrund der hochgradigen Unwahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs der Biopsie muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin die Biopsie nur zum Anlass nahm, um den Lebensgefährten zum Alleinerben zu machen. Damit stellt der Bezug auf die Biopsie lediglich die Erwähnung des Motivs im Testament dar, welches die Erblasserin dazu veranlasst hat, überhaupt Testament zu errichten. Eine Bedingung im rechtlichen Sinn ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf in dieser Formulierung folglich nicht zu sehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Stiftung zum Erben bestimmt. Die Erbeinsetzung war an die Bedingung geknüpft, dass seine 4 Haustiere auf dem dafür vorgesehenen Gelände der Stiftung untergebracht werden.
Der Hund des Erblassers wurde auf der Grundlage eines sogenannten Schutzvertrages bei einer anderen Organisation untergebracht. Die 3 Katzen des Erblassers wurden von dessen Nachbarn übernommen. Die Stiftung kam zu dem Schluss, dass hierdurch die Tiere des Erblassers gut versorgt sind und äußerte sich dahin, dass sie die Tiere nicht an bei sich unterbringen will.
Im Weiteren beantragte die Stiftung einen Alleinerbschein. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Erbeinsetzung der Stiftung von einer Bedingung abhängig ist.
Die Erbeinsetzung ist abhängig von der Unterbringung der Tiere des Erblassers auf dem Gelände der Stiftung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Testamentes des Erblassers. Da die Tiere zwischenzeitlich an anderen Orten untergebracht wurden und die Stiftung erklärte, dass sie diesen Zustand nicht ändern will, war die Bedingung für die Erbeinsetzung der Stiftung entfallen. Folglich wurde die Stiftung nicht Erbe des Erblassers. In der Folge konnte der Stiftung der beantragte Erbschein mangels Erbenstellung nicht erteilt werden.
Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Testament errichtet. Die Erbfolge für den Fall des Todes des Letztversterbenden der beiden Eheleute war nicht im Testament geregelt. Nachdem die Erblasserin verstarb, beantragte deren Tochter einen Alleinerbschein. Der Erbschein wurde erteilt.
Nach Erteilung des Erbscheins wurde ein handschriftliches Testament der Erblasserin gefunden. Die vormalige Pflegekraft der Erblasserin leitete aus diesem Testament ein eigenes Erbrecht ab und beantragte die Einziehung des Erbscheins. Das Nachlassgericht zog den Erbschein im Weiteren ein und erteilte einen neuen Erbschein, aus dem erneut die Tochter der Erblasserin als Alleinerbin hervorging.
Gegen die Erteilung des neuen Erbscheins wandte sich die Pflegekraft. Das OLG Schleswig wies die Beschwerde zurück.
Trotz der Beauftragung eines Schriftsachverständigen waren entscheidende Passagen des Testamentes nicht lesbar, da die Schrift so undeutlich war, dass sie nicht entziffert werden konnte. Aufgrund der undeutlichen Handschrift der Erblasserin konnte nicht festgestellt werden, ob und wer zum Erben eingesetzt werden sollte. Das OLG Schleswig kam zu dem Schluss, dass ein formwirksam errichtetes handschriftliches Testament voraussetzt, dass es lesbar ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist das Testament nicht formwirksam errichtet. Dies führt zu Unwirksamkeit des Testamentes. Da das aufgefundene handschriftliche Testament somit unwirksam war, musste der Tochter erneut einen Alleinerbschein erteilt werden, da sie die gesetzliche Erbin der Erblasserin war. Die Beschwerde gegen die Erteilung dieses Alleinerbscheins war daher zurückzuweisen.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der daraufhin bestellte Testamentsvollstrecker wurde aus dem Amt entlassen. Da die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt war, beantragte einer der Erben die Einziehung des Erbscheins, der nunmehr falsch war. Einen neuen Testamentsvollstrecker wollte das Nachlassgericht nicht bestellen, da aus dem Testament nicht hervorging dass der Erblasser dies für den Fall wünschte, dass der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker entlassen wird.
Der entlassene Testamentsvollstrecker legte gegen den Beschluss auf Einziehung des Erbscheins Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Testamentsvollstrecker nach seiner Entlassung nicht mehr Verfahrensbeteiligter des Erbscheinsverfahrens ist. Diese Entscheidung wurde vom OLG Karlsruhe bestätigt.
Mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers verliert dieser seiner Amtsstellung und damit seine Befugnis, mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu handeln. Dies betrifft auch die Stellung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht. Mit der Entlassung ist der Testamentsvollstrecker nicht mehr Verfahrensbeteiligter und daher auch nicht befugt gegen Entscheidungen des Nachlassgerichtes Beschwerde einzulegen. Insbesondere, da der Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Nachlassgerichtes nach seiner Entlassung nicht mehr beschwert ist.