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Erbrecht Abwesenheitspfleger Schadenersatz | Haftung eines Abwesenheitspflegers nach dem Erbfall gegenüber der Erbengemeinschaft
Im vorliegenden Fall war nach dem Erbfall eine Erbengemeinschaft entstanden. Für den Erblasser war zuvor ein Abwesenheitspfleger bestellt. Dieser hatte die Veräußerung eines Grundstückes des Erblassers veranlasst. Diese Veräußerung erfolgte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ein Mitglied der Erbengemeinschaft machte Schadensersatzforderungen geltend, da es davon ausging, dass der Abwesenheitspfleger mit der Veräußerung des Grundstücks die wirtschaftlichen Interessen des Erblassers verletzt hatte. Das Gericht entsprach der Schadensersatzklage.
Nach Ansicht des Gerichts wäre der Abwesenheitspfleger verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die Veräußerung des Grundstücks zweckmäßig war. Grundsätzlich hat der Abwesenheitspfleger die Aufgabe, das Vermögen derjenigen Person, für die er berufen wird, zu erhalten. Die Überprüfung durch das Gericht ergab, dass die Veräußerung der Immobilie diesem Zweck nicht entsprach. Vielmehr entstand dem Vermögen des Erblassers durch die Veräußerung der Immobilie durch den Abwesenheitspfleger ein Vermögensschaden.
Der Abwesenheitspfleger war Rechtsanwalt und folglich über die Pflichten eines Abwesenheitspfleger in vollem Umfang orientiert. Daher unterstellte das Gericht, dass der Abwesenheitspfleger unschwer in der Lage war, seine Pflichtverletzung zu erkennen. Da der Abwesenheitspfleger verpflichtet war, die Zweckmäßigkeit seiner Verfügung selbst zu prüfen, kann er den Schadensersatzanspruch Erbengemeinschaft nicht entgegenhalten, dass die Veräußerung der Immobilie vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde. Diese Genehmigung steht dem Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft daher nicht grundsätzlich entgegen.