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Ernennung des Testamentsvollstreckers – Rechtsanwalt Erbrecht Köln
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers auf den Punkt gebracht:
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Ernennung der konkreten Person sind zwei unterschiedliche Fragen.
Der Kern der Ernennung: Nur der Erblasser kann Testamentsvollstreckung anordnen. Die Person des Testamentsvollstreckers kann aber vom Erblasser selbst, vom Nachlassgericht oder von einem durch den Erblasser bestimmten Dritten benannt werden. Entscheidend ist immer, was der Erblasser in Testament oder Erbvertrag wirksam geregelt hat.
Unterschied zwischen Anordnung und Ernennung
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bedeutet zunächst nur, dass der Nachlass nicht allein durch die Erben verwaltet oder abgewickelt werden soll. Damit ist aber noch nicht zwingend geklärt, welche konkrete Person das Amt übernehmen soll.
Die Ernennung betrifft dagegen die Person des Testamentsvollstreckers. Der Erblasser kann selbst eine bestimmte Person benennen, Ersatztestamentsvollstrecker einsetzen, mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen oder die Auswahl einer anderen Person übertragen.
Dieser Unterschied ist praktisch wichtig. Es kann vorkommen, dass Testamentsvollstreckung zwar angeordnet wurde, die zuerst benannte Person das Amt aber nicht annimmt, verstorben ist, geschäftsunfähig wird oder ungeeignet ist. Dann muss geprüft werden, ob eine Ersatzregelung besteht oder ob das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen darf.
Wer darf den Testamentsvollstrecker bestimmen?
Die Testamentsvollstreckung selbst kann nur der Erblasser anordnen. Die konkrete Person des Testamentsvollstreckers kann hingegen auf verschiedenen Wegen bestimmt werden.
In Betracht kommen insbesondere:
- Ernennung durch den Erblasser selbst,
- Ernennung durch das Nachlassgericht,
- Ernennung durch einen vom Erblasser bestimmten Dritten,
- Ersatztestamentsvollstrecker für den Fall des Wegfalls,
- Mittestamentsvollstrecker für gemeinsame Amtsführung,
- Nachfolgebestimmung durch den amtierenden Testamentsvollstrecker, wenn der Erblasser dies erlaubt.
Welche Möglichkeit gilt, ergibt sich aus der letztwilligen Verfügung. Der Wille des Erblassers ist deshalb genau auszulegen.
Ersatztestamentsvollstrecker und Nachfolger
Der Erblasser sollte immer daran denken, dass die zuerst benannte Person das Amt möglicherweise nicht übernehmen kann oder nicht übernehmen will. Deshalb ist eine Ersatzregelung besonders wichtig.
Ein Ersatztestamentsvollstrecker kann etwa für den Fall bestimmt werden, dass die zuerst benannte Person vor dem Erbfall verstirbt, das Amt ablehnt, kündigt, geschäftsunfähig wird oder entlassen wird.
Der Erblasser kann auch anordnen, dass der ernannte Testamentsvollstrecker selbst seinen Nachfolger bestimmen darf. Diese Befugnis kann sogar dann fortbestehen, wenn der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen wird, sofern der Erblasser ihm diese Befugnis wirksam eingeräumt hat. Die Entlassung hindert dann nicht automatisch daran, den Nachfolger zu benennen.
Bedingte Ernennung des Testamentsvollstreckers
Der Erblasser kann die Ernennung des Testamentsvollstreckers von bestimmten Bedingungen abhängig machen. Das ist besonders sinnvoll, wenn Testamentsvollstreckung nur in bestimmten Lebenssituationen erforderlich sein soll.
Beispiele sind:
- Testamentsvollstreckung nur, wenn Erben beim Erbfall minderjährig sind,
- Testamentsvollstreckung nur, wenn ein Erbe überschuldet ist,
- Testamentsvollstreckung nur bis zum Erreichen eines bestimmten Alters,
- Testamentsvollstreckung nur für bestimmte Nachlassgegenstände,
- Testamentsvollstreckung nur zur Erfüllung eines Vermächtnisses.
Eine bedingte Ernennung muss klar formuliert werden. Unklare Bedingungen führen zu Streit darüber, ob das Amt überhaupt entstanden ist und welche Befugnisse bestehen.
Beschränkung auf bestimmte Aufgaben
Der Erblasser kann die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf bestimmte Aufgaben beschränken. Dann ist der Testamentsvollstrecker nicht automatisch für den gesamten Nachlass zuständig.
Eine solche Beschränkung kann etwa betreffen:
- Erfüllung eines bestimmten Vermächtnisses,
- Verwaltung einer Immobilie,
- Abwicklung von Unternehmensvermögen,
- Wahrnehmung von Rechten minderjähriger Erben,
- Überwachung einer Auflage,
- Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft,
- Verwaltung eines bestimmten Erbteils.
Je enger der Aufgabenbereich ist, desto genauer sollte er beschrieben werden. Andernfalls ist im Geschäftsverkehr und gegenüber den Erben unklar, was der Testamentsvollstrecker darf.
Ernennung durch einen Dritten
Der Erblasser kann einem Dritten die Befugnis übertragen, nach dem Erbfall die konkrete Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. Dann ordnet der Erblasser im Testament nur die Testamentsvollstreckung an und überlässt die Personalauswahl einem Dritten.
Diese Gestaltung kann sinnvoll sein, wenn der Erblasser noch nicht weiß, wer später geeignet sein wird. Gerade bei langfristigen Testamenten können sich Lebensumstände, persönliche Beziehungen, berufliche Eignung und Verfügbarkeit ändern.
Der Dritte muss sich bei der Auswahl an den Willen des Erblassers halten. Hat der Erblasser Vorgaben gemacht, etwa berufliche Qualifikation, Neutralität oder besondere Kenntnisse, sind diese zu beachten.
Grenzen der Ernennung durch Dritte
Die Befugnis eines Dritten zur Ernennung ist nicht grenzenlos. Bestimmte Personen dürfen den Testamentsvollstrecker aus gesetzlichen Gründen nicht bestimmen. So darf etwa der Notar, der das Testament beurkundet hat, nicht als bestimmungsberechtigter Dritter eingesetzt werden.
Der Erblasser kann auch einem Alleinerben die Befugnis geben, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Der Alleinerbe darf sich dann aber nicht selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen. Andernfalls würde die Kontrollfunktion der Testamentsvollstreckung weitgehend leerlaufen.
Wichtig ist außerdem: Die Befugnis, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen, umfasst nicht automatisch das Recht, diese Ernennung später wieder zu widerrufen.
Form der Ernennung durch Dritte
Erfolgt die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten, muss die Erklärung schriftlich erfolgen. Sie muss unterzeichnet sein. Die Unterschrift ist notariell zu beglaubigen.
Die Ernennung wird wirksam, sobald die Erklärung dem Nachlassgericht zugeht. Ein späterer Widerruf durch den ernennenden Dritten ist grundsätzlich nicht möglich.
Die mit der notariellen Beglaubigung verbundenen Kosten sind regelmäßig vom Nachlass zu tragen. Der Dritte sollte deshalb sorgfältig prüfen, wen er auswählt, weil die Entscheidung rechtlich verbindlich wird.
Auslegung unklarer Testamente
Gerade bei privatschriftlichen Testamenten ist nicht immer klar, ob der Erblasser tatsächlich Testamentsvollstreckung anordnen wollte. Manchmal ist unklar, ob lediglich eine Vollmacht, ein Vermächtnis, eine Auflage oder eine Verwaltungsempfehlung gemeint war.
Dann muss der wirkliche Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Dabei können auch Umstände außerhalb des Testamentstextes eine Rolle spielen, etwa Zeugen, Urkunden, frühere Entwürfe, schriftliche Erklärungen oder sonstige Hinweise auf den Erblasserwillen.
Unklare Formulierungen können die Ernennung erheblich verzögern. Deshalb sollten Testamente mit Testamentsvollstreckung besonders präzise formuliert werden.
Zusätzliche Befugnisse des Testamentsvollstreckers
Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker im Testament besondere Befugnisse einräumen. Das betrifft etwa die Befugnis, Verbindlichkeiten zulasten des Nachlasses zu begründen.
Eine solche Befugnis kann erforderlich sein, wenn der Testamentsvollstrecker Immobilien sanieren, Darlehen aufnehmen, Prozesse führen, Unternehmen fortführen oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen treffen muss.
Der Erblasser kann außerdem anordnen, dass der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Das kann bedeuten, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Amtsführung auch Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen darf. Besonders bei Vergütungsfragen, Verträgen mit eigenen Kanzleien oder sonstigen Eigenbeziehungen ist hier große Sorgfalt erforderlich.
Ernennung durch das Nachlassgericht
Der Erblasser kann bestimmen, dass das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker ernennen soll. Rechtsgrundlage ist § 2200 BGB. Das Nachlassgericht hört die Beteiligten an und wählt dann eine geeignete Person aus.
Eine solche Anordnung muss nicht ausdrücklich mit den Worten „das Nachlassgericht soll einen Testamentsvollstrecker ernennen“ erfolgen. Es genügt, wenn sich durch Auslegung des Testaments ergibt, dass der Erblasser eine gerichtliche Ernennung wollte.
Fehlt ein solcher Anhaltspunkt, darf das Nachlassgericht nicht einfach auf Antrag eines Beteiligten einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dann kommt die Testamentsvollstreckung nicht zustande oder sie endet, wenn keine wirksame Ersatzregelung vorhanden ist.
Testamentsvollstreckerzeugnis nach gerichtlicher Ernennung
Wird ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ernannt, kann ihm auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden. Grundlage ist § 2368 BGB.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist im Geschäftsverkehr häufig unverzichtbar. Es weist gegenüber Banken, Grundbuchämtern, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern und Gerichten nach, dass die Person als Testamentsvollstrecker handeln darf.
Das Zeugnis ersetzt aber nicht die Ernennung selbst. Es dokumentiert die Stellung des Testamentsvollstreckers nach außen.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts
Gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts können Rechtsmittel bestehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Gericht die Ernennung ablehnt oder ob es einen Testamentsvollstrecker ernennt.
Lehnt das Nachlassgericht die Ernennung ab, kann gegen diese Entscheidung eine unbefristete Beschwerde eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt ist der Antragsteller, wenn er durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.
Ernennt das Nachlassgericht dagegen einen Testamentsvollstrecker, kann sofortige Beschwerde in Betracht kommen. Diese kann von Personen eingelegt werden, die berechtigt waren, die Ernennung zu beantragen.
Nicht jeder Beteiligte kann jedes Rechtsmittel einlegen. Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die von der Testamentsvollstreckung mit ihrem Nachlassanteil nicht betroffen sind, können gegen die Ernennung regelmäßig nicht mit sofortiger Beschwerde vorgehen.
Wer kann Testamentsvollstrecker werden?
Grundsätzlich kann jede volljährige und geschäftsfähige natürliche Person Testamentsvollstrecker werden. Auch juristische Personen können das Amt übernehmen.
In der Praxis werden besonders häufig folgende Personen oder Institutionen benannt:
- Miterben,
- Ehegatten,
- Rechtsanwälte,
- Steuerberater,
- Notare,
- Banken,
- professionelle Testamentsvollstrecker.
Die Auswahl sollte sich nicht nur nach persönlichem Vertrauen richten. Entscheidend sind auch Neutralität, Fachkenntnis, Verfügbarkeit, wirtschaftliches Verständnis und Konfliktfähigkeit.
Miterbe als Testamentsvollstrecker
Der Erblasser kann einen Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Das kommt häufig in Ehegattentestamenten vor, wenn der überlebende Ehegatte den Nachlass verwalten oder die Interessen minderjähriger Kinder sichern soll.
Ein Miterbe als Testamentsvollstrecker kann sinnvoll sein, weil er den Nachlass und die familiären Verhältnisse kennt. Gleichzeitig besteht aber ein erhöhtes Konfliktpotenzial. Der Miterbe hat eigene wirtschaftliche Interessen und muss trotzdem als Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß und neutral verwalten.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn minderjährige Kinder Miterben sind. Dann kann es zu Interessenkollisionen zwischen elterlicher Vertretung und Nachlassverwaltung kommen.
Minderjährige Miterben und Ergänzungspflegschaft
Sind minderjährige Kinder Miterben und ist ein Elternteil zugleich Testamentsvollstrecker, können Interessenkollisionen entstehen. Der überlebende Elternteil vertritt die Kinder grundsätzlich nach § 1629 BGB, verwaltet aber zugleich als Testamentsvollstrecker den Nachlass nach § 2205 BGB.
In solchen Konstellationen kann eine Ergänzungspflegschaft erforderlich werden. Ob ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab.
Besonders relevant sind folgende Pflichten:
- Der Testamentsvollstrecker muss nach § 2215 BGB ein Nachlassverzeichnis erstellen.
- Als Elternteil minderjähriger Erben kann zusätzlich ein Nachlassverzeichnis beim Familiengericht nach § 1640 BGB erforderlich sein.
- Bei Auseinandersetzung des Nachlasses kann für minderjährige Miterben ein Pfleger nach § 1909 BGB notwendig sein.
- Bei mehreren minderjährigen Kindern kann für jedes Kind ein eigener Pfleger erforderlich werden.
- Der Pfleger entscheidet, ob jährliche Rechnungslegung nach § 2218 BGB verlangt wird.
- Für Verfügungen des Testamentsvollstreckers gelten grundsätzlich die Beschränkungen aus seinem Amt, nicht automatisch familiengerichtliche Genehmigungspflichten.
- Endet die Testamentsvollstreckung nach Volljährigkeit der Kinder, muss der Testamentsvollstrecker ihnen Rechnung legen.
Ehegatte als Alleinerbe und Testamentsvollstrecker
Setzt der Erblasser den überlebenden Ehegatten als Alleinerben ein, kann dieser nicht ohne Weiteres zugleich alleiniger Testamentsvollstrecker über denselben Nachlass sein. Denn wer als Alleinerbe den Nachlass vollständig erhält, kann nicht zugleich mit voller Testamentsvollstreckerstellung über sich selbst kontrollierend eingesetzt werden.
Möglich bleiben aber begrenzte Formen der Testamentsvollstreckung, etwa zur Überwachung von Auflagen oder zur Erfüllung von Untervermächtnissen, mit denen der Erblasser den Alleinerben belastet hat.
Der Ehegatte kann außerdem Mittestamentsvollstrecker werden, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich zur Testamentsvollstreckung berufen wurden.
Geschäftsfähigkeit und Betreuung
Eine natürliche Person muss volljährig und geschäftsfähig sein, um Testamentsvollstrecker werden zu können. Wird eine minderjährige oder geschäftsunfähige Person ernannt, ist die Ernennung unwirksam.
Eine Betreuung steht der Ernennung nicht zwingend entgegen. Entscheidend ist, wofür die Betreuung angeordnet wurde. Betrifft die Betreuung die Vermögensangelegenheiten der betroffenen Person, scheidet eine Ernennung zum Testamentsvollstrecker regelmäßig aus.
Wird ein ursprünglich wirksam ernannter Testamentsvollstrecker später geschäftsunfähig, endet sein Amt mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit. Dann muss geprüft werden, ob ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt wurde oder ob das Nachlassgericht einen Nachfolger ernennen darf.
Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker
Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Die Übernahme des Amtes gehört zum allgemeinen Berufsbild eines Rechtsanwalts.
Der Rechtsanwalt unterliegt auch bei der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker grundsätzlich den berufsrechtlichen Pflichten, insbesondere der anwaltlichen Verschwiegenheit. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Erblasser erkennbar wollte, dass die Person rein privat und nicht in ihrer beruflichen Funktion tätig werden soll.
Führt der zum Testamentsvollstrecker ernannte Rechtsanwalt Prozesse für den Nachlass, kann er neben der Testamentsvollstreckervergütung auch Rechtsanwaltsgebühren verlangen, wenn die Prozessführung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Eine andere Bewertung kommt in Betracht, wenn der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat, dass solche anwaltlichen Gebühren bereits von der Testamentsvollstreckergebühr umfasst sein sollen.
Notar als Testamentsvollstrecker
Auch Notare können grundsätzlich Testamentsvollstrecker werden. Sie handeln dann aber nicht als Notare, sondern als Privatpersonen.
Wichtig ist eine gesetzliche Grenze: Ein Notar, der das Testament oder den Erbvertrag beurkundet hat, in dem die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, darf nicht zugleich in dieser Urkunde zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Ernennung nicht aus der beurkundeten letztwilligen Verfügung hervorgeht und der Notar bei der Beurkundung keine Kenntnis davon hatte, dass er später Testamentsvollstrecker werden soll. Dann kann der Erblasser den Notar durch eine gesonderte selbstständige letztwillige Verfügung, etwa ein privatschriftliches Testament, wirksam ernennen.
Steuerberater als Testamentsvollstrecker
Auch Steuerberater können zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Berufsrecht und sonstige gesetzliche Vorschriften stehen dem grundsätzlich nicht entgegen.
Ein Steuerberater als Testamentsvollstrecker unterliegt bei der Amtsausübung seinen berufsrechtlichen Pflichten. Die Vergütung für die Testamentsvollstreckung richtet sich aber grundsätzlich nach § 2221 BGB, soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.
Der Steuerberater kann die Testamentsvollstreckung also nicht automatisch nach der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnen. Nicht abschließend geklärt ist, ob zusätzlich Gebühren nach Steuerberatervergütungsrecht entstehen können, wenn der Steuerberater im Rahmen der Testamentsvollstreckung Steuererklärungen für den Nachlass oder die Erbengemeinschaft erstellt. Deshalb sollte hierzu eine klare Vereinbarung mit den Erben getroffen werden.
Bank als Testamentsvollstrecker
Da auch juristische Personen Testamentsvollstrecker werden können, kann grundsätzlich auch eine Bank ernannt werden. Praktisch ist dies aber oft problematisch.
Der Erblasser wählt häufig eine Bank, bei der er zu Lebzeiten Konten geführt oder Vermögensberatung in Anspruch genommen hat. Gerade daraus können Interessenkollisionen entstehen.
Wenn dem Nachlass möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Bank zustehen, müsste die Bank als Testamentsvollstreckerin prüfen, ob sie selbst gegenüber dem Nachlass haftet. Das ist ein offensichtlicher Konflikt. Es besteht die Gefahr, dass solche Ansprüche nicht ausreichend verfolgt werden.
Deshalb sollte die Ernennung einer Bank zum Testamentsvollstrecker sehr kritisch geprüft werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Bank aktiv anbietet, Testamentsvollstreckung zu übernehmen.
Annahme des Amtes
Die Ernennung allein macht die benannte Person noch nicht zum amtierenden Testamentsvollstrecker. Das Amt beginnt erst mit der Annahme.
Die Annahme erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht. Erst wenn der Ernannte erklärt, dass er das Amt annimmt, beginnt seine Stellung als Testamentsvollstrecker.
Das Amt ist ein privates Amt. Der Testamentsvollstrecker handelt im eigenen Namen, nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn und kann im Rahmen seiner Befugnisse über Nachlassgegenstände verfügen. Führt er Prozesse für den Nachlass, tut er dies im eigenen Namen. Die Erben sind dann nicht Partei des Prozesses und können unter Umständen als Zeugen vernommen werden.
Beginn des Testamentsvollstreckeramtes
Nach § 2202 BGB beginnt das Amt, sobald der Ernannte gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme erklärt. Der Zeitpunkt ist unabhängig davon, ob bereits ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde.
Die Amtsannahme ist auch unabhängig davon, ob die Erben die Erbschaft bereits angenommen haben, ob ein Erbschein vorliegt oder ob alle erbrechtlichen Fragen abschließend geklärt sind.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist wichtig für den Nachweis im Rechtsverkehr. Es ist aber nicht die rechtliche Voraussetzung dafür, dass das Amt beginnt.
Annahme ist bedingungsfeindlich
Die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes muss unbedingt erklärt werden. Der Ernannte kann nicht wirksam erklären, dass er das Amt nur unter bestimmten Voraussetzungen annimmt.
Eine Erklärung wie „Ich nehme das Amt an, wenn die Erben meiner Vergütung zustimmen“ oder „Ich nehme das Amt nur an, wenn ein bestimmter Nachlasswert vorhanden ist“ wäre problematisch.
Außerdem kann das Amt erst nach dem Erbfall angenommen werden. Eine vor dem Tod des Erblassers erklärte Amtsannahme ist unwirksam.
Keine Pflicht zur Annahme
Niemand ist verpflichtet, das Amt als Testamentsvollstrecker anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die ernannte Person dem Erblasser zu Lebzeiten zugesagt hatte, sie werde das Amt später übernehmen.
Der Ernannte darf also prüfen, ob er bereit und in der Lage ist, die Aufgabe zu übernehmen. Dabei sollte er insbesondere Nachlassumfang, Streitpotenzial, Haftungsrisiken, zeitlichen Aufwand und Vergütung berücksichtigen.
Will der Ernannte das Amt ablehnen, genügt eine einfache Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Fristsetzung durch das Nachlassgericht
Reagiert der Ernannte längere Zeit nicht, kann dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Deshalb kann das Nachlassgericht die benannte Person auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie das Amt annimmt.
Gibt der Ernannte innerhalb der Frist keine Erklärung ab, gilt das Amt als abgelehnt. Das kann erhebliche Folgen haben.
Ist kein Ersatztestamentsvollstrecker vorgesehen und ergibt sich aus dem Testament kein Wille, dass in diesem Fall eine andere Person bestellt werden soll, kann die Testamentsvollstreckung dadurch endgültig enden.
Folgen der Ablehnung
Lehnt die ernannte Person das Amt ab, muss geprüft werden, was der Erblasser für diesen Fall angeordnet hat. Gibt es einen Ersatztestamentsvollstrecker, kommt dieser in Betracht. Hat der Erblasser das Nachlassgericht zur Ernennung ermächtigt, kann das Gericht eine andere geeignete Person bestimmen.
Fehlt eine Ersatzregelung, kann die Testamentsvollstreckung scheitern oder enden. Das gilt besonders dann, wenn aus dem Testament erkennbar ist, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung nur mit der konkret benannten Person wollte.
Wurde bereits ein Erbschein mit Testamentsvollstreckungsvermerk erteilt und endet die Testamentsvollstreckung durch Ablehnung, kann dieser Erbschein unrichtig werden. Dann müssen Einziehung und Neuerteilung eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckungsvermerk geprüft werden.
Erste Maßnahmen nach Annahme des Amtes
Nach der Annahme muss der Testamentsvollstrecker zeitnah handeln. Er muss seine Stellung nachweisen, den Nachlass sichern und seine gesetzlichen Pflichten erfüllen.
Typische erste Schritte sind:
- Annahmebestätigung beim Nachlassgericht beantragen,
- Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen,
- Erbschein prüfen oder beantragen,
- Identität gegenüber Banken nachweisen,
- Banken über die Amtsannahme informieren,
- Geschäftspartner des Erblassers benachrichtigen,
- Versicherungen, Behörden und Vertragspartner kontaktieren,
- Nachlass in Besitz nehmen,
- Nachlassverzeichnis erstellen,
- Nachlassverzeichnis an die Erben übermitteln.
Gerade in den ersten Wochen entscheidet sich häufig, ob die Testamentsvollstreckung geordnet beginnt oder ob von Anfang an Streit und Verzögerungen entstehen.
Verträge zwischen Erbfall und Amtsannahme
Zwischen dem Tod des Erblassers und der Annahme des Amtes können bereits Verträge abgeschlossen worden sein, die den Nachlass betreffen. Solche Verträge können schwebend unwirksam sein, wenn die erforderliche Mitwirkung des Testamentsvollstreckers noch fehlte.
Der Testamentsvollstrecker kann solche Verträge nachträglich genehmigen. Durch die Genehmigung können sie wirksam werden.
Vor einer Genehmigung muss der Testamentsvollstrecker sorgfältig prüfen, ob der Vertrag ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung entspricht und ob er den Nachlass nicht unangemessen belastet.
Postmortale Vollmachten neben Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann zu Lebzeiten Vollmachten erteilt haben, die über den Tod hinaus gelten. Solche postmortalen Vollmachten können neben der Testamentsvollstreckung fortbestehen.
Der Testamentsvollstrecker kann solche Vollmachten nicht ohne Weiteres selbst widerrufen, wenn das Widerrufsrecht den Erben zusteht. Es kann also zu Überschneidungen zwischen Bevollmächtigten und Testamentsvollstrecker kommen.
In der Praxis sollte frühzeitig geklärt werden, welche Vollmachten bestehen, wer daraus handeln darf und ob die Erben einen Widerruf erklären sollten. Andernfalls drohen konkurrierende Verfügungen über Nachlasswerte.
Unwirksam bestellter Testamentsvollstrecker
Es kann vorkommen, dass sich nach Ernennung und Amtsannahme herausstellt, dass die Bestellung unwirksam war. Das kann etwa geschehen, wenn später ein jüngeres wirksames Testament gefunden wird, das die Testamentsvollstreckung nicht vorsieht.
Dann stellen sich Fragen der Haftung und Vergütung. Die unwirksame Bestellung führt nicht automatisch zu einer strengeren Haftung als bei einem wirksam bestellten Testamentsvollstrecker. Maßgeblich sind die allgemeinen Grundsätze, die auch für den wirksam bestellten Testamentsvollstrecker gelten würden.
Bei der Vergütung ist zu unterscheiden: War der Testamentsvollstrecker bei Amtsübernahme gutgläubig, bleibt sein Vergütungsanspruch grundsätzlich bestehen. War er hingegen bösgläubig und wusste oder musste er wissen, dass seine Ernennung unwirksam war, entfällt die Testamentsvollstreckergebühr regelmäßig.
Praktische Empfehlungen für Erblasser
Erblasser sollten die Ernennung des Testamentsvollstreckers nicht beiläufig regeln. Die Person des Testamentsvollstreckers entscheidet wesentlich darüber, ob die Nachlassabwicklung ruhig, fachkundig und rechtssicher verläuft.
Sinnvoll ist insbesondere:
- eine geeignete Hauptperson zu benennen,
- Ersatztestamentsvollstrecker vorzusehen,
- das Nachlassgericht zur Ernennung zu ermächtigen, falls nötig,
- bei mehreren Testamentsvollstreckern klare Zuständigkeiten festzulegen,
- Bedingungen und Aufgabenbereiche eindeutig zu formulieren,
- Vergütung und Auslagen zu regeln,
- Interessenkollisionen zu vermeiden,
- keine ungeeigneten oder überlasteten Personen zu benennen,
- bei Banken besondere Vorsicht walten zu lassen.
Gerade bei minderjährigen Erben, Unternehmensvermögen, Immobilien, Auslandssachverhalten oder streitanfälligen Familienverhältnissen sollte die Ernennung fachkundig gestaltet werden.
Praktische Empfehlungen für Erben
Erben sollten nach dem Erbfall prüfen, ob die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet wurde, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde und ob die Person das Amt angenommen hat.
Wichtig ist auch, ob der Aufgabenbereich den gesamten Nachlass oder nur einzelne Gegenstände, Erbteile oder Vermächtnisse betrifft. Nicht jede Testamentsvollstreckung beschränkt alle Erben gleichermaßen.
Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Ernennung, an der Eignung der Person oder am Umfang der Befugnisse sollte rechtzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden. Rechtsmittel- und Verfahrensfragen können fristgebunden sein.
Praktische Empfehlungen für ernannte Testamentsvollstrecker
Wer zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, sollte das Amt nicht vorschnell annehmen. Vor der Annahme sollten Nachlassumfang, Aufgabenbereich, Streitpotenzial, Haftungsrisiken, Vergütung, zeitlicher Aufwand und fachliche Anforderungen geprüft werden.
Nach Annahme des Amtes sollte der Testamentsvollstrecker unverzüglich strukturiert vorgehen. Dazu gehören Nachweis der Amtsstellung, Sicherung des Nachlasses, Kommunikation mit Banken und Erben, Erstellung des Nachlassverzeichnisses und Prüfung der wichtigsten Verbindlichkeiten.
Bei Unklarheiten über die eigene Ernennung, den Aufgabenbereich oder Interessenkollisionen sollte vor größeren Maßnahmen eine rechtliche Klärung erfolgen.
