Im vorliegenden Fall war nach dem Erbfall eine Erbengemeinschaft entstanden. Für den Erblasser war zuvor ein Abwesenheitspfleger bestellt. Dieser hatte die Veräußerung eines Grundstückes des Erblassers veranlasst. Diese Veräußerung erfolgte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ein Mitglied der Erbengemeinschaft machte Schadensersatzforderungen geltend, da es davon ausging, dass der Abwesenheitspfleger mit der Veräußerung des Grundstücks die wirtschaftlichen Interessen des Erblassers verletzt hatte. Das Gericht entsprach der Schadensersatzklage.
Nach Ansicht des Gerichts wäre der Abwesenheitspfleger verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die Veräußerung des Grundstücks zweckmäßig war. Grundsätzlich hat der Abwesenheitspfleger die Aufgabe, das Vermögen derjenigen Person, für die er berufen wird, zu erhalten. Die Überprüfung durch das Gericht ergab, dass die Veräußerung der Immobilie diesem Zweck nicht entsprach. Vielmehr entstand dem Vermögen des Erblassers durch die Veräußerung der Immobilie durch den Abwesenheitspfleger ein Vermögensschaden.
Der Abwesenheitspfleger war Rechtsanwalt und folglich über die Pflichten eines Abwesenheitspfleger in vollem Umfang orientiert. Daher unterstellte das Gericht, dass der Abwesenheitspfleger unschwer in der Lage war, seine Pflichtverletzung zu erkennen. Da der Abwesenheitspfleger verpflichtet war, die Zweckmäßigkeit seiner Verfügung selbst zu prüfen, kann er den Schadensersatzanspruch Erbengemeinschaft nicht entgegenhalten, dass die Veräußerung der Immobilie vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde. Diese Genehmigung steht dem Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft daher nicht grundsätzlich entgegen.
Im vorliegenden Fall waren die Erben durch den Erbfall gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden. Die Erben konnten die Eigentumswohnung selbst nicht nutzen, da ein Wohnrecht bestand. Im Rahmen von notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurde von der Eigentümergemeinschaft eine entsprechende Wohngeldzahlung beschlossen. Die Erben beantragten daraufhin die Nachlassinsolvenz. Die Eigentümergemeinschaft nahm die Erben persönlich auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch.
Die Entscheidung wies die Klage mit Hinweis darauf zurück, dass es sich beim Wohngeld nicht um eine Nachlasserbenschuld handelt, sondern um eine Erbfallschuld. Folglich könnten die Erben selbst persönlich nicht auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch genommen werden, da der Anspruch gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist. Nach Ansicht des Gerichtes haftet der Nachlass für das Wohngeld und nicht die Erben mit ihrem gesamten Vermögen.
Die Entscheidung widerspricht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Entscheidung falsch ist und der entwickelte Grundsatz im Rahmen anderer erbrechtliche Auseinandersetzungen über die rechtliche Bewertung des Wohngeldes als Erbfallschuld nicht bestätigt wird.
Im vorliegenden Fall wurde der Testamentsvollstrecker von den Erben auf Rechnungslegung in Anspruch genommen. Um im Anspruch auf Rechnungslegung gerecht werden zu können, beauftragte der Testamentsvollstrecker ein Steuerberaterbüro. Das Steuerberaterbüro rechnete dem Testamentsvollstrecker gegenüber Kosten von mehreren tausend Euro ab. Diese Kosten entnahm der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass.
Die Erben verklagten den Testamentsvollstrecker auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung der Steuerberatungsbüros an den Nachlass. Der Klage wurde entsprochen. Das Gericht kam im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die notwendige Buchhaltung, auf deren Grundlage die Rechnungslegung zu erfolgen hatte, einfach und übersichtlich war. Diese Buchhaltung gehörte zum elementaren Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers. Aus diesem Grunde war der Testamentsvollstrecker nicht befugt, diese Aufgaben einem Steuerberaterbüro zu übertragen und die sich daraus ergebenden Kosten dem Nachlass gegenüber in Rechnung zu stellen.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Entscheidung, dass in bestimmten Situationen der Testamentsvollstrecker befugt ist, Hilfspersonal auf Kosten des Nachlasses zu beschäftigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Testamentsvollstrecker selbst aufgrund seiner beruflichen Qualifikation nicht in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten, die sich mit der Testamentsvollstreckung verbinden, auszuüben. Hierzu zählt sicherlich auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung von Forderungen des Nachlasses.
Der Erblasser wurde jeweils hälftig von seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter beerbt. Diese setzten die Erbengemeinschaft auseinander, in dem die Lebenspartnerin ihren Erbanteil auf die Tochter des Erblassers übertrug. Im Weiteren beantragte die Tochter des Erblassers die Nachlassinsolvenz.
Gegenüber dem Insolvenzverwalter meldete die Finanzverwaltung die der Tochter des Erblassers gegenüber bereits festgesetzte Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit an. Hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter, der davon ausging, dass nach der Erbauseinandersetzung der Nachlass für die von den Erben geschuldete Erbschaftsteuer nicht mehr haftet.
Die Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters wird vom Finanzgericht Münster bestätigt. Mit der Vornahme der Erbauseinandersetzung haftet der Nachlass nicht mehr für die von den Erben geschuldete Erbschaftsteuer.
Die Erbschaftsteuer stellt auch keine Nachlassverbindlichkeit dar, die gegenüber dem Nachlass geltend gemacht werden könnte. Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden des Erblassers oder Verbindlichkeiten die durch den Erbfall selbst ausgelöst wurden. Für solche Nachlassverbindlichkeiten haftet der Nachlass.
Bei der Erbschaftsteuer hingegen handelt es sich um eine Eigenschuld der jeweiligen Erben. Gemäß § 20 III Erbschaftsteuergesetz kommt eine Haftung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer nur bis zu Erbauseinandersetzung in Betracht. Bei der Vorschrift des § 20 III Erbschaftsteuergesetz handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die der Vereinfachung der Durchsetzung der Erbschaftsteuer durch die Finanzverwaltung dient. Aus dieser Vorschrift kann hingegen nicht geschlossen werden, dass die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit zu werten ist.
Im vorliegenden Fall machte ein Nacherbe gegenüber dem Vorerben Auskunftsansprüche geltend und stützte diesen Auskunftsanspruch auf sein Pflichtteilsrecht, welches sich aus der noch vorzunehmenden Ausschlagung der Nacherbschaft ergeben würde. Dem hielt der beklagte Erbe entgegen, dass dieser Auskunftsanspruch voraussetzt, dass die Nacherbschaft tatsächlich ausgeschlagen wird.
Das Gericht teilt die Auffassung des Vorerben, dass im Falle der Nacherbschaft Auskunftsansprüche, die aus dem Pflichtteilsrecht abgeleitet werden, nur geltend gemacht werden können, wenn zuvor die Nacherbschaft tatsächlich ausgeschlagen wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet und die Person benannt, die Testamentsvollstrecker werden sollte. Darüber hinaus ordnete der Erblasser an, dass der von ihm benannte Testamentsvollstrecker das Recht hat, einen Nachfolger im Amt des Testamentsvollstreckers zu benennen.
Nach dem Erbfall wurde die vom Erblasser benannte Person zum Testamentsvollstrecker ernannt. Aufgrund einer schweren Pflichtverletzung wurde der Testamentsvollstrecker im Weiteren aus seinem Amt entlassen. Da der Testamentsvollstrecker jedoch zur Ernennung seines Nachfolgers befugt war, setzte er einen Verwandten als Nachfolger ein. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Das Gericht bestätigt die Einsetzung der Person als Testamentsvollstrecker, die vom dem aus seinem Amt entlassen Testamentsvollstrecker als Nachfolger benannt worden war. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Entlassung aus dem Amt nicht die Befugnis des Testamentsvollstreckers berührt, seinen Nachfolger zu bestimmen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich aus dem Willen des Erblassers ergibt.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland. Dort musste der Haushalt des Erblassers aufgelöst werden. Die notwendigen Reisekosten hatte eine der Miterbinnen aus dem Nachlass entnommen. Zur Reise zum Wohnsitz des Erblassers im Ausland ist es im Weiteren dann aber nicht gekommen. Die Erbengemeinschaft machte einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der nicht verbrauchten Reisekosten geltend.
Grundsätzlich gehören Reisekosten zu den Kosten der Nachlassregulierung und sind damit als Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu erbringen. Werden solche Kosten aber nicht verbraucht, steht der Erbengemeinschaft ein entsprechender Erstattungsanspruch zu. Im vorliegenden Fall wurde die betroffene Erbin folglich zur Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Reisekosten an die Erbengemeinschaft verurteilt.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser keine Anordnungen hinsichtlich der Totenfürsorge getroffen. Der Erblasser wurde von mehreren Abkömmlingen beerbt. Hinsichtlich der Grabstätte, in der der Erblasser ursprünglich bestattet wurde, verfügte einer der Miterben über das Grabnutzungsrecht.
Ohne Rücksprache mit den übrigen Miterben veranlasste der Inhaber des Grabnutzungsrechtes die Umbettung des verstorbenen Erblassers. Hiergegen wandten sich die übrigen Miterben und machten aufgrund der von ihnen angenommenen Störung der Totenruhe Schmerzensgeldansprüche geltend.
Das Gericht entsprach der Klage. Das Gericht stellte fest, dass sich aus der Erbenstellung oder dem Grabnutzungsrecht alleine nicht das Recht zur Totenfürsorge ergibt. Da die Miterbin, die die Umbettung veranlasste, nicht über das Recht zur Totenfürsorge verfügte, obwohl ihr das Grabnutzungsrecht zustand, war sie zu Veranlassung der Umbettung des verstorbenen Erblassers nicht berechtigt. Ihr Verhalten führte vielmehr zu einer Verletzung der Totenruhe, was Schmerzensgeldansprüche die übrigen Miterben auslöste.
Im vorliegenden Fall war der Erblasser Geschäftsführer einer GmbH, ohne dass ein festes Geschäftsführergehalt vereinbart war. Das Geschäftsführergehalt des Erblassers entsprach somit dem üblichen Vergütungsanspruch. Die für die Berechnung des Vergütungsanspruches notwendigen Informationen lagen den Erben aber nicht vor. Sie nahmen die GmbH daher auf Erteilung entsprechender Auskünfte im Wege einer Stufenklage in Anspruch. Das angerufene Landgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt, da sich aus § 242 BGB ein entsprechender Auskunftsanspruch der Erben gegenüber der GmbH ergibt.
In der vorliegenden Fallkonstellation beruht die Unkenntnis der Erben über die Berechnungsgrundlage des üblichen Geschäftsführergehalts des Erblassers nicht auf einem Verschulden der Erben. Die GmbH ist daher verpflichtet, den Erben die Auskünfte zu erteilen und mit entsprechenden Belegen nachzuweisen, die die Erben benötigen, um die übliche Vergütung zu ermitteln. Die GmbHs ist daher verpflichtet, den Erben die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin für den Fall von Streitigkeiten aus dem Erbfall die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes angeordnet. Nach dem Erbfall wurden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, hinsichtlich derer der Pflichtteilsberechtigte Klage erheben musste.
Der Klage hielten die Erben entgegen, dass diese unzulässig sei, da der Pflichtteilsberechtigte zur Geltendmachung seiner Ansprüche das Schiedsgericht hätte anrufen müssen.
Das Gericht ging von der Zulässigkeit der Klage aus, da es die Schiedsgerichtsklausel als unwirksam wertete. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das deutsche Erbrecht nicht vorsieht, dass der Erblasser über das Pflichtteilsrecht disponieren kann. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf das Verfahrensrecht. Folglich kann der Erblasser für den Fall, dass es Streitigkeiten bezogen auf Pflichtteilsansprüche gibt, nicht anordnen, dass ein Schiedsgericht für die Entscheidung über diese Streitigkeiten zuständig sein soll.