Der Erblasser war mehrfach verheiratet. Mit seiner letzten Ehefrau errichtete er gemeinsam ein Testament. In diesem Testament bestimmten die Eheleute die Tochter der letzten Ehefrau des Erblassers, d. h. die Stieftochter des Erblassers, zur Schlusserbin.
Die Ehefrau des Erblassers verstarb vor diesem. Nach dem Tod seiner letzten Ehefrau begründete der Erblasser eine Lebenspartnerschaft mit einer anderen Frau, die er aber nicht heiratete. Der Erblasser war auf Unterstützung im Alter angewiesen. Die neue Lebenspartnerin war bereit, diese Unterstützung zu leisten. Aus diesem Grunde räumte der Erblasser seiner neuen Lebenspartnerin ein Mitbenutzungsrecht an seine Immobilie ein, welches mit dem Tode des Erblassers enden sollte. Für den Fall seines Todes vereinbarte der Erblasser mit der neuen Lebenspartnerin, dass diese ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Immobilie erhält. Beide Vereinbarungen wurden im Rahmen eines notariellen Vertrages abgeschlossen. Das Nießbrauchsrecht wurde im Weiteren zu Lebzeiten des Erblassers in das Grundbuch eingetragen.
Kein Recht des Bevollmächtigten zum Rentenabruf, wenn der Fiskus zum Erben wurde (Transmortale Vollmacht Erbrecht Fiskus) Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.12.2021 Aktenzeichen: L 8 R 1212/21 (Transmortale Vollmacht Erbrecht Fiskus) Kurze Zusammenfassung der Entscheidung In dieser Sache musste sich…
Die Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen an eine private E-Mail-Adresse zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
In dem Streitfall war der Kläger seit 2006 als Senior Expert Sales & Engineering im Vertrieb der Beklagten, einem Unternehmen, welches u.a. Rückkühlanlagen für Industrieanlagen herstellt, beschäftig. Anfang 2016 stand der Kläger vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Konkurrenzunternehmen. Am 8.4.2016 wurden ihm die Vertragsunterlagen für sein zukünftiges Arbeitsverhältnis ab dem 1.7.2016 übersandt. Am 25.4.2016 versandt er zahlreiche E-Mail mit betrieblichem Inhalt von seinem Arbeitsplatzcomputer an seine private E-Mail-Adresse. Diese E-Mails enthielten u.a. eine vollständige Liste der von ihm betreuten Kunden mit deren Kontaktdaten, Preislisten sowie Angebots – und Kalkulationsunterlagen für ein Projekt, welches nicht von ihm betreut wurde.
Der Arbeitgeber kann die unternehmerische Entscheidung treffen, eine Führungsebene, z.B. die Abteilungsleitung, abzubauen, auch wenn davon nur eine Person betroffen ist. Klagt der betroffenen Arbeitnehmer gegen die betriebsbedingte Kündigung, muss der Arbeitgeber darlegen, wie und von wem die von dem gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten künftig erledigt werden sollen.
Ein Arbeitnehmer, der länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern beschäftigt ist, genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass ihm nur ordentlich gekündigt werden kann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf personen,- verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe stützen kann.
Bei Vorlage eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses ist der Erbe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wurden auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen. Eine der Miterbinnen war gleichzeitig Testamentsvollstreckerin. Diese Miterbin erteilte dem Pflichtteilsberechtigten vor Klageerhebung außergerichtlich ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis. Dieses Nachlassverzeichnis war von der Miterbin nicht unterzeichnet und berücksichtigte eine Vielzahl von Aktivpositionen des Nachlasses nicht.
Die Kündigung einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin nach 2,5 Monaten Krankheit in einem Kleinbetrieb ist bei einleuchtenden Gründen nicht treuwidrig.Wer in einem Betrieb mit 10 oder weniger Mitarbeitern (sog. Kleinbetrieb) beschäftigt ist, genießt keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitsgeber hat Kündigungsfreiheit. D.h. er kann auch altgedienten Mitarbeitern kündigen, ohne dass ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen muss.
Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer durch von dem Arbeitgeber vorgegebene Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen mit der Folge, dass die vereinbarte Kündigungsfrist unwirksam ist.Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer bleibt es dagegen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats, wenn nichts anderes vereinbart wird. Arbeitnehmer können daher auch nach einer langjährigen Betriebszugehörigkeit mit dieser sog. „Grundkündigungsfrist“ kündigen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können grundsätzlich eine Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers vereinbaren, sofern diese nicht länger als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers ist. Gesetzliche Obergrenzen gibt es nicht. Allerdings erschweren allzu lange Fristen einen Arbeitgeberwechsel und schränken dadurch die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers ein.
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung, seine Arbeitszeiten korrekt aufzuzeichnen, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitszeiten korrekt zu erfassen. Der Arbeitgeber ist nur zur Zahlung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit verpflichtet. Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber über den tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeitszeit durch eine falsche Dokumentation, um auf diese Weise Gehalt für nicht geleistete Arbeitszeiten zu erhalten, begeht er einen Arbeitszeitbetrug.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Mindestlohn auch für Zeiten zu zahlen ist, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, sondern sich lediglich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes zur Arbeit bereit hält.Bei dem Bereitschaftsdienst handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit, für die aber ein geringeres Entgelt vereinbart werden kann als für die Vollarbeit. In dem Mindestlohngesetz ist nicht geregelt, ob der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen ist.Das Bundesarbeitsgericht stellt in dem Streitfall klar, dass der Mindestlohn für die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist.
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns. Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch durch alle Zahlungen, mit denen er die Arbeitsleistung bezahlt. Der Anspruch auf Mindestlohn wird nicht durch Zahlungen erfüllt, die ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden (z.B. Treueprämien) oder die auf einer speziellen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, z.B. die gesetzlich vorgeschriebenen Nachtzuschläge gem. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz.Im Streitfall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leistungszulagen den Mindestlohnanspruch erfüllen.
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