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Erbrecht | Vermächtnis Erbschaftsteuer Freistellung | Die Festsetzung von Erbschaftsteuer zu Lasten eines Vermächtnisnehmers führt nicht zu einem Freistellungsanspruch des Nachlasses hinsichtlich der Erbschaftsteuer gegenüber dem Vermächtnisnehmer
Im vorliegenden Fall vermachte der Erblasser der Vermächtnisnehmerin eine Eigentumswohnung. Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen dem Testamentsvollstrecker und der Vermächtnisnehmerin wurde geregelt, dass diese die Erbschaftssteuer trägt, die hinsichtlich des Vermächtnisses anfällt. Dies lehnte die Vermächtnisnehmerin ab. Aus diesem Grunde konnte der Vermächtniserfüllungsvertrag nicht abgeschlossen werden.
Im Weiteren setzte das Finanzamt hinsichtlich des Vermächtnisses die Erbschaftssteuer zu Lasten der Vermächtnisnehmerin fest und stellte den Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker zu. Der Testamentsvollstrecker machte daraufhin gegenüber der Vermächtnisnehmerin einen Freistellungsanspruch bezüglich der Erbschaftsteuer geltend. Dem entsprechenden Klageantrag entsprach das angerufene Landgericht. Die Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom OLG Karlsruhe aufgehoben.
Die Erbschaftssteuer wurde gegen die Vermächtnisnehmerin festgesetzt. Steuersubjekt und damit Belastete der festgesetzten Erbschaftssteuer war somit die Vermächtnisnehmerin. Eine Festsetzung zu Lasten des Nachlasses hatte das Finanzamt nicht vorgenommen. Aus dem vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid konnte der Nachlass somit nicht in Anspruch genommen werden. Da eine Inanspruchnahme des Nachlasses aufgrund des vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid ausgeschlossen war, kam ein entsprechender Freistellungsanspruch des Nachlasses, vertreten durch den Testamentsvollstrecker, gegenüber der Vermächtnisnehmerin nicht in Betracht. Die Klage war daher abzuweisen.