Im vorliegenden Fall wurde der Testamentsvollstrecker von den Erben auf Rechnungslegung in Anspruch genommen. Um im Anspruch auf Rechnungslegung gerecht werden zu können, beauftragte der Testamentsvollstrecker ein Steuerberaterbüro. Das Steuerberaterbüro rechnete dem Testamentsvollstrecker gegenüber Kosten von mehreren tausend Euro ab. Diese Kosten entnahm der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass.
Die Erben verklagten den Testamentsvollstrecker auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung der Steuerberatungsbüros an den Nachlass. Der Klage wurde entsprochen. Das Gericht kam im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die notwendige Buchhaltung, auf deren Grundlage die Rechnungslegung zu erfolgen hatte, einfach und übersichtlich war. Diese Buchhaltung gehörte zum elementaren Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers. Aus diesem Grunde war der Testamentsvollstrecker nicht befugt, diese Aufgaben einem Steuerberaterbüro zu übertragen und die sich daraus ergebenden Kosten dem Nachlass gegenüber in Rechnung zu stellen.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Entscheidung, dass in bestimmten Situationen der Testamentsvollstrecker befugt ist, Hilfspersonal auf Kosten des Nachlasses zu beschäftigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Testamentsvollstrecker selbst aufgrund seiner beruflichen Qualifikation nicht in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten, die sich mit der Testamentsvollstreckung verbinden, auszuüben. Hierzu zählt sicherlich auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung von Forderungen des Nachlasses.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet und die Person benannt, die Testamentsvollstrecker werden sollte. Darüber hinaus ordnete der Erblasser an, dass der von ihm benannte Testamentsvollstrecker das Recht hat, einen Nachfolger im Amt des Testamentsvollstreckers zu benennen.
Nach dem Erbfall wurde die vom Erblasser benannte Person zum Testamentsvollstrecker ernannt. Aufgrund einer schweren Pflichtverletzung wurde der Testamentsvollstrecker im Weiteren aus seinem Amt entlassen. Da der Testamentsvollstrecker jedoch zur Ernennung seines Nachfolgers befugt war, setzte er einen Verwandten als Nachfolger ein. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Das Gericht bestätigt die Einsetzung der Person als Testamentsvollstrecker, die vom dem aus seinem Amt entlassen Testamentsvollstrecker als Nachfolger benannt worden war. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Entlassung aus dem Amt nicht die Befugnis des Testamentsvollstreckers berührt, seinen Nachfolger zu bestimmen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich aus dem Willen des Erblassers ergibt.
Im vorliegenden Fall standen dem Erblasser Pflichtteilsansprüche zu. Zu Lebzeiten des Erblassers wurden diese Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht und durchgesetzt. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers waren die Pflichtteilsansprüche noch nicht verjährt. Die Testamentsvollstreckung war angeordnet.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt und verpflichtet war, die zum Nachlass gehörenden Pflichtteilsansprüche geltend zu machen und, da erforderlich, zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche Stufenklage zu erheben. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Erblasser Anordnungen getroffen hätte, die die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche durch den Testamentsvollstrecker ausschließen.
Im vorliegenden Fall errichtete der Erblasser ein notarielles Testament. Gleichzeitig gab er beim Notar eine weitere letztwillige Verfügung in Verwahrung, mit der der Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Verfahrenstechnisch stellte sich das notarielle Testament und die 2. Verfügung des Erblassers als einheitliche letztwillige Verfügung dar.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Notar das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde dem Notar vom Nachlassgericht erteilt. Hiergegen wandte sich eine durch das Testament begünstigte Person.
Das Gericht stellte fest, dass der Notar aufgrund seiner Bestellung zum Testamentsvollstrecker ein Eigeninteresse am beurkundeten Vorgang hatte. Damit verstieß der Notar gegen die Beurkundungsordnung, da ein Notar keinen Vorgang beurkunden darf, an dem er ein Eigeninteresse hat. Das Testament wurde durch den Fehler des Notars im ganzen unwirksam. Folglich war auch die Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam. Das Testamentsvollstreckerzeugnis musste eingezogen werden.
Die Entscheidung stellt klar, dass im Zweifel der Vermächtnisnehmer berechtigt ist, das Wahlrecht auszuüben, welches ihm der Erblasser hinsichtlich des Vermächtnisses eingeräumt hat.
Im vorliegenden Fall konnte der Vermächtnisnehmer zwischen einem bebauten Grundstück und einem von mehreren Baugrundstücken wählen. Die Testamentsvollstreckung war angeordnet. Gegenüber dem Testamentsvollstrecker machte der Vermächtnisnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch, d.h. entschied sich für eines der Baugrundstücke. Die Übertragung des Baugrundstückes durch den Testamentsvollstrecker auf den Vermächtnisnehmer stellte keine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers dar, die gemäß § 2205 Satz 3 BGB unzulässig ist.
Um die Erschließung des Grundstückes zu sichern, übertrug der Testamentsvollstrecker darüber hinaus an den Vermächtnisnehmer ein Wegegrundstück. Der letztwilligen Verfügung des Erblassers war nicht zu entnehmen, dass sich das Wahlrecht des Vermächtnisnehmers auf dieses Wegegrundstück erstreckt. Damit stellte sich diese Übertragung nicht als Erfüllung des Vermächtnisses dar und wurde folglich als unentgeltliche Verfügung vom Grundbuchamt gewertet. Aus diesem Grunde verweigerte das Grundbuchamt, welches die Berechtigung des Testamentsvollstreckers zur Übertragung des Grundstückes von Amts wegen prüfen muss, die Umschreibung im Grundbuch. Diese Entscheidung wird vom OLG München bestätigt, da die Verfügung hinsichtlich des Wegegrundstückes nicht der Erfüllung des Vermächtnisses diente und folglich vom Grundbuchamt zurecht als unzulässige entgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers gewertet wurde.
Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses werden Entlassungsgründe nicht geprüft.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet und einen Testamentsvollstrecker benannt. Der Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Hiergegen wandten sich die Erben mit dem Einwand, dass Gründe für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen.
Die Einwendungen wurden vom Nachlassgericht nicht berücksichtigt. Das Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist vom Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers klar zu trennen. Einwendungen die auf Entlassungsgründe gestützt werden, sind im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers vorzutragen und nicht im Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Beschwerde der Erben gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Hamburg daher zurückgewiesen.
Bei der Frage, ob die Ausschlagung der Erbschaft für einen minderjährigen Erben durch das Familiengericht genehmigt wird, kommt es ausschließlich auf das Kindeswohl an.
Bei einem Nachlass, der nicht überschuldet ist, scheidet die Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft durch das Familiengericht im Regelfall aus, da auch unter Berücksichtigung von vorhandenen Verbindlichkeiten zu Gunsten des minderjährigen Erben sich aus dem Nachlass ein Vermögenszuwachs zu Gunsten des minderjährigen Erben ergibt.
Die Entscheidung hat einen Fall zum Gegenstand, bei dem der Nachlass mit erheblichen Schulden belastet war. Diese Schulden führten aber nicht zur Überschuldung des Nachlasses, so dass zu Gunsten des minderjährigen Erben nach Abzug der Schulden noch ein wirtschaftlich relevanter Überschuss verblieb. Aufgrund dieses Überschusses lehnte das Familiengericht die Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden sorgeberechtigten Elternteil ab. Diese Entscheidung wurde vom OLG Zweibrücken bestätigt.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben.
Kommt es bei der Verteilung des Nachlasses zu leichten Abweichungen zwischen dem Wert des einem Erben zugeteilten Nachlassanteils und dem Wert seiner Erbquote, so stellt diese Abweichung keine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers dar. Folglich ist diese Verfügung nicht gemäß § 2205 Satz 3 BGB unzulässig.
Bezieht sich die Verteilung daher auf Immobilien, muss das Grundbuchamt die notwendigen Eintragungen im Rahmen der Auseiandersetzung der Erbengemeinschaft trotz der Wertabweichungen im Grundbuch vornehmen.
Die Entscheidung befast sich mit der Frage, ob bei Anordnung der Verwaltungstestamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker in der Verfügungsmacht über den Nachlass eingeschränkt ist. Die wird vom OLG Bremen verneint. Auch bei Anordnung der Verwaltungstestamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker uneingeschränkt befugt über den Nachlass zu verfügen. Im obliegt lediglich nicht die Ausführung des letzten Willens des Erblassers und die Auseinandersetzung des Nachlasses.
( Testamentsvollstrecker Verfügungsbefugnis )
Macht ein Testamentsvollstrecker von seinen Kompetenzen zu Lasten der Erben aus eigennützigen Motiven Gebrauch, so kann dies einen Entlassungsgrund darstellen. Insbesondere, wenn die eigennützige Verfügung den Nachlass wirtschaftlich erschöpft.
We use cookies on our website to give you the most relevant experience by remembering your preferences and repeat visits. By clicking “Accept All”, you consent to the use of ALL the cookies. However, you may visit "Cookie Settings" to provide a controlled consent.
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
Cookie
Dauer
Beschreibung
cookielawinfo-checkbox-analytics
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional
11 months
The cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-others
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other.
cookielawinfo-checkbox-performance
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
viewed_cookie_policy
11 months
The cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
Performance cookies are used to understand and analyze the key performance indexes of the website which helps in delivering a better user experience for the visitors.
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
Advertisement cookies are used to provide visitors with relevant ads and marketing campaigns. These cookies track visitors across websites and collect information to provide customized ads.